Minijob (geringfügige Beschäftigung)
Geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 SGB IV mit dynamischer Verdienstgrenze, gekoppelt an den gesetzlichen Mindestlohn. 2025 lag sie bei 556 € im Monat, seit dem 1. Januar 2026 bei 603 €.
Rechtsgrundlage und Verdienstgrenze
Der Minijob ist in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV als geringfügig entlohnte Beschäftigung definiert. Seit der Reform von 2022 ist die Verdienstgrenze nicht mehr statisch, sondern an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. § 8 Abs. 1a SGB IV rechnet sie so aus: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. Beim Mindestlohn von 12,82 € waren das 2025 monatlich 556 €. Seit dem 1. Januar 2026 liegt der Mindestlohn bei 13,90 €, die Geringfügigkeitsgrenze damit bei 603 € im Monat oder 7.236 € im Jahr.
Sozialversicherung und Pauschalabgaben
Für Minijobs zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale: 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung sowie 2 % einheitliche Pauschsteuer (gewerbliche Minijobs). Dazu kommen Umlagen U1 (Krankheit), U2 (Mutterschaft) und Insolvenzgeldumlage. Insgesamt liegt die Arbeitgeberbelastung bei etwa 30–32 % des Bruttoentgelts. Arbeitnehmer sind in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsoption
Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zwischen Arbeitgeber-Pauschale (15 %) und vollem Beitragssatz (18,6 %), also 3,6 % seines Entgelts. Auf Antrag kann sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, die Befreiung gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Wer befreit ist, erwirbt keine vollwertigen Rentenanwartschaften.
Arbeitsrechtlicher Status
Minijobber sind vollwertige Arbeitnehmer. Sie haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, bezahlten Urlaub nach BUrlG und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, und sie unterliegen dem Arbeitszeitgesetz. Beim Kündigungsschutz nach KSchG gelten dieselben Hürden wie für alle anderen: sechs Monate Betriebszugehörigkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) und ein Betrieb mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern, wobei ein Minijob mit höchstens 20 Wochenstunden bei dieser Zählung nur mit 0,5 zählt (§ 23 Abs. 1 KSchG). Im kleinen Betrieb greift er also oft gar nicht. Auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt, insbesondere das Diskriminierungsverbot gegenüber Vollzeitkräften.
Kurzfristige Beschäftigung als zweite Variante
Neben dem entgeltlichen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV steht die kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Sie ist von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, dafür gibt es keine Verdienstgrenze. Berufsmäßige Ausübung schadet nur, wenn das Entgelt zugleich über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Sozialversicherungsfrei ist sie komplett, allein die Unfallversicherungspflicht des Arbeitgebers bleibt.
Für Minijobber erfasst evaluateMe die Arbeitszeit minutengenau und führt ein Stundenkonto mit Soll/Ist-Saldo, pro Arbeitszeitmodell mit hinterlegten Wochenstunden. Eine automatische Verdienstgrenzen-Warnung gibt es nicht.
Auch bekannt als
- Mini-Job
- geringfügige Beschäftigung
- 538-Euro-Job
- 556-Euro-Job
- 603-Euro-Job
- geringfügig entlohnte Beschäftigung
Häufige Fragen zu diesem Begriff
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Quellen
Häufige Fragen
- Was passiert, wenn ich die Verdienstgrenze überschreite?
- Unvorhersehbares Überschreiten ist nach § 8 Abs. 1b SGB IV in höchstens zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr unschädlich, und zwar jeweils um höchstens einen Betrag in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze. Wer regelmäßig darüber liegt, rutscht in den Übergangsbereich des Midijobs, solange das Arbeitsentgelt regelmäßig 2.000 € im Monat nicht übersteigt (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Dort gilt die volle Sozialversicherungspflicht mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen, darüber die volle Beitragspflicht ohne Reduktion.
- Kann ich mehrere Minijobs gleichzeitig haben?
- Ja, solange die Entgelte zusammen unter der Geringfügigkeitsgrenze bleiben. § 8 Abs. 2 SGB IV rechnet mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammen. Reißt die Summe die Grenze, werden alle sozialversicherungspflichtig. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt genau ein Minijob anrechnungsfrei, jeder weitere wird der Hauptbeschäftigung zugerechnet.
- Muss ein Minijobber Lohnsteuer zahlen?
- In der Regel nicht. Der Arbeitgeber pauschaliert die Steuer mit 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG), im gewerblichen Minijob wie im Privathaushalt. Alternativ geht die Versteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Wer Steuerklasse I bis IV hat und sonst nichts verdient, zahlt dabei gar keine Lohnsteuer, denn 7.236 € im Jahr liegen weit unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (§ 32a Abs. 1 EStG). Ungünstig wird dieser Weg erst mit weiteren Einkünften und in den Steuerklassen V und VI. Pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt dafür bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz (§ 40a Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG).