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Minijob (geringfügige Beschäftigung)

Geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 SGB IV mit dynamischer Verdienstgrenze, gekoppelt an den gesetzlichen Mindestlohn. 2025: 538 €, 2026 voraussichtlich 556 € monatlich.

Rechtsgrundlage und Verdienstgrenze

Der Minijob ist in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV als geringfügig entlohnte Beschäftigung definiert. Seit der Reform von 2022 ist die Verdienstgrenze nicht mehr statisch, sondern dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt: Sie entspricht dem 130-fachen des Mindestlohns geteilt durch zwölf, aufgerundet auf volle Euro. Bei einem Mindestlohn von 12,82 € (Stand 2025) ergibt sich die Grenze von 538 € monatlich; mit der Mindestlohnerhöhung 2026 steigt sie voraussichtlich auf 556 €. Die Jahresverdienstgrenze beträgt das Zwölffache (6.456 € bzw. 6.672 €).

Sozialversicherung und Pauschalabgaben

Für Minijobs zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale: 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung sowie 2 % einheitliche Pauschsteuer (gewerbliche Minijobs). Dazu kommen Umlagen U1 (Krankheit), U2 (Mutterschaft) und Insolvenzgeldumlage. Insgesamt fällt die Arbeitgeberbelastung auf etwa 30–32 % des Bruttoentgelts. Arbeitnehmer sind in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsoption

Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zwischen Arbeitgeber-Pauschale (15 %) und vollem Beitragssatz (18,6 %), also 3,6 % seines Entgelts. Auf Antrag kann sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, die Befreiung gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Wer befreit ist, erwirbt keine vollwertigen Rentenanwartschaften.

Arbeitsrechtlicher Status

Minijobber sind vollwertige Arbeitnehmer. Sie haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, bezahlten Urlaub nach BUrlG, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz nach KSchG und unterliegen dem Arbeitszeitgesetz. Auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt, insbesondere das Diskriminierungsverbot gegenüber Vollzeitkräften.

Kurzfristige Beschäftigung als zweite Variante

Neben dem entgeltlichen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV existiert die kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV: bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, ohne Verdienstgrenze, aber nicht berufsmäßig ausgeübt. Sie ist komplett sozialversicherungsfrei, lediglich die Unfallversicherungspflicht des Arbeitgebers besteht.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich die Verdienstgrenze überschreite?
Gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten ist bis zu zweimal im Jahr unschädlich, solange die Jahresgrenze nicht überschritten wird. Regelmäßiges Überschreiten führt automatisch in den Übergangsbereich des Midijobs und damit in die volle Sozialversicherungspflicht mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen.
Kann ich mehrere Minijobs gleichzeitig haben?
Mehrere Minijobs nebeneinander sind erlaubt, solange die Summe aller Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Übersteigt die Summe die Grenze, werden alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig, mit Ausnahme der ersten, die als Minijob erhalten bleibt, wenn parallel eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht.
Muss ein Minijobber Lohnsteuer zahlen?
In der Regel nicht. Der Arbeitgeber pauschalisiert die Steuer mit 2 % (gewerblich) bzw. 5 % (Privathaushalte). Alternativ ist eine Versteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen möglich; das lohnt sich für Personen in Steuerklasse I bis IV ohne weiteres Einkommen praktisch nie.