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Werkstudent

Eingeschriebener Vollzeit-Studierender mit Nebenbeschäftigung. Werkstudentenprivileg befreit von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, nur Rentenversicherungspflicht bleibt.

Werkstudentenstatus und Privileg

Werkstudent ist kein eigenständiger Vertragstyp, sondern ein sozialversicherungsrechtlicher Status nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Die zentrale Folge: das sogenannte Werkstudentenprivileg. Wer an einer Hochschule oder Fachhochschule als ordentlicher Studierender eingeschrieben ist und in der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet, ist in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Nur die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen. Das spart Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils rund 10 % des Bruttoentgelts.

20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit

Maßgeblich ist die wöchentliche Arbeitszeit in der Vorlesungszeit: Sie darf 20 Stunden im Schnitt nicht überschreiten. Mehrarbeit im Einzelfall ist möglich, solange das Studium im Vordergrund bleibt. Wer regelmäßig mehr als 20 Stunden arbeitet, etwa weil ein Werkvertrag ein höheres Volumen erfordert, verliert das Werkstudentenprivileg und wird voll sozialversicherungspflichtig.

26-Wochen-Regel und vorlesungsfreie Zeit

In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) darf der Werkstudent auch Vollzeit arbeiten, ohne das Privileg zu verlieren. Über das gesamte Kalenderjahr betrachtet gilt jedoch die 26-Wochen-Regel: Eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden ist nur bis zu 26 Wochen (182 Kalendertage) im Zeitraum von zwölf Monaten zulässig. Wird diese Grenze überschritten, gilt die Vermutung, dass das Studium nicht mehr im Vordergrund steht, mit der Folge voller Sozialversicherungspflicht.

Abgrenzung Minijob, Werkstudent, normale Beschäftigung

Wer als Studierender unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient (Minijob), nutzt automatisch die Minijob-Regelung; das Werkstudentenprivileg ist dann nicht nötig. Wer mehr verdient, aber unter 20 Stunden bleibt, fällt unter das Werkstudentenprivileg. Wer mehr arbeitet, wird regulär sozialversicherungspflichtig und verliert die Beitragsersparnis.

Ende des Werkstudentenstatus

Der Status endet automatisch mit der Exmatrikulation, der Beendigung des Studiums oder dem Erreichen der 25. Fachsemester-Grenze nach langjähriger Rechtsprechung. Auch ein Urlaubssemester ohne ernsthaftes Studieren beendet den Status. Promotionsstudierende sind in der Regel keine Werkstudenten mehr.

Häufige Fragen

Darf ein Werkstudent in den Semesterferien Vollzeit arbeiten?
Ja. In der vorlesungsfreien Zeit darf auch über 20 Stunden hinaus gearbeitet werden. Die Schutzgrenze ist die 26-Wochen-Regel im Jahreszeitraum: Mehr als 20 Wochenstunden sind nur an höchstens 26 Wochen pro 12 Monate zulässig, sonst entfällt das Privileg.
Hat ein Werkstudent Anspruch auf Urlaub und Mindestlohn?
Ja. Der Status betrifft ausschließlich die Sozialversicherung. Arbeitsrechtlich gelten alle üblichen Regeln: gesetzlicher Mindestlohn, BUrlG-Mindesturlaub anteilig, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz und Arbeitszeitgesetz.
Was passiert, wenn ich die 20-Stunden-Grenze regelmäßig überschreite?
Die Krankenkasse prüft anhand der tatsächlichen Verhältnisse. Wenn die Beschäftigung im Vordergrund steht, wird der Status rückwirkend aberkannt. Folge: Nachforderung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber haftet bis zu vier Jahre rückwirkend.