Wie viele Stunden darf ein Werkstudent arbeiten?
Antwort
In der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche. In den Semesterferien Vollzeit. Mehr als 20 Stunden in der Vorlesungszeit sind zulässig, wenn die Überschreitung nicht länger als insgesamt 26 Wochen im Jahr dauert, sonst entfällt das Werkstudentenprivileg.
Die 20-Stunden-Regel in der Vorlesungszeit
Während der Vorlesungszeit gilt: maximal 20 Wochenstunden Arbeitszeit, damit das Werkstudentenprivileg greift. Das ist keine gesetzliche Stundenobergrenze, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Schwelle, sie entscheidet, ob die Beschäftigung versicherungsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt.
Maßgeblich ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Arbeitsvertrag, nicht jede einzelne Woche. Schwankungen sind erlaubt, solange die Vorlesungszeit im Durchschnitt unter 20 Stunden bleibt.
Semesterferien: Vollzeit erlaubt
In den vorlesungsfreien Zeiten (Semesterferien) darf Vollzeit gearbeitet werden, bis zu 40 Stunden oder mehr pro Woche. Die Versicherungsfreiheit bleibt erhalten, weil das Studium in diesen Wochen keine Präsenz erfordert.
Eine sauber dokumentierte Trennung zwischen Vorlesungszeit und vorlesungsfreier Zeit ist wichtig, bei der Prüfung durch die Krankenkasse kann das relevant werden.
Die 26-Wochen-Regel: Überschreitung im Jahr
Auch in der Vorlesungszeit darf die 20-Stunden-Grenze überschritten werden, wenn die Überschreitung im gesamten Zeitjahr nicht mehr als 26 Wochen umfasst. Klassischer Anwendungsfall: Projektphase oder Klausurvorbereitung wird verschoben, dafür wird in einigen Wochen mehr gearbeitet.
Das Zeitjahr läuft 12 Monate rückwirkend ab dem Tag der aktuellen Prüfung, nicht zwingend Kalenderjahr. Die Vorlesungszeit-Überschreitung und Semesterferien-Vollzeitarbeit werden dabei zusammen betrachtet, sofern es um Wochen mit mehr als 20 Stunden geht.
Folgen einer Überschreitung
Wer dauerhaft über 20 Stunden in der Vorlesungszeit arbeitet, oder die 26-Wochen-Regel sprengt, verliert das Werkstudentenprivileg. Folge: volle Sozialversicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Bei der Rentenversicherung ändert sich nichts, dort waren Werkstudenten ohnehin pflichtversichert.
Der Arbeitgeber muss bei absehbarer Überschreitung ummelden. Rückwirkende Beitragsforderungen der Krankenkasse sind möglich, auch für den Arbeitnehmer-Anteil.
Verwandte Fragen
- Zählen Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit?
- Ja, Bereitschaftsdienst zählt nach BAG-Rechtsprechung zur Arbeitszeit im Sinne der Stunden-Regel. Rufbereitschaft hingegen zählt nur die tatsächliche Einsatzzeit.
- Wie zählen Überstunden bei der 20-Stunden-Regel?
- Überstunden in einzelnen Wochen sind unproblematisch, solange der Durchschnitt unter 20 Stunden bleibt. Regelmäßige Überstunden werden hingegen zur regelmäßigen Arbeitszeit und können das Privileg gefährden.
- Gibt es Sonderregeln für Abend- und Nachtarbeit?
- Ja. Beschäftigungen, die ausschließlich in Abend- oder Nachtstunden bzw. an Wochenenden ausgeübt werden, bleiben auch bei mehr als 20 Stunden Werkstudentenfähig, Voraussetzung: Studium bleibt klar Hauptsache.
Quellen
- § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, Versicherungsfreiheit für Studierende
- Deutsche Rentenversicherung, Beschäftigung von Studierenden
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Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag?Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) wird ein konkreter Erfolg geschuldet, z. B. ein fertiges Produkt. Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) wird die Tätigkeit selbst geschuldet, ohne Erfolgsgarantie. Der Arbeitsvertrag ist ein Sonderfall des Dienstvertrags.
- Was ist ein Honorarvertrag?Ein Honorarvertrag ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Vertrag mit einem freien Mitarbeiter, meist als Dienstvertrag nach § 611 BGB. Der Honorarkraft schuldet eine Tätigkeit gegen Honorar, ist nicht abhängig beschäftigt. Hauptrisiko: Scheinselbstständigkeit.
- Was ist Scheinselbstständigkeit?Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formell als Selbstständiger arbeitet, faktisch aber wie ein Arbeitnehmer eingebunden ist. Die DRV prüft das im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Folge: Nachzahlung der Sozialbeiträge bis zu vier Jahre rückwirkend.