Wie viele Stunden darf ein Werkstudent arbeiten?
Antwort
In der Praxis der Sozialversicherungsträger gilt: in der Vorlesungszeit höchstens 20 Wochenstunden, in den Semesterferien Vollzeit, Überschreitungen bis 26 Wochen im Jahr unschädlich. Im Gesetz stehen diese Werte nicht. Den eigenen Fall klärst du mit der Krankenkasse.
Die 20-Stunden-Regel in der Vorlesungszeit
Das Gesetz nennt keine Stundengrenze. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V stellt nur „Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind" versicherungsfrei. Die 20 Wochenstunden stammen aus der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger, nicht aus dem SGB V.
Praktisch entscheidet diese Schwelle, ob die Beschäftigung versicherungsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt. Gerechnet wird mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Arbeitsvertrag, nicht mit jeder einzelnen Woche. Schwankungen sind unschädlich, solange die Vorlesungszeit im Durchschnitt unter 20 Stunden bleibt. Weil die Grenze nicht im Gesetz steht, entscheidet im Zweifel die Krankenkasse über den Einzelfall.
Semesterferien: Vollzeit erlaubt
In den vorlesungsfreien Zeiten (Semesterferien) darf Vollzeit gearbeitet werden. Die Versicherungsfreiheit bleibt erhalten, weil das Studium in diesen Wochen keine Präsenz erfordert. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten dabei weiter.
Schreib mit, welche Wochen Vorlesungszeit waren und welche nicht. Prüft die Krankenkasse später, musst du genau diese Grenze belegen können.
Die 26-Wochen-Regel: Überschreitung im Jahr
Auch in der Vorlesungszeit wird eine Überschreitung der 20 Stunden nach der Praxis der Sozialversicherungsträger hingenommen, solange sie im Jahr insgesamt nicht mehr als 26 Wochen ausmacht. Klassischer Anwendungsfall: eine Projektphase, in der ein paar Wochen lang mehr gearbeitet wird.
Auch dieser Wert steht nicht im SGB V. Wie der Jahreszeitraum im Einzelfall gebildet wird und welche Wochen mitzählen, entscheidet die zuständige Krankenkasse. Frag dort nach, bevor du planst.
Folgen einer Überschreitung
Wer in der Vorlesungszeit dauerhaft über 20 Stunden arbeitet oder die 26-Wochen-Regel sprengt, verliert das Werkstudentenprivileg. Dann greift die volle Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Bei der Rentenversicherung ändert sich nichts, dort waren Werkstudenten ohnehin pflichtversichert.
Der Arbeitgeber muss bei absehbarer Überschreitung ummelden. Rückwirkende Beitragsforderungen der Krankenkasse sind möglich, auch für den Arbeitnehmer-Anteil.
Verwandte Fragen
- Zählen Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit?
- Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz zählt als Arbeitszeit. Bei Rufbereitschaft zählt nur die tatsächliche Einsatzzeit.
- Wie zählen Überstunden bei der 20-Stunden-Regel?
- Überstunden in einzelnen Wochen sind unproblematisch, solange der Durchschnitt unter 20 Stunden bleibt. Regelmäßige Überstunden werden hingegen zur regelmäßigen Arbeitszeit und können das Privileg gefährden.
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- Im SGB V steht dazu nichts. Ob eine Beschäftigung, die ausschließlich abends, nachts oder am Wochenende stattfindet, anders bewertet wird, entscheidet die Krankenkasse im Einzelfall. Verlass dich nicht auf eine pauschale Regel, frag vorher nach.
Quellen
- § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, Versicherungsfreiheit für Studierende
- Deutsche Rentenversicherung, summa summarum (Übersichtsseite)
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Mehr aus dem FAQ
- Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag?Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) wird ein konkreter Erfolg geschuldet, z. B. ein fertiges Produkt. Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) wird die Tätigkeit selbst geschuldet, ohne Erfolgsgarantie. Der Arbeitsvertrag ist ein Sonderfall des Dienstvertrags.
- Was ist ein Honorarvertrag?Ein Honorarvertrag ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Vertrag mit einem freien Mitarbeiter, meist als Dienstvertrag nach § 611 BGB. Die Honorarkraft schuldet eine Tätigkeit gegen Honorar und ist nicht abhängig beschäftigt. Hauptrisiko: Scheinselbstständigkeit.
- Was ist Scheinselbstständigkeit?Scheinselbstständig ist, wer formell als Selbstständiger arbeitet, faktisch aber wie ein Arbeitnehmer eingebunden ist. Die DRV prüft das nach § 7a SGB IV. Folge: Nachzahlung der Sozialbeiträge. Diese Ansprüche verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig wurden.