BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz)
Staatliche Ausbildungsförderung für Schüler und Studierende. Zur Hälfte Zuschuss, zur Hälfte zinsloses Staatsdarlehen mit Rückzahlungs-Höchstgrenze.
Was BAföG ist
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist die Rechtsgrundlage für die staatliche Förderung der Ausbildung an Schulen und Hochschulen. Förderfähig sind insbesondere Studierende an Hochschulen sowie Schüler ab Klasse 10 unter bestimmten Voraussetzungen. Bei Studierenden wird das BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen geleistet; das Darlehen ist auf 10.010 € Rückzahlung gedeckelt.
Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzungen sind unter anderem deutsche Staatsangehörigkeit oder ein gleichgestellter Status, eine förderfähige Ausbildung (§ 2 BAföG), die persönliche Eignung und die Einhaltung der Förderungshöchstdauer (§ 15a BAföG, in der Regel die Regelstudienzeit). Das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen der Eltern werden angerechnet, letzteres entfällt bei elternunabhängiger Förderung (§ 11 Abs. 3 BAföG).
Nebenverdienst-Freibetrag
Eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird auf das BAföG angerechnet, aber nur, soweit es den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag liegt bei einer Erwerbstätigkeit als Werkstudent oder im Minijob aktuell bei 6.672 € pro Bewilligungszeitraum (12 Monate), entspricht also rund 556 € im Monat (Stand 2025). Auszubildungsförderung und Stipendien werden gesondert behandelt.
Rückzahlung
Die Rückzahlung des Darlehens beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Mindestrate sind 130 € im Monat. Die Gesamtrückzahlung ist auf 10.010 € gedeckelt, alles darüber ist Zuschuss. Wer geringes Einkommen hat oder Kinder erzieht, kann auf Antrag (§ 18a BAföG) eine Freistellung von der Rückzahlung erhalten. Nach 20 Jahren wird der Rest der Darlehensschuld nach § 18 Abs. 13 BAföG erlassen.
Auch bekannt als
- Bundesausbildungsförderungsgesetz
- BAföG
- Studienförderung
Häufige Fragen zu diesem Begriff
Verwandte Begriffe
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- Midijob (Übergangsbereich) , Beschäftigung im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV mit Entgelt zwischen 5…
Quellen
Häufige Fragen
- Verliere ich BAföG, wenn ich nebenher arbeite?
- Nicht automatisch. Solange dein Einkommen den Freibetrag von 6.672 € im Bewilligungszeitraum (rund 556 € im Monat) nicht überschreitet, bleibt der BAföG-Anspruch unverändert. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird der Überschuss anteilig vom monatlichen BAföG-Satz abgezogen.
- Zählt eine Werkstudententätigkeit als Einkommen?
- Ja, das Brutto-Entgelt aus der Werkstudententätigkeit zählt zum anrechenbaren Einkommen im Sinne des BAföG. Werbungskostenpauschalen, Sozialabgaben und Steuern werden vom Brutto-Verdienst abgezogen, bevor der Freibetrag verglichen wird.
- Wie viel Darlehen muss ich am Ende zurückzahlen?
- Maximal 10.010 €, unabhängig davon, wie viel BAföG du insgesamt erhalten hast. Wer das Darlehen in einer Summe vorzeitig zurückzahlt, bekommt einen Nachlass von 21 % bis 27 % auf den noch offenen Betrag (§ 18 Abs. 5b BAföG).