Was ist ein Werkstudent?
Antwort
Ein Werkstudent ist ein eingeschriebener Vollzeit-Student, der nebenbei arbeitet. Über das Werkstudentenprivileg ist er in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, wenn das Studium Hauptsache bleibt, max. 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit.
Definition: ordentlich Studierender, der nebenbei arbeitet
Werkstudent ist kein eigener Beschäftigungs- oder Vertragstyp, sondern ein sozialversicherungsrechtlicher Status. Voraussetzung: Einschreibung an einer Hochschule als ordentlich Studierender. Das Studium muss Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmen, der Job ist Nebensache.
Der Arbeitsvertrag selbst ist ein normales Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten: Mindestlohn, Urlaubsanspruch nach BUrlG, Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das Werkstudentenprivileg betrifft ausschließlich die Sozialversicherung.
Werkstudentenprivileg: Befreiung von drei Versicherungen
Werkstudenten sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Für sie zahlen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Beiträge zu diesen drei Zweigen. Allein in der Rentenversicherung gelten die regulären Regeln: ab 538 € monatlich (2025) volle Beiträge anteilig.
Voraussetzung ist, dass das Studium die Beschäftigung dominiert. Das prüft die Krankenkasse anhand der 20-Stunden-Regel und der 26-Wochen-Regel (siehe Folgefrage zu den Stunden).
Abgrenzung Minijob, Werkstudent, Praktikum
Unterhalb der Minijob-Grenze (2025: 538 €) gelten Minijob-Regeln mit Pauschalen-Abgaben, das Werkstudentenprivileg greift dann nicht zusätzlich, der Minijob ist günstiger. Oberhalb der Grenze und bei Einhaltung der 20-Stunden-Regel greift das Werkstudentenprivileg.
Pflichtpraktika während des Studiums sind sozialversicherungsfrei. Freiwillige Praktika werden wie reguläre Beschäftigungen behandelt, gegebenenfalls als Werkstudent.
Studierende mit Wartesemester, Urlaubssemester, Promotion
Wer beurlaubt ist (Urlaubssemester ohne Studienpräsenz), verliert in dieser Zeit den Werkstudentenstatus. Promotionsstudierende mit Studierendenstatus können Werkstudenten sein; Doktoranden ohne Einschreibung nicht. Fachhochschul- und Universitätsstudium sind gleichgestellt. Studierende aus dem EU-Ausland mit deutschem Studierendenstatus können den Status ebenfalls in Anspruch nehmen.
Verwandte Fragen
- Hat ein Werkstudent Anspruch auf Urlaub?
- Ja, voller Urlaubsanspruch nach BUrlG anteilig zur Arbeitszeit. Mindestens 24 Werktage bei 6-Tage-Woche, in der Praxis meist 20 Tage bei 5-Tage-Woche, anteilig bei weniger Arbeitstagen.
- Muss ein Werkstudent Steuern zahlen?
- Wie jeder Arbeitnehmer. Bis zum Grundfreibetrag (2026 voraussichtlich rund 12.000 €/Jahr) bleibt der Verdienst steuerfrei, was darüber liegt, wird über die Lohnsteuerklasse versteuert. Eine Einkommensteuererklärung lohnt sich oft, weil Werbungskosten gegengerechnet werden können.
- Was passiert, wenn man über 20 Stunden pro Woche arbeitet?
- In den vorlesungsfreien Zeiten ist Vollzeit erlaubt. In der Vorlesungszeit darf die 20-Stunden-Grenze nur ausnahmsweise überschritten werden, Details siehe nachfolgende FAQ zur Stunden-Regel.
Quellen
- § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, Versicherungsfreiheit für Studierende
- Deutsche Rentenversicherung, Beschäftigung von Studierenden
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Wie viele Stunden darf ein Werkstudent arbeiten?In der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche. In den Semesterferien Vollzeit. Mehr als 20 Stunden in der Vorlesungszeit sind zulässig, wenn die Überschreitung nicht länger als insgesamt 26 Wochen im Jahr dauert, sonst entfällt das Werkstudentenprivileg.
- Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag?Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) wird ein konkreter Erfolg geschuldet, z. B. ein fertiges Produkt. Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) wird die Tätigkeit selbst geschuldet, ohne Erfolgsgarantie. Der Arbeitsvertrag ist ein Sonderfall des Dienstvertrags.
- Was ist ein Honorarvertrag?Ein Honorarvertrag ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Vertrag mit einem freien Mitarbeiter, meist als Dienstvertrag nach § 611 BGB. Der Honorarkraft schuldet eine Tätigkeit gegen Honorar, ist nicht abhängig beschäftigt. Hauptrisiko: Scheinselbstständigkeit.