Was ist ein Honorarvertrag?
Antwort
Ein Honorarvertrag ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Vertrag mit einem freien Mitarbeiter, meist als Dienstvertrag nach § 611 BGB. Der Honorarkraft schuldet eine Tätigkeit gegen Honorar, ist nicht abhängig beschäftigt. Hauptrisiko: Scheinselbstständigkeit.
Definition: freie Mitarbeit gegen Honorar
„Honorarvertrag" ist kein gesetzlich definierter Vertragstyp, sondern ein Sammelbegriff. Rechtlich liegt meist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) vor, manchmal ein Werkvertrag (§ 631 BGB), wenn ein konkretes Ergebnis geschuldet wird. Charakteristisch: Der Honorarvertrag wird mit einem Selbstständigen geschlossen, nicht mit einem Arbeitnehmer.
Typische Anwendungsbereiche: Dozenten an Volkshochschulen oder Akademien, Honorarärzte in Kliniken, freie Journalisten, freie IT-Berater, Therapeuten in Praxen. Das Honorar wird meist nach Stunden, Tagen oder Pauschale berechnet.
Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung
Der Honorarvertrag setzt voraus, dass der Auftragnehmer wirklich selbstständig ist. Kriterien aus § 7 SGB IV und ständiger Rechtsprechung:
- Weisungsfreiheit bezüglich Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit
- Keine feste Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
- Eigenes unternehmerisches Risiko (eigene Werkzeuge, eigene Akquise, mehrere Auftraggeber)
- Eigene Außenwirkung als Unternehmer (eigenes Briefpapier, eigene Rechnungen, Auftritt am Markt)
Wird einer dieser Punkte verletzt, droht die Einordnung als abhängige Beschäftigung, mit der Folge: Sozialversicherungspflicht und Beitragsnachzahlungen.
Risiko Scheinselbstständigkeit
Wenn ein „Honorarvertrag" in Wahrheit ein verkapptes Arbeitsverhältnis ist, spricht man von Scheinselbstständigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung kann das im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV feststellen, initiiert vom Auftraggeber, vom Auftragnehmer oder im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Konsequenz: Der Auftraggeber muss rückwirkend bis zu vier Jahre Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Bei Vorsatz verlängert sich die Verjährung auf 30 Jahre. Strafrechtliche Folgen nach § 266a StGB sind möglich.
Welche Branchen besonders im Fokus stehen
Die DRV prüft besonders kritisch in Branchen mit historischen Streitfeldern: Honorarärzte (BSG 2019, Az. B 12 R 11/18 R: regelmäßig abhängig beschäftigt), Lehrkräfte an Volkshochschulen (BSG 2022, Az. B 12 R 3/20 R: oft abhängig), IT-Berater in Großprojekten, Pflegekräfte im stationären Bereich.
Wer einen Honorarvertrag eingehen will, sollte die Selbstständigkeit sauber dokumentieren und im Zweifel ein freiwilliges Statusfeststellungsverfahren vor Vertragsbeginn beantragen.
Verwandte Fragen
- Was ist der Unterschied zum Arbeitsvertrag?
- Der Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrags mit abhängiger Beschäftigung, Weisungsgebundenheit, Eingliederung, sozialer Schutz (Urlaub, Lohnfortzahlung etc.). Der Honorarvertrag setzt Selbstständigkeit voraus und gibt keinen Anspruch auf diese Schutzrechte.
- Muss ich auf Honorare Umsatzsteuer ausweisen?
- Grundsätzlich ja, sofern keine Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) greift oder das Honorar steuerbefreit ist (z. B. bestimmte Bildungs- und Heilbehandlungen). Eine Steuerberater-Klärung ist sinnvoll, weil die Befreiungen branchenspezifisch sind.
- Habe ich als Honorarkraft Urlaub und Lohnfortzahlung?
- Nein, beides gehört zum Arbeitsrecht und gilt nur für abhängig Beschäftigte. Krankheit oder Urlaub sind eigenes Risiko, entsprechend höher sollte das Honorar kalkuliert sein.
Quellen
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist Scheinselbstständigkeit?Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formell als Selbstständiger arbeitet, faktisch aber wie ein Arbeitnehmer eingebunden ist. Die DRV prüft das im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Folge: Nachzahlung der Sozialbeiträge bis zu vier Jahre rückwirkend.
- Was ist die Probezeit?Die Probezeit ist die vereinbarte Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten leichter trennen können. Während der Probezeit gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, ohne dass ein Kündigungsgrund nötig ist.
- Wie lange ist die Probezeit?Maximal sechs Monate nach § 622 Abs. 3 BGB. Ein Mindestlimit gibt es nicht, Probezeiten von einem oder drei Monaten sind zulässig. Bei Ausbildungsverhältnissen schreibt § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate vor.