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IHK (Industrie- und Handelskammer)

Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft für Gewerbetreibende. Bündelt Interessenvertretung, Berufsausbildung und amtliche Bescheinigungen.

Rechtsform und Pflichtmitgliedschaft

Die Industrie- und Handelskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem IHK-Gesetz. Mitglied wird automatisch jede natürliche oder juristische Person, die im Bezirk der jeweiligen Kammer ein Gewerbe betreibt (§ 2 IHKG). Ausgenommen sind Handwerksbetriebe (Pflichtmitglied der Handwerkskammer) und Angehörige der freien Berufe (Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten u. a.).

Aufgaben der IHK

Die Kammern haben drei Aufgabenfelder: Interessenvertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber Politik und Verwaltung, hoheitliche Aufgaben (Ausbildungsberatung und Prüfungsabnahme in dualen Berufen, Ursprungszeugnisse, Sachverständigen-Bestellung) und Beratungs-/Dienstleistungsangebote für Mitglieder (Existenzgründung, Außenwirtschaft, Recht und Steuern).

IHK-Beitrag und Befreiungen

Der IHK-Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einer gewinnabhängigen Umlage; die genauen Sätze beschließt jede Vollversammlung jährlich neu. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen mit einem Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb von bis zu 5.200 € sind nach § 3 Abs. 3 IHKG vom Grundbeitrag und der Umlage befreit. Existenzgründer sind in den ersten vier Geschäftsjahren unter weiteren Voraussetzungen beitragsbefreit.

Berufsausbildung und Prüfungen

Die IHK ist im dualen System die zuständige Stelle für IHK-Berufe nach Berufsbildungsgesetz (BBiG). Sie führt das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse, beruft die Prüfungsausschüsse und nimmt Zwischen- und Abschlussprüfungen ab. Ausbildende Betriebe melden ihren Ausbildungsvertrag bei der IHK an.

Häufige Fragen

Muss ich wirklich Beitrag zahlen, auch wenn ich keine Leistung in Anspruch nehme?
Ja. Die Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht sind gesetzlich (IHKG) und unabhängig davon, ob das Mitglied Angebote der IHK nutzt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Pflichtmitgliedschaft mehrfach bestätigt (zuletzt BVerfG 12.07.2017, 1 BvR 2222/12).
Wer ist NICHT IHK-pflichtig?
Handwerksbetriebe (Pflichtmitglied der Handwerkskammer nach Handwerksordnung), Freiberufler im Sinne von § 18 EStG sowie Land- und Forstwirte sind nicht IHK-pflichtig. Wer beides ist (Mischbetrieb), gehört dem Kammertyp an, der wirtschaftlich überwiegt.
Was, wenn ich nur ein Kleingewerbe habe?
Bei einem Gewerbeertrag oder Gewinn bis 5.200 € entfallen Grundbeitrag und Umlage automatisch, wenn keine Eintragung im Handelsregister besteht (§ 3 Abs. 3 IHKG). Bei Existenzgründern gelten zusätzliche Befreiungsregeln für die ersten vier Geschäftsjahre.