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IHK (Industrie- und Handelskammer)

Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft für Gewerbetreibende. Bündelt Interessenvertretung, Berufsausbildung und amtliche Bescheinigungen.

Rechtsform und Pflichtmitgliedschaft

Die Industrie- und Handelskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem IHK-Gesetz. Mitglied wird automatisch jede natürliche oder juristische Person, die im Bezirk der jeweiligen Kammer ein Gewerbe betreibt (§ 2 IHKG). Nicht erfasst sind reine Handwerksbetriebe, die zur Handwerkskammer gehören. Führen sie daneben einen nichthandwerklichen Betriebsteil, gehören sie mit diesem Teil zusätzlich der IHK an (§ 2 Abs. 3 IHKG). Angehörige der freien Berufe (Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten u. a.) sowie Land- und Forstwirte gehören der IHK nur an, soweit sie im Handelsregister eingetragen sind (§ 2 Abs. 2 IHKG).

Aufgaben der IHK

Die Kammern haben drei Aufgabenfelder: Interessenvertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber Politik und Verwaltung, hoheitliche Aufgaben (Ausbildungsberatung und Prüfungsabnahme in dualen Berufen, Ursprungszeugnisse, Sachverständigen-Bestellung) und Beratungs-/Dienstleistungsangebote für Mitglieder (Existenzgründung, Außenwirtschaft, Recht und Steuern).

IHK-Beitrag und Befreiungen

Der IHK-Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einer gewinnabhängigen Umlage. Die genauen Sätze beschließt jede Vollversammlung jährlich neu. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften sind vom Beitrag freigestellt, solange ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG). Für Existenzgründer gilt eine eigene Staffel, die allerdings nur natürlichen Personen offensteht. Wer in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit hatte und an keiner Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Zehntel beteiligt war, zahlt im Jahr der Betriebseröffnung und im Jahr darauf weder Grundbeitrag noch Umlage. Im dritten und vierten Jahr entfällt nur noch die Umlage. Beides greift, solange Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG).

Berufsausbildung und Prüfungen

Die IHK ist im dualen System die zuständige Stelle für IHK-Berufe nach Berufsbildungsgesetz (BBiG). Sie führt das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse, beruft die Prüfungsausschüsse und nimmt Zwischen- und Abschlussprüfungen ab. Ausbildende Betriebe melden ihren Ausbildungsvertrag bei der IHK an.

Häufige Fragen

Muss ich wirklich Beitrag zahlen, auch wenn ich keine Leistung in Anspruch nehme?
Ja. Die Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht sind gesetzlich (IHKG) und unabhängig davon, ob das Mitglied Angebote der IHK nutzt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Pflichtmitgliedschaft mehrfach bestätigt (zuletzt BVerfG 12.07.2017, 1 BvR 2222/12).
Wer ist NICHT IHK-pflichtig?
Reine Handwerksbetriebe gehören zur Handwerkskammer nach Handwerksordnung. Ein Überwiegensprinzip gibt es nicht: Wer neben dem Handwerk einen nichthandwerklichen Betriebsteil führt, gehört mit diesem Teil zusätzlich der IHK an (§ 2 Abs. 3 IHKG). Beitrag fällt für diesen Teil erst an, wenn sein Umsatz 130.000 € übersteigt und der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 3 Abs. 4 Satz 1 IHKG). Freiberufler im Sinne von § 18 EStG sowie Land- und Forstwirte gehören der IHK nur an, soweit sie im Handelsregister eingetragen sind (§ 2 Abs. 2 IHKG).
Was, wenn ich nur ein Kleingewerbe habe?
Bei einem Gewerbeertrag oder Gewinn bis 5.200 € entfallen Grundbeitrag und Umlage automatisch, wenn keine Eintragung im Handelsregister besteht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG). Existenzgründer zahlen im Eröffnungsjahr und im Jahr darauf gar nichts, im dritten und vierten Jahr nur den Grundbeitrag. Das setzt voraus, dass sie natürliche Personen sind, in den fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit hatten, an keiner Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren und ihr Gewerbeertrag oder Gewinn 25.000 € nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG).