Was ist Scheinselbstständigkeit?
Antwort
Scheinselbstständig ist, wer formell als Selbstständiger arbeitet, faktisch aber wie ein Arbeitnehmer eingebunden ist. Die DRV prüft das nach § 7a SGB IV. Folge: Nachzahlung der Sozialbeiträge. Diese Ansprüche verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig wurden.
Definition und Abgrenzung
Scheinselbstständig ist, wer einen Honorar-, Werk- oder Dienstvertrag als Selbstständiger abschließt, in der tatsächlichen Durchführung aber alle Merkmale abhängiger Beschäftigung erfüllt. Maßgeblich ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern das gelebte Verhältnis.
Die rechtliche Basis liefert § 7 Abs. 1 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Die wichtigsten Kriterien aus der Rechtsprechung
Die DRV und die Sozialgerichte arbeiten mit einem Indizienkatalog:
- Weisungsabhängigkeit: Wer entscheidet, wann, wo und wie gearbeitet wird? Klare Vorgaben durch den Auftraggeber sprechen für Arbeitsverhältnis.
- Eingliederung: Arbeitet die Person in den Räumen, mit den IT-Systemen, im Team des Auftraggebers? Eingliederung spricht für Beschäftigung.
- Eigenes Unternehmerrisiko: Investiert der Auftragnehmer eigenes Kapital? Trägt er das Risiko, dass Aufträge ausbleiben? Ohne unternehmerisches Risiko keine echte Selbstständigkeit.
- Mehrere Auftraggeber: Wer nur einen Auftraggeber hat (oder über 5/6 des Umsatzes von ihm bezieht), fällt in der Gesamtabwägung auf. Für sich genommen entscheidet das nichts.
- Außenauftritt: Eigene Visitenkarte, eigene E-Mail-Domain, eigene Akquise, oder Auftritt als Mitarbeiter des Auftraggebers?
Die Gesamtabwägung entscheidet, kein einzelnes Kriterium.
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
Jeder Auftraggeber oder Auftragnehmer kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, dass geklärt wird, ob eine Tätigkeit selbstständig oder abhängig ist. Freiwillig ist das in aller Regel. Bei Ehegatten, Lebenspartnern, Abkömmlingen und geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern muss die Einzugsstelle den Antrag von sich aus stellen (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Seit der Reform 2022 entscheidet die DRV auf Antrag auch schon vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Das schafft Rechtssicherheit für beide Seiten. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, müssen die Beteiligten das unverzüglich mitteilen. Ergibt sich daraus eine wesentliche Änderung, hebt die DRV ihre Entscheidung auf (§ 7a Abs. 4a Satz 3 und 4 SGB IV).
Folgen einer Feststellung als Scheinselbstständigkeit
Stellt die DRV eine Beschäftigung fest, war der Auftragnehmer sozialversicherungsrechtlich von Anfang an angestellt. Ob daraus auch arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis wird, entscheidet das Arbeitsgericht, nicht die DRV. Der Auftraggeber muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Diese Ansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sind es 30 Jahre. Ganz zwingend ist die Rückwirkung aber nicht. Wer den Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit stellt, kann den Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis unter den Voraussetzungen des § 7a Abs. 5 SGB IV auf den Tag der Bekanntgabe der Entscheidung schieben.
Strafrechtlich kommt § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in Betracht. Steuerlich werden Vorsteuerabzug, Gewerbesteuer und ggf. Künstlersozialabgabe neu bewertet. Arbeitnehmerrechte wie Urlaub oder Lohnfortzahlung muss der Auftragnehmer dagegen selbst vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Die abgeführte Umsatzsteuer bekommt er nicht ohne weiteres zurück.
Verwandte Fragen
- Was kann ich tun, um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden?
- Mehrere Auftraggeber halten, eigene Außenwirkung dokumentieren (eigene Domain, Briefpapier, Marketing), klare Werkbeschreibungen statt offener Tätigkeit, weisungsfreie Arbeit. Im Zweifel ein Statusfeststellungsverfahren beantragen.
- Was passiert mit dem Auftragnehmer?
- Sozialversicherungsrechtlich gilt er rückwirkend als Beschäftigter. Arbeitnehmerrechte muss er vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge trifft primär den Auftraggeber. Den Arbeitnehmeranteil kann er sich nur in engen Grenzen zurückholen: Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachgeholt werden (§ 28g SGB IV).
- Ist die 5/6-Auftraggeber-Regel ein hartes Kriterium?
- Nein, sie ist ein Indiz. Wer auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet und dabei selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, ist als „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger" in der Rentenversicherung pflichtversichert (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Scheinselbstständig ist er damit noch lange nicht.
Quellen
- § 7 SGB IV, Beschäftigung
- § 7a SGB IV, Statusfeststellungsverfahren
- Deutsche Rentenversicherung, Statusfeststellung
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist die Probezeit?Die Probezeit ist die vereinbarte Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der sich beide Seiten leichter trennen können. Nach § 622 Abs. 3 BGB gilt dann eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, längstens für sechs Monate. Eine soziale Rechtfertigung nach dem KSchG braucht in dieser Zeit niemand.
- Wie lange ist die Probezeit?In der Praxis sechs Monate: So lange gilt nach § 622 Abs. 3 BGB die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, danach nicht mehr. Ein Mindestlimit gibt es nicht, ein oder drei Monate sind zulässig. Bei Ausbildungsverhältnissen schreibt § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate vor.
- Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zu einem festgelegten Zeitpunkt oder bei Erreichen eines Zwecks, ohne Kündigung. Das TzBfG erlaubt die Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1) oder sachgrundlos für maximal zwei Jahre mit höchstens drei Verlängerungen (§ 14 Abs. 2).