Was ist Scheinselbstständigkeit?
Antwort
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formell als Selbstständiger arbeitet, faktisch aber wie ein Arbeitnehmer eingebunden ist. Die DRV prüft das im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Folge: Nachzahlung der Sozialbeiträge bis zu vier Jahre rückwirkend.
Definition und Abgrenzung
Scheinselbstständig ist, wer einen Honorar-, Werk- oder Dienstvertrag als Selbstständiger abschließt, in der tatsächlichen Durchführung aber alle Merkmale abhängiger Beschäftigung erfüllt. Maßgeblich ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern das gelebte Verhältnis.
Die rechtliche Basis liefert § 7 Abs. 1 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Die wichtigsten Kriterien aus der Rechtsprechung
Die DRV und die Sozialgerichte arbeiten mit einem Indizienkatalog:
- Weisungsabhängigkeit: Wer entscheidet, wann, wo und wie gearbeitet wird? Klare Vorgaben durch den Auftraggeber sprechen für Arbeitsverhältnis.
- Eingliederung: Arbeitet die Person in den Räumen, mit den IT-Systemen, im Team des Auftraggebers? Eingliederung spricht für Beschäftigung.
- Eigenes Unternehmerrisiko: Investiert der Auftragnehmer eigenes Kapital? Trägt er das Risiko, dass Aufträge ausbleiben? Ohne unternehmerisches Risiko keine echte Selbstständigkeit.
- Mehrere Auftraggeber: Wer nur einen Auftraggeber hat (oder über 5/6 des Umsatzes davon bezieht), trägt die Indizlast für abhängige Beschäftigung.
- Außenauftritt: Eigene Visitenkarte, eigene E-Mail-Domain, eigene Akquise, oder Auftritt als Mitarbeiter des Auftraggebers?
Die Gesamtabwägung entscheidet, kein einzelnes Kriterium.
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
Jeder Auftraggeber oder Auftragnehmer kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag stellen, ob eine Tätigkeit selbstständig oder abhängig ist. Das Verfahren ist freiwillig, aber stark zu empfehlen, wenn die Einordnung unsicher ist.
Seit der Reform 2022 gibt es auch eine vorläufige Statusentscheidung („Prognoseentscheidung"), die noch vor Beginn der Tätigkeit beantragt werden kann. Das schafft Rechtssicherheit für beide Seiten, bei Statusänderungen im laufenden Vertrag ist eine neue Prüfung nötig.
Folgen einer Feststellung als Scheinselbstständigkeit
Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, gilt rückwirkend ein Arbeitsverhältnis. Der Auftraggeber muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Bei Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Strafrechtlich kommt § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in Betracht. Steuerlich werden Vorsteuerabzug, Gewerbesteuer und ggf. Künstlersozialabgabe neu bewertet. Der Scheinselbstständige selbst erhält rückwirkend Arbeitnehmerrechte (Urlaub, Lohnfortzahlung etc.), kann dagegen die gezahlte Umsatzsteuer nicht ohne weiteres zurückfordern.
Verwandte Fragen
- Was kann ich tun, um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden?
- Mehrere Auftraggeber halten, eigene Außenwirkung dokumentieren (eigene Domain, Briefpapier, Marketing), klare Werkbeschreibungen statt offener Tätigkeit, weisungsfreie Arbeit. Im Zweifel ein Statusfeststellungsverfahren beantragen.
- Was passiert mit dem Auftragnehmer?
- Er erhält rückwirkend Arbeitnehmerrechte. Die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge trifft primär den Auftraggeber, der Arbeitnehmeranteil kann ihm allerdings nur in engen Grenzen vom Arbeitgeber zurückgefordert werden (§ 28g SGB IV: Lohnabzug nur für die letzten drei Lohnzahlungen).
- Ist die 5/6-Auftraggeber-Regel ein hartes Kriterium?
- Nein, sie ist ein Indiz. Wer den Großteil seines Einkommens von einem Auftraggeber bezieht, gilt als „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger", versicherungspflichtig in der Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI), aber nicht automatisch scheinselbstständig.
Quellen
- § 7 SGB IV, Beschäftigung
- § 7a SGB IV, Statusfeststellungsverfahren
- Deutsche Rentenversicherung, Statusfeststellung
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist die Probezeit?Die Probezeit ist die vereinbarte Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten leichter trennen können. Während der Probezeit gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, ohne dass ein Kündigungsgrund nötig ist.
- Wie lange ist die Probezeit?Maximal sechs Monate nach § 622 Abs. 3 BGB. Ein Mindestlimit gibt es nicht, Probezeiten von einem oder drei Monaten sind zulässig. Bei Ausbildungsverhältnissen schreibt § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate vor.
- Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zu einem festgelegten Zeitpunkt oder bei Erreichen eines Zwecks, ohne Kündigung. Das TzBfG erlaubt die Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1) oder sachgrundlos für maximal zwei Jahre mit höchstens drei Verlängerungen (§ 14 Abs. 2).