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FAQ · Vertraege

Was ist die Probezeit?

Antwort

Die Probezeit ist die vereinbarte Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der sich beide Seiten leichter trennen können. Nach § 622 Abs. 3 BGB gilt dann eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, längstens für sechs Monate. Eine soziale Rechtfertigung nach dem KSchG braucht in dieser Zeit niemand.

Zweck und rechtliche Einordnung

Die Probezeit ist die Phase am Anfang eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen können, ob die Zusammenarbeit passt. Sie ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber in der Praxis meist vereinbart.

Wichtig: Probezeit ist nicht dasselbe wie ein befristeter Probearbeitsvertrag. Üblich ist eine vereinbarte Probezeit innerhalb eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Möglich ist auch eine eigene Befristung zur Erprobung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG), die andere Regeln nach sich zieht.

Verkürzte Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, für beide Seiten. Tarifverträge dürfen davon abweichen (§ 622 Abs. 4 BGB). Und im Arbeitsvertrag darf für deine eigene Kündigung nie eine längere Frist stehen als für die des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 6 BGB).

Die zwei Wochen laufen tagesgenau. Anders als danach hängen sie an keinem festen Termin zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Eine soziale Rechtfertigung nach dem KSchG ist nicht nötig, weil das KSchG erst nach mehr als sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung greift (§ 1 Abs. 1 KSchG). In Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt es für Arbeitsverhältnisse nicht, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben (§ 23 Abs. 1 KSchG).

Was während der Probezeit gilt, und was nicht

Während der Probezeit gelten alle arbeitsrechtlichen Schutzregeln, mit zwei wichtigen Ausnahmen:

- Kein allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG: Eine Kündigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein.
- Verkürzte Kündigungsfrist (siehe oben).

Voll greifen hingegen: Mindestlohn, Urlaubsanspruch (anteilig, der volle Anspruch erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, § 4 BUrlG), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 EFZG), Mutterschutz, Schwerbehindertenschutz mit Sondervorgaben.

Sonderfälle: Ausbildung, Befristung, Schwerbehinderte

In der Ausbildung gilt § 20 BBiG, die Probezeit dauert mindestens einen Monat, höchstens vier Monate. Während dieser Zeit kann beidseits jederzeit ohne Frist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Schriftlich muss die Kündigung aber sein (§ 22 Abs. 3 BBiG).

Bei befristeten Verträgen kann eine Probezeit vereinbart werden, sie muss aber „im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen" (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Bei einem 9-Monats-Vertrag ist eine sechsmonatige Probezeit also kaum haltbar.

Der Kündigungsschutz über das Integrationsamt greift nicht, solange das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate besteht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Danach schon.

Verwandte Fragen

Muss eine Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart sein?
Ja. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gibt es keine verkürzte Kündigungsfrist, dann gelten von Anfang an die regulären Fristen nach § 622 BGB.
Was bedeutet „bestandene Probezeit"?
Rechtlich nichts. Nach Ablauf der Probezeit gelten automatisch die Regel-Kündigungsfristen, und nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung greift das KSchG. Eine eigene Bestätigung oder Feier ist rechtlich nicht erforderlich.
Kann die Probezeit verlängert werden?
Die verkürzte Frist von zwei Wochen gilt höchstens sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Danach greifen die Regelfristen, auch wenn im Vertrag weiter „Probezeit" steht. In der Praxis behilft man sich mit einem Aufhebungsvertrag plus befristetem Anschlussvertrag zur Erprobung, das ist arbeitsrechtlich heikel und funktioniert nur in engen Grenzen.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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