Was ist die Probezeit?
Antwort
Die Probezeit ist die vereinbarte Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten leichter trennen können. Während der Probezeit gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, ohne dass ein Kündigungsgrund nötig ist.
Zweck und rechtliche Einordnung
Die Probezeit ist die Phase am Anfang eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen können, ob die Zusammenarbeit passt. Sie ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber in der Praxis meist vereinbart.
Wichtig: Probezeit ist nicht dasselbe wie ein befristeter Probearbeitsvertrag. Üblich ist eine vereinbarte Probezeit innerhalb eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Möglich ist auch eine eigene Befristung zur Erprobung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG), die andere Regeln nach sich zieht.
Verkürzte Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB
Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, für beide Seiten. Diese Frist kann arbeitsvertraglich nicht zugunsten des Arbeitgebers verlängert, aber zugunsten des Arbeitnehmers verkürzt werden. Tarifverträge können abweichende Regelungen treffen.
Die zwei Wochen laufen tagesgenau. Anders als nach der Probezeit ist keine Mindestlaufzeit zum 15. oder zum Monatsende erforderlich. Ein Kündigungsgrund ist nicht nötig, da das KSchG erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung greift (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Was während der Probezeit gilt, und was nicht
Während der Probezeit gelten alle arbeitsrechtlichen Schutzregeln, mit zwei wichtigen Ausnahmen:
- Kein allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG: Eine Kündigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein.
- Verkürzte Kündigungsfrist (siehe oben).
Voll greifen hingegen: Mindestlohn, Urlaubsanspruch (anteilig, voller Anspruch erst nach 6 Monaten Wartezeit nach § 4 BUrlG), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 5. Beschäftigungswoche (§ 3 Abs. 3 EFZG), Mutterschutz, Schwerbehindertenschutz mit Sondervorgaben.
Sonderfälle: Ausbildung, Befristung, Schwerbehinderte
In der Ausbildung gilt § 20 BBiG, die Probezeit dauert mindestens einen Monat, höchstens vier Monate. Während dieser Zeit ist beidseits jederzeit ohne Frist kündbar.
Bei befristeten Verträgen kann eine Probezeit vereinbart werden, sie muss aber „in einem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Vertragsdauer" stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Bei einem 9-Monats-Vertrag ist eine sechsmonatige Probezeit also kaum haltbar.
Schwerbehinderte sind nach § 173 SGB IX während der ersten sechs Monate nicht von der Zustimmungspflicht des Integrationsamts geschützt, danach schon.
Verwandte Fragen
- Muss eine Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart sein?
- Ja. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gibt es keine verkürzte Kündigungsfrist. Eine Probezeit muss schriftlich oder ausdrücklich erwähnt sein, sonst gelten von Anfang an die regulären Kündigungsfristen nach § 622 BGB.
- Was bedeutet „bestandene Probezeit"?
- Rechtlich nichts. Nach Ablauf der Probezeit verlängert sich automatisch die Kündigungsfrist auf die Regelfristen, und nach 6 Monaten Beschäftigung greift das KSchG. Eine eigene „Bestätigung" oder Feier ist üblich, aber rechtlich nicht erforderlich.
- Kann die Probezeit verlängert werden?
- Über die sechs Monate hinaus geht das nicht, § 622 Abs. 3 BGB ist zwingend. Üblich ist stattdessen ein Aufhebungsvertrag mit erneutem befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Erprobung, was arbeitsrechtlich heikel ist und nur in engen Grenzen funktioniert.
Quellen
- § 622 BGB, Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 1 KSchG, Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Wie lange ist die Probezeit?Maximal sechs Monate nach § 622 Abs. 3 BGB. Ein Mindestlimit gibt es nicht, Probezeiten von einem oder drei Monaten sind zulässig. Bei Ausbildungsverhältnissen schreibt § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate vor.
- Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zu einem festgelegten Zeitpunkt oder bei Erreichen eines Zwecks, ohne Kündigung. Das TzBfG erlaubt die Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1) oder sachgrundlos für maximal zwei Jahre mit höchstens drei Verlängerungen (§ 14 Abs. 2).
- Was ist eine Kettenbefristung?Kettenbefristung ist die wiederholte Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber. Mit Sachgrund grundsätzlich zulässig, aber bei sehr vielen oder sehr langen Befristungen prüfen BAG und EuGH auf Rechtsmissbrauch.