Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?
Antwort
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zu einem festgelegten Zeitpunkt oder bei Erreichen eines Zwecks, ohne Kündigung. Das TzBfG erlaubt die Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1) oder sachgrundlos für maximal zwei Jahre mit höchstens drei Verlängerungen (§ 14 Abs. 2).
Grundlagen: Befristung und Schriftform
Ein befristeter Arbeitsvertrag (im Gesetz: „kalendermäßig befristet" oder „zweckbefristet") endet zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt oder mit Erreichen eines vereinbarten Zwecks, ohne dass eine Kündigung nötig ist. Die rechtliche Grundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
§ 14 Abs. 4 TzBfG verlangt die Schriftform, wörtlich: „Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform." Dass die Befristungsabrede schon vor Arbeitsantritt unterschrieben sein muss, steht nicht im Gesetz, sondern folgt aus der Rechtsprechung. Wird das versäumt, gilt der Vertrag als unbefristet, ein klassischer Fallstrick, der vor Gericht regelmäßig zu unwirksamen Befristungen führt.
Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)
Mit Sachgrund ist die Befristung praktisch unbegrenzt zulässig, der Sachgrund muss aber vorliegen und im Zweifel nachweisbar sein. Das Gesetz nennt einen nicht abschließenden Katalog typischer Sachgründe:
- vorübergehender betrieblicher Bedarf (Nr. 1)
- Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium (Nr. 2)
- Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (Nr. 3, z. B. Elternzeit-Vertretung)
- Eigenart der Arbeitsleistung (Nr. 4, z. B. Theaterschauspieler)
- Erprobung (Nr. 5)
- Gründe in der Person des Arbeitnehmers (Nr. 6)
- Haushaltsmittel mit Befristungszweck (Nr. 7)
- gerichtlicher Vergleich (Nr. 8)
Sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG)
Ohne Sachgrund ist die Befristung zulässig, aber stark begrenzt:
- Maximaldauer: 2 Jahre.
- Maximal 3 Verlängerungen innerhalb dieser zwei Jahre.
- Vorbeschäftigungsverbot: Mit demselben Arbeitgeber darf zuvor noch nie ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben. Das BAG hat die Regel 2019 wieder verschärft (Az. 7 AZR 733/16): Erneut sachgrundlos befristen darf man nur, wenn das Verbot für die Vertragsparteien unzumutbar wäre. Acht Jahre Abstand zur Vorbeschäftigung reichen dafür allein nicht.
Bei Unternehmensgründungen erlaubt § 14 Abs. 2a TzBfG sachgrundlose Befristung bis zu vier Jahre in den ersten vier Jahren nach Gründung.
Wann der Vertrag automatisch unbefristet wird
Die Befristung kann unwirksam sein und das Arbeitsverhältnis automatisch unbefristet machen, § 16 TzBfG. Häufige Gründe:
- Schriftform der Befristung verletzt
- Sachgrund liegt nicht (oder nicht mehr) vor
- Vorbeschäftigungsverbot verletzt bei sachgrundloser Befristung
- mehr als drei Verlängerungen oder Überschreitung der Zwei-Jahres-Grenze
Der Arbeitnehmer muss die Unwirksamkeit innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende durch Klage geltend machen (§ 17 TzBfG), sonst gilt die Befristung als wirksam.
Verwandte Fragen
- Kann ein befristeter Vertrag ordentlich gekündigt werden?
- Nur wenn das einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Sonst läuft der Vertrag bis zum Ende. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt aber immer möglich.
- Was passiert, wenn ich nach Vertragsende weiterarbeite?
- Wird die Arbeit nach Vertragsende mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, gilt das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 6 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Genau daran hängt es: Wer weiterarbeiten lässt und schweigt, hat einen unbefristeten Vertrag.
- Gibt es Urlaub und Lohnfortzahlung im befristeten Vertrag?
- Voll. Befristung ändert nichts am arbeitsrechtlichen Schutz, Urlaubsanspruch (anteilig, voller Anspruch nach 6 Monaten Wartezeit), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (ab 5. Beschäftigungswoche), Mindestlohn und Mutterschutz gelten gleichermaßen.
Quellen
- § 14 TzBfG, Zulässigkeit der Befristung
- § 15 TzBfG, Ende des befristeten Arbeitsvertrages
- § 17 TzBfG, Anrufung des Arbeitsgerichts
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist eine Kettenbefristung?Kettenbefristung ist die wiederholte Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber. Mit Sachgrund grundsätzlich zulässig. Bei sehr vielen oder sehr langen Befristungen prüfen die Gerichte aber zusätzlich auf Rechtsmissbrauch, feste Grenzwerte gibt es dafür nicht.
- Was ist ein Minijob?Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV. Bis zur Verdienstgrenze, seit dem 1. Januar 2026 603 € im Monat, fallen für Beschäftigte nur reduzierte Sozialabgaben an. Die Grenze wird dynamisch am Mindestlohn ausgerichtet.
- Wie viel darf man im Minijob verdienen?Seit dem 1. Januar 2026 bis 603 € pro Monat, davor 556 €. In der Praxis wird über das Jahr gerechnet, gegen 12 × Monatsgrenze. Unvorhersehbar überschreiten darfst du sie in höchstens zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr.