Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?
Antwort
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zu einem festgelegten Zeitpunkt oder bei Erreichen eines Zwecks, ohne Kündigung. Das TzBfG erlaubt die Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1) oder sachgrundlos für maximal zwei Jahre mit höchstens drei Verlängerungen (§ 14 Abs. 2).
Grundlagen: Befristung und Schriftform
Ein befristeter Arbeitsvertrag (im Gesetz: „kalendermäßige" oder „zweckgebundene" Befristung) endet zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt oder mit Erreichen eines vereinbarten Zwecks, ohne dass eine Kündigung nötig ist. Die rechtliche Grundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
§ 14 Abs. 4 TzBfG verlangt die Schriftform: Die Befristungsabrede muss vor Arbeitsantritt unterschrieben sein. Wird das versäumt, gilt der Vertrag als unbefristet, ein klassischer Fallstrick, der vor Gericht regelmäßig zu unwirksamen Befristungen führt.
Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)
Mit Sachgrund ist die Befristung praktisch unbegrenzt zulässig, der Sachgrund muss aber vorliegen und im Zweifel nachweisbar sein. Das Gesetz nennt einen nicht abschließenden Katalog typischer Sachgründe:
- vorübergehender betrieblicher Bedarf (Nr. 1)
- Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium (Nr. 2)
- Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (Nr. 3, z. B. Elternzeit-Vertretung)
- Eigenart der Arbeitsleistung (Nr. 4, z. B. Theaterschauspieler)
- Erprobung (Nr. 5)
- Gründe in der Person des Arbeitnehmers (Nr. 6)
- Haushaltsmittel mit Befristungszweck (Nr. 7)
- gerichtlicher Vergleich (Nr. 8)
Sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG)
Ohne Sachgrund ist die Befristung zulässig, aber stark begrenzt:
- Maximaldauer: 2 Jahre.
- Maximal 3 Verlängerungen innerhalb dieser zwei Jahre.
- Vorbeschäftigungsverbot: Mit demselben Arbeitgeber darf zuvor noch nie ein Arbeitsverhältnis bestanden haben. Das BAG hat das Vorbeschäftigungsverbot 2018 (Az. 7 AZR 733/16, nach BVerfG-Vorgaben) wieder verschärft, nur in eng begrenzten Ausnahmen (sehr lange zurückliegend, kurz und ganz anders geartet) darf erneut sachgrundlos befristet werden.
Bei Unternehmensgründungen erlaubt § 14 Abs. 2a TzBfG sachgrundlose Befristung bis zu vier Jahre in den ersten vier Jahren nach Gründung.
Wann der Vertrag automatisch unbefristet wird
Die Befristung kann unwirksam sein und das Arbeitsverhältnis automatisch unbefristet machen, § 16 TzBfG. Häufige Gründe:
- Schriftform der Befristung verletzt
- Sachgrund liegt nicht (oder nicht mehr) vor
- Vorbeschäftigungsverbot verletzt bei sachgrundloser Befristung
- mehr als drei Verlängerungen oder Überschreitung der Zwei-Jahres-Grenze
Der Arbeitnehmer muss die Unwirksamkeit innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende durch Klage geltend machen (§ 17 TzBfG), sonst gilt die Befristung als wirksam.
Verwandte Fragen
- Kann ein befristeter Vertrag ordentlich gekündigt werden?
- Nur wenn das ausdrücklich vereinbart oder durch Tarifvertrag vorgesehen ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Sonst läuft der Vertrag bis zum Ende. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt aber immer möglich.
- Was passiert, wenn ich nach Vertragsende weiterarbeite?
- Wird die Arbeit nach Vertragsende mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, gilt das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 6 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert. Eine kurze Klärungslücke schadet nicht, aber tagelanges Weiterarbeiten kippt die Befristung.
- Gibt es Urlaub und Lohnfortzahlung im befristeten Vertrag?
- Voll. Befristung ändert nichts am arbeitsrechtlichen Schutz, Urlaubsanspruch (anteilig, voller Anspruch nach 6 Monaten Wartezeit), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (ab 5. Beschäftigungswoche), Mindestlohn und Mutterschutz gelten gleichermaßen.
Quellen
- § 14 TzBfG, Zulässigkeit der Befristung
- § 15 TzBfG, Ende des befristeten Arbeitsvertrages
- § 17 TzBfG, Anrufung des Arbeitsgerichts
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist eine Kettenbefristung?Kettenbefristung ist die wiederholte Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber. Mit Sachgrund grundsätzlich zulässig, aber bei sehr vielen oder sehr langen Befristungen prüfen BAG und EuGH auf Rechtsmissbrauch.
- Was ist ein Minijob?Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV. Bis zur Verdienstgrenze (2025: 538 €/Monat, ab 2026 voraussichtlich 556 €) fallen für Beschäftigte nur reduzierte Sozialabgaben an. Die Grenze wird dynamisch am Mindestlohn ausgerichtet.
- Wie viel darf man im Minijob verdienen?2025 bis 538 € pro Monat, ab Januar 2026 voraussichtlich 556 €. Maßgeblich ist die Jahresverdienstgrenze (12 × Monatsgrenze). Gelegentliches Überschreiten ist bis zu zweimal im Jahr erlaubt, wenn das Überschreiten unvorhersehbar ist.