Wie viel darf man im Minijob verdienen?
Antwort
2025 bis 538 € pro Monat, ab Januar 2026 voraussichtlich 556 €. Maßgeblich ist die Jahresverdienstgrenze (12 × Monatsgrenze). Gelegentliches Überschreiten ist bis zu zweimal im Jahr erlaubt, wenn das Überschreiten unvorhersehbar ist.
Aktuelle Verdienstgrenze 2025 und 2026
Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Sie liegt 2025 bei 538 € pro Monat, entsprechend rund 43,3 Stunden im Monat zum aktuellen Mindestlohn von 12,41 €. Mit der Mindestlohnerhöhung auf 12,82 € zum 1. Januar 2026 steigt die Grenze auf voraussichtlich 556 €.
Maßgeblich ist nicht ein einzelner Monat. Die rechtlich relevante Größe ist die Jahresverdienstgrenze: 12 × Monatsgrenze (2025: 6.456 €). Innerhalb eines Jahres können einzelne Monate höher liegen, solange der Jahresbetrag eingehalten wird.
Gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV lässt ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze zu. „Gelegentlich" ist nach den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bis zu zweimal im Jahr. In diesen Überschreitens-Monaten ist auch bis zum Doppelten der Monatsgrenze zulässig, also bis 1.076 € (2025).
Klassischer Anwendungsfall: Krankheitsvertretung für eine erkrankte Kollegin, Urlaubsvertretung in der Hochsaison. Geplantes Mehrarbeiten zählt nicht als unvorhersehbar.
Was bei dauerhaftem Überschreiten passiert
Wer dauerhaft über der Grenze liegt, ist sozialversicherungsrechtlich kein Minijobber mehr, sondern entweder versicherungspflichtig Beschäftigter oder im Übergangsbereich (Midijob, 556,01 € bis 2.000 €). Die Folge: volle Sozialabgaben (im Übergangsbereich reduziert) statt der Pauschalen, andere Lohnsteuerregeln.
Der Arbeitgeber muss bei dauerhaftem Überschreiten ummelden, rückwirkend ab dem Zeitpunkt, ab dem absehbar war, dass die Grenze überschritten wird. Beitragsnachforderungen sind möglich.
Mehrere Minijobs zusammenrechnen
Hat ein Beschäftigter mehrere Minijobs nebeneinander, werden die Verdienste zusammengezählt. Liegt die Summe über der Grenze, sind alle Beschäftigungen versicherungspflichtig, außer es besteht zusätzlich eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, dann bleibt nur der erste Minijob versicherungsfrei.
Verwandte Fragen
- Was passiert, wenn ich versehentlich die Grenze überschreite?
- Einmaliges oder zweimaliges unvorhersehbares Überschreiten ist erlaubt (Krankheitsvertretung etc.). Bei planmäßigem oder häufigerem Überschreiten wird die Beschäftigung versicherungspflichtig, der Arbeitgeber muss ummelden.
- Gilt die Grenze auch für Weihnachts- und Urlaubsgeld?
- Ja. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen zur Jahresverdienstgrenze, wenn sie mit Sicherheit gezahlt werden. Sie müssen bei der Prognose des Jahresverdienstes berücksichtigt werden.
- Wann steigt die Minijob-Grenze auf 556 €?
- Voraussichtlich zum 1. Januar 2026, parallel zur Mindestlohnerhöhung auf 12,82 €. Die genaue Grenze wird per Verordnung des BMAS festgelegt.
Quellen
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist ein Midijob?Ein Midijob ist eine Beschäftigung im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV mit einem Verdienst zwischen 556,01 € und 2.000 € pro Monat (Stand 2026). Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ist gleitend reduziert, der Arbeitgeber zahlt regulär.
- Was ist ein Werkstudent?Ein Werkstudent ist ein eingeschriebener Vollzeit-Student, der nebenbei arbeitet. Über das Werkstudentenprivileg ist er in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, wenn das Studium Hauptsache bleibt, max. 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit.
- Wie viele Stunden darf ein Werkstudent arbeiten?In der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche. In den Semesterferien Vollzeit. Mehr als 20 Stunden in der Vorlesungszeit sind zulässig, wenn die Überschreitung nicht länger als insgesamt 26 Wochen im Jahr dauert, sonst entfällt das Werkstudentenprivileg.