Wie viel darf man im Minijob verdienen?
Antwort
Seit dem 1. Januar 2026 bis 603 € pro Monat, davor 556 €. In der Praxis wird über das Jahr gerechnet, gegen 12 × Monatsgrenze. Unvorhersehbar überschreiten darfst du sie in höchstens zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr.
Aktuelle Verdienstgrenze 2026
Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. 2025 lag sie bei 556 € pro Monat. Mit der Mindestlohnerhöhung auf 13,90 € zum 1. Januar 2026 (§ 1 Nr. 1 MiLoV5) ist sie auf 603 € gestiegen. An der Stundenzahl ändert das nichts: Die Grenze ist als zehn Wochenstunden zum Mindestlohn definiert (§ 8 Abs. 1a SGB IV), also rund 43,3 Stunden im Monat, egal wie hoch der Satz ist.
Maßgeblich ist nicht ein einzelner Monat. Das Gesetz verlangt nur, dass das Arbeitsentgelt „regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt" (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Eine Jahresverdienstgrenze steht dort nicht. In der Praxis wird trotzdem über das Jahr geprüft, also gegen 12 × Monatsgrenze (2026: 7.236 €). Einzelne Monate dürfen dann höher liegen, solange die Jahressumme passt.
Unvorhersehbares Überschreiten
§ 8 Abs. 1b SGB IV lässt ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu, und zwar in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb des Zeitjahres, das für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bilden ist. Überschritten werden darf jeweils um bis zu eine volle Monatsgrenze, also bis 1.206 € (2026).
Klassischer Anwendungsfall: Krankheitsvertretung für eine erkrankte Kollegin, Urlaubsvertretung in der Hochsaison. Geplantes Mehrarbeiten zählt nicht als unvorhersehbar.
Was bei dauerhaftem Überschreiten passiert
Wer dauerhaft über der Grenze liegt, ist sozialversicherungsrechtlich kein Minijobber mehr, sondern entweder versicherungspflichtig Beschäftigter oder im Übergangsbereich (Midijob, 603,01 € bis 2.000 €). Die Folge: volle Sozialabgaben (im Übergangsbereich reduziert) statt der Pauschalen, andere Lohnsteuerregeln.
Der Arbeitgeber muss bei dauerhaftem Überschreiten ummelden, rückwirkend ab dem Zeitpunkt, ab dem absehbar war, dass die Grenze überschritten wird. Beitragsnachforderungen sind möglich.
Mehrere Minijobs zusammenrechnen
Hat ein Beschäftigter mehrere Minijobs nebeneinander, werden die Verdienste zusammengezählt. Liegt die Summe über der Grenze, sind alle Beschäftigungen versicherungspflichtig, außer es besteht zusätzlich eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, dann bleibt nur der erste Minijob versicherungsfrei.
Verwandte Fragen
- Was passiert, wenn ich versehentlich die Grenze überschreite?
- Einmaliges oder zweimaliges unvorhersehbares Überschreiten ist erlaubt (Krankheitsvertretung etc.). Bei planmäßigem oder häufigerem Überschreiten wird die Beschäftigung versicherungspflichtig, der Arbeitgeber muss ummelden.
- Gilt die Grenze auch für Weihnachts- und Urlaubsgeld?
- Ja. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen zur Jahresverdienstgrenze, wenn sie mit Sicherheit gezahlt werden. Sie müssen bei der Prognose des Jahresverdienstes berücksichtigt werden.
- Wann ist die Minijob-Grenze auf 603 € gestiegen?
- Zum 1. Januar 2026, parallel zur Mindestlohnerhöhung auf 13,90 € (§ 1 Nr. 1 MiLoV5). Die Grenze folgt der Formel aus § 8 Abs. 1a SGB IV; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt sie im Bundesanzeiger bekannt.
Quellen
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist ein Midijob?Ein Midijob ist eine Beschäftigung im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV mit einem Verdienst zwischen 603,01 € und 2.000 € pro Monat (Stand 2026). Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ist gleitend reduziert, der Arbeitgeber zahlt regulär.
- Was ist ein Werkstudent?Ein Werkstudent ist ein eingeschriebener Student, der nebenbei arbeitet. Über das Werkstudentenprivileg bleibt er in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, solange das Studium die Hauptsache bleibt. Faustregel dafür: höchstens 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit.
- Wie viele Stunden darf ein Werkstudent arbeiten?In der Praxis der Sozialversicherungsträger gilt: in der Vorlesungszeit höchstens 20 Wochenstunden, in den Semesterferien Vollzeit, Überschreitungen bis 26 Wochen im Jahr unschädlich. Im Gesetz stehen diese Werte nicht. Den eigenen Fall klärst du mit der Krankenkasse.