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FAQ · Vertraege

Was ist ein Midijob?

Antwort

Ein Midijob ist eine Beschäftigung im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV mit einem Verdienst zwischen 603,01 € und 2.000 € pro Monat (Stand 2026). Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ist gleitend reduziert, der Arbeitgeber zahlt regulär.

Definition: der Übergangsbereich

Der Midijob, gesetzlich der „Übergangsbereich", ist in § 20 Abs. 2 SGB IV geregelt. Er füllt die Lücke zwischen der Minijob-Grenze und einer regulär versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ab Januar 2026 reicht er von 603,01 € bis 2.000 € im Monat. Die Untergrenze wandert mit der Geringfügigkeitsgrenze, die sich nach § 8 Abs. 1a SGB IV aus dem Mindestlohn errechnet. Die Obergrenze liegt seit 2023 stabil bei 2.000 €.

Im Midijob bist du in allen vier Zweigen pflichtversichert: Rente, Kranken, Pflege, Arbeitslosigkeit. Im Minijob gilt das nur für die Rente, und selbst da kannst du dich auf Antrag befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Der Unterschied zum Midijob liegt in der Höhe des Beitrags.

Beitragsberechnung: gleitende Entlastung für Arbeitnehmer

Im Übergangsbereich wird der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung nicht aus dem tatsächlichen Lohn berechnet, sondern aus einer reduzierten beitragspflichtigen Einnahme. Diese liegt an der Untergrenze deutlich unter dem Bruttolohn und steigt linear bis zur Obergrenze, wo der reguläre Anteil erreicht ist.

Direkt über der Untergrenze zahlt der Beschäftigte also fast nichts, bei 2.000 € praktisch den vollen Beitrag. Der Arbeitgeber rechnet dagegen aus dem vollen Brutto. Die Entlastung gilt nur arbeitnehmerseitig.

Volle Rentenansprüche trotz reduzierter Beiträge

Seit dem 1. Juli 2019 werden die Entgeltpunkte im Übergangsbereich aus dem vollen Arbeitsentgelt ermittelt (§ 70 Abs. 1a SGB VI), obwohl reduzierte Beiträge fließen. Der niedrigere Arbeitnehmeranteil geht also nicht zulasten der späteren Rente. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt es bei der Berechnung aus der reduzierten Einnahme.

Abgrenzung zum Minijob und zur Vollbeschäftigung

Bis 603 € im Monat (Stand 2026) liegt ein Minijob mit Pauschalabgaben vor. Oberhalb von 2.000 € endet der Übergangsbereich, ab da gelten die regulären Beiträge ohne Entlastung. Maßgeblich ist dabei das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt.

Bei mehreren Beschäftigungen zählt das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Liegt die Summe über 2.000 €, ist der Übergangsbereich weg, auch wenn jeder einzelne Job darunter bleibt.

Verwandte Fragen

Bekomme ich im Midijob weniger Rente?
Nein. Seit dem 1. Juli 2019 werden die Entgeltpunkte aus dem vollen Arbeitsentgelt ermittelt (§ 70 Abs. 1a SGB VI), obwohl der Arbeitnehmeranteil reduziert ist. Für die Rente zählt also dein volles Brutto.
Was passiert bei Schwankungen, manchmal Mini-, manchmal Midijob?
Maßgeblich ist der monatliche Verdienst. Liegt er unter der Minijob-Grenze, gelten Minijob-Regeln; liegt er darüber, Midijob. Bei dauerhaft schwankendem Lohn lohnt sich eine sozialversicherungsrechtliche Prognose mit Durchschnittsbetrachtung.
Gilt der Übergangsbereich auch für Werkstudenten?
Für Werkstudenten greifen zuerst die Werkstudentenregeln. Sie sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III), solange das Studium im Vordergrund steht, was in der Praxis über die 20-Stunden-Grenze beurteilt wird. Rentenversicherungsbeiträge fallen aber an, und für die kann der Übergangsbereich durchaus eine Rolle spielen. Im Zweifel klärt das die Krankenkasse als Einzugsstelle.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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