Was ist ein Midijob?
Antwort
Ein Midijob ist eine Beschäftigung im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV mit einem Verdienst zwischen 556,01 € und 2.000 € pro Monat (Stand 2026). Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ist gleitend reduziert, der Arbeitgeber zahlt regulär.
Definition: der Übergangsbereich
Der Midijob, gesetzlich der „Übergangsbereich", ist in § 20 Abs. 2 SGB IV geregelt. Er füllt die Lücke zwischen der Minijob-Grenze und einer regulär versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ab Januar 2026 erstreckt er sich von 556,01 € bis 2.000 € pro Monat. Die Untergrenze wandert mit der Minijob-Grenze, die Obergrenze ist seit 2023 stabil bei 2.000 €.
Anders als beim Minijob ist der Beschäftigte voll sozialversicherungspflichtig: Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Unterschied liegt in der Höhe des Beitrags.
Beitragsberechnung: gleitende Entlastung für Arbeitnehmer
Im Übergangsbereich wird der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung nicht aus dem tatsächlichen Lohn berechnet, sondern aus einer reduzierten beitragspflichtigen Einnahme. Diese liegt an der Untergrenze deutlich unter dem Bruttolohn und steigt linear bis zur Obergrenze, wo der reguläre Anteil erreicht ist.
Konkret heißt das: Bei 600 € Brutto zahlt der Arbeitnehmer nur wenige Euro Sozialabgaben, bei 2.000 € praktisch den vollen Beitrag. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil hingegen aus dem vollen Brutto, die Entlastung gilt nur arbeitnehmerseitig.
Volle Rentenansprüche trotz reduzierter Beiträge
Seit der Reform 2022 werden für die Rentenversicherung die vollen Entgeltpunkte gutgeschrieben, obwohl reduzierte Beiträge fließen. Die Reduzierung des Arbeitnehmeranteils geht damit nicht zulasten der späteren Rente, anders als vor 2022. Bei Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erfolgt die Beitragsberechnung aus der reduzierten Einnahme.
Abgrenzung zum Minijob und zur Vollbeschäftigung
Unterhalb von 556,01 € (2026) liegt ein Minijob mit Pauschalen-Abgaben. Oberhalb von 2.000 € endet der Übergangsbereich; ab da gelten die regulären Sozialversicherungsbeiträge ohne Entlastung. Die Grenze wird taggenau am tatsächlichen Verdienst des Monats geprüft, nicht am vereinbarten Lohn.
Bei mehreren Beschäftigungen werden die Verdienste zusammengerechnet. Liegt die Summe über 2.000 €, fällt der Beschäftigte aus dem Übergangsbereich heraus, auch wenn einzelne Jobs unter der Grenze liegen.
Verwandte Fragen
- Bekomme ich im Midijob weniger Rente?
- Nein. Seit 2022 werden die vollen Rentenpunkte angerechnet, obwohl der Arbeitnehmeranteil reduziert ist. Die spätere Rente entspricht dem vollen Brutto.
- Was passiert bei Schwankungen, manchmal Mini-, manchmal Midijob?
- Maßgeblich ist der monatliche Verdienst. Liegt er unter der Minijob-Grenze, gelten Minijob-Regeln; liegt er darüber, Midijob. Bei dauerhaft schwankendem Lohn lohnt sich eine sozialversicherungsrechtliche Prognose mit Durchschnittsbetrachtung.
- Gilt der Übergangsbereich auch für Werkstudenten?
- Für Werkstudenten greifen primär die Werkstudentenregeln, sie sind in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung über das Werkstudentenprivileg befreit, soweit die 20-Stunden-Regel eingehalten ist. Der Midijob-Übergangsbereich ist für sie meist nicht relevant.
Quellen
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist ein Werkstudent?Ein Werkstudent ist ein eingeschriebener Vollzeit-Student, der nebenbei arbeitet. Über das Werkstudentenprivileg ist er in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, wenn das Studium Hauptsache bleibt, max. 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit.
- Wie viele Stunden darf ein Werkstudent arbeiten?In der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche. In den Semesterferien Vollzeit. Mehr als 20 Stunden in der Vorlesungszeit sind zulässig, wenn die Überschreitung nicht länger als insgesamt 26 Wochen im Jahr dauert, sonst entfällt das Werkstudentenprivileg.
- Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag?Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) wird ein konkreter Erfolg geschuldet, z. B. ein fertiges Produkt. Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) wird die Tätigkeit selbst geschuldet, ohne Erfolgsgarantie. Der Arbeitsvertrag ist ein Sonderfall des Dienstvertrags.