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Mindestlohn (MiLoG)

Gesetzlich garantierte Lohnuntergrenze in Deutschland nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Seit 1. Januar 2025 12,82 € brutto pro Zeitstunde, mit weiteren Anpassungen ab 2026.

Geltungsbereich des MiLoG

Das Mindestlohngesetz gilt seit dem 1. Januar 2015 und schreibt eine Lohnuntergrenze für nahezu alle Arbeitnehmer in Deutschland fest (§ 1 MiLoG). Ausgenommen sind nach § 22 MiLoG bestimmte Gruppen: Auszubildende mit eigener Ausbildungsvergütung nach BBiG, Praktikanten in Pflichtpraktika oder freiwilligen Praktika bis zu drei Monaten zur Orientierung, ehrenamtlich Tätige sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind ausdrücklich nicht erfasst.

Höhe und Anpassung

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2025 12,82 € brutto pro Zeitstunde. Die Mindestlohnkommission hat im Juni 2025 eine weitere Anhebung auf voraussichtlich 13,90 € ab 1. Januar 2026 beschlossen; die endgültige Festsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung. Die Kommission empfiehlt nach § 9 MiLoG alle zwei Jahre eine Anpassung, an die sich die Bundesregierung in der Praxis bislang gehalten hat.

Branchenmindestlöhne nach AEntG

Über den allgemeinen Mindestlohn hinaus gelten in einzelnen Branchen höhere Tariflöhne, die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt sind, etwa Bau, Gebäudereinigung, Pflege, Dachdecker, Maler und Lackierer. Diese Branchenmindestlöhne sind regional unterschiedlich und werden über die Tarifvertragsparteien fortgeschrieben. Wo ein AEntG-Branchenmindestlohn höher liegt als der MiLoG-Satz, gilt der höhere Branchenmindestlohn.

Dokumentationspflichten (§ 17 MiLoG)

Arbeitgeber in den vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfassten Branchen (§ 2a SchwarzArbG: u. a. Bau, Gaststätten, Personenbeförderung, Speditionen, Schausteller, Forst, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft) sowie Beschäftiger von Minijobbern müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von sieben Tagen aufzeichnen und die Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 17 Abs. 1 und 2 MiLoG). Die Aufzeichnungen sind für die Zollverwaltung jederzeit prüfbar zu halten.

Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen den Mindestlohn sind Ordnungswidrigkeiten und werden nach § 21 MiLoG mit Bußgeldern bis zu 500.000 € geahndet. Bei Beträgen ab 2.500 € droht zusätzlich der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 19 MiLoG). Der Arbeitnehmer hat unabhängig davon zivilrechtlich Anspruch auf Differenzlohn, der nicht ausgeschlossen werden kann (§ 3 MiLoG).

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,82 € brutto pro Zeitstunde (seit 1. Januar 2025). Die Mindestlohnkommission hat eine Anhebung auf voraussichtlich 13,90 € ab dem 1. Januar 2026 beschlossen; die endgültige Höhe wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt. Branchenmindestlöhne nach AEntG können höher liegen.
Gilt der Mindestlohn auch für Minijobs?
Ja. Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobs) haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Da die Minijob-Verdienstgrenze an den Mindestlohn gekoppelt ist (§ 8 Abs. 1a SGB IV), steigt sie automatisch mit. Bei 12,82 € entspricht das einer Höchstarbeitszeit von rund 43,3 Stunden pro Monat bei der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze von 556 €.
Kann auf den Mindestlohn verzichtet werden?
Nein. Der Anspruch auf den Mindestlohn ist nach § 3 MiLoG unabdingbar, er kann weder durch Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag unterschritten oder vorab erlassen werden. Auch ein Verfall durch Ausschlussfristen ist für den Mindestlohnanteil unwirksam. Ein nachträglicher Vergleich ist nur eingeschränkt möglich.