Mindestlohn (MiLoG)
Gesetzlich garantierte Lohnuntergrenze in Deutschland nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Seit 1. Januar 2026 sind es 13,90 € brutto pro Zeitstunde, ab 1. Januar 2027 dann 14,60 €.
Geltungsbereich des MiLoG
Das Mindestlohngesetz gilt seit dem 1. Januar 2015 und schreibt eine Lohnuntergrenze für nahezu alle Arbeitnehmer in Deutschland fest (§ 1 MiLoG). Ausgenommen sind nach § 22 MiLoG bestimmte Gruppen: Auszubildende mit eigener Ausbildungsvergütung nach BBiG, Praktikanten in Pflichtpraktika oder freiwilligen Praktika bis zu drei Monaten zur Orientierung, ehrenamtlich Tätige sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind ausdrücklich nicht erfasst.
Höhe und Anpassung
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € brutto pro Zeitstunde. Ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €. Beide Werte stehen in § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) vom 5. November 2025. Das Verfahren dahinter: Die Mindestlohnkommission beschließt nach § 9 Abs. 1 MiLoG alle zwei Jahre über eine Anpassung. Die Bundesregierung kann sie per Rechtsverordnung in Kraft setzen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG) und hat das bisher jedes Mal getan.
Branchenmindestlöhne nach AEntG
Über den allgemeinen Mindestlohn hinaus gelten in einzelnen Branchen höhere Tariflöhne, die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt sind, etwa Bau, Gebäudereinigung, Pflege, Dachdecker, Maler und Lackierer. Diese Branchenmindestlöhne sind regional unterschiedlich und werden über die Tarifvertragsparteien fortgeschrieben. Wo ein AEntG-Branchenmindestlohn höher liegt als der MiLoG-Satz, gilt der höhere Branchenmindestlohn.
Dokumentationspflichten (§ 17 MiLoG)
Wer Minijobber beschäftigt oder in einer der vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfassten Branchen tätig ist, muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Die Frist läuft bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag, aufzubewahren sind die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Welche Branchen gemeint sind, steht in § 2a SchwarzArbG, darunter Bau, Gaststätten, Personenbeförderung, Speditionen, Schausteller, Forst, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Die Unterlagen müssen im Inland in deutscher Sprache bereitliegen, auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung (§ 17 Abs. 2 MiLoG).
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen den Mindestlohn sind Ordnungswidrigkeiten. Wer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, riskiert bis zu 500.000 € Bußgeld. Wer die Arbeitszeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder sie nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, bis zu 50.000 € (§ 21 Abs. 1 Nr. 8). In den übrigen Fällen, darunter das Bereithalten der Unterlagen nach § 17 Abs. 2, sind es bis zu 30.000 € (§ 21 Abs. 3 MiLoG). Ab einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € soll der Arbeitgeber zusätzlich für eine angemessene Zeit von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden, und zwar bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit; vor der Entscheidung wird er angehört (§ 19 Abs. 1 und 5 MiLoG). Der Anspruch auf den Differenzlohn bleibt davon unberührt und lässt sich nicht wegvereinbaren (§ 3 MiLoG).
evaluateMe erfasst Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit minutengenau (Stoppuhr oder manuelle Einträge) und exportiert Auswertungen als PDF oder CSV.
Auch bekannt als
- Mindestlohn
- MiLoG
- Mindestlohngesetz
- gesetzlicher Mindestlohn
- Lohnuntergrenze
Häufige Fragen zu diesem Begriff
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Quellen
Häufige Fragen
- Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
- 13,90 € brutto pro Zeitstunde, seit dem 1. Januar 2026 (§ 1 Nr. 1 MiLoV5). Zum 1. Januar 2027 steigt der Satz auf 14,60 €. Branchenmindestlöhne nach AEntG können höher liegen, dann gilt der höhere Wert.
- Gilt der Mindestlohn auch für Minijobs?
- Ja. Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze ist an ihn gekoppelt und steigt deshalb automatisch mit: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Beim Satz von 13,90 € sind das seit dem 1. Januar 2026 603 € im Monat. Weil die Grenze als zehn Wochenstunden zum Mindestlohn definiert ist, bleibt die Höchstarbeitszeit unabhängig vom Satz bei rund 43,3 Stunden im Monat.
- Kann auf den Mindestlohn verzichtet werden?
- Nein. Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken, sind insoweit unwirksam (§ 3 Satz 1 MiLoG). Das trifft auch Ausschlussfristen, soweit sie den Mindestlohnanteil erfassen. Auf einen bereits entstandenen Anspruch kannst du nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten, und verwirken kann er nicht (§ 3 Satz 2 und 3 MiLoG).