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FAQ · Lohn

Was ist der Mindestlohn in Deutschland?

Antwort

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2026 13,90 € brutto pro Zeitstunde (§ 1 Nr. 1 MiLoV5). Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €. Er gilt für nahezu alle Beschäftigten in Deutschland.

Gesetzliche Grundlage und aktuelle Höhe

Der Mindestlohn ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt, das am 1. Januar 2015 in Kraft trat. Seitdem gilt in Deutschland ein einheitlicher Brutto-Stundenlohn, unabhängig von Branche und Region. Ein paar Gruppen sind ausgenommen, dazu unten mehr.

Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 € brutto pro Zeitstunde, zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 € (§ 1 MiLoV5). Beide Stufen stehen in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025. Geändert wird der Satz nach § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, auf Vorschlag der Mindestlohnkommission.

Wer entscheidet über die Höhe?

Die Mindestlohnkommission ist ein ständiges Gremium aus Vertretern der Arbeitgeber und Gewerkschaften plus wissenschaftlichen Beratern. Alle zwei Jahre beschließt sie über eine Anpassung (§ 9 Abs. 1 MiLoG). Dabei orientiert sie sich nachlaufend an der Tarifentwicklung und wägt in einer Gesamtabwägung Mindestschutz, faire Wettbewerbsbedingungen und Beschäftigung gegeneinander ab (§ 9 Abs. 2 MiLoG).

Die Bundesregierung setzt den Vorschlag in der Regel per Mindestlohnanpassungsverordnung um.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wer unter 18 ist und keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, fällt nicht darunter (§ 22 Abs. 2 MiLoG). Ausgenommen sind außerdem Auszubildende (für die gilt die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG), Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung sowie bestimmte Praktika (§ 22 Abs. 1 und 4 MiLoG).

Auch Minijobber haben Anspruch auf den vollen Mindestlohn, die Geringfügigkeitsgrenze ist daraus abgeleitet (§ 8 Abs. 1a SGB IV).

Was passiert bei Unterschreitung?

Wer weniger als den Mindestlohn zahlt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 21 MiLoG), Geldbußen bis 500.000 €. Zuständig für die Kontrolle ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll. Der Anspruch auf den nicht gezahlten Differenzbetrag verjährt erst nach drei Jahren (§ 195 BGB) und ist unabdingbar (§ 3 MiLoG).

Verwandte Fragen

Gilt der Mindestlohn auch für Minijobs?
Ja. Minijobber haben den vollen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, seit dem 1. Januar 2026 also auf 13,90 € pro Stunde. Die Höchstarbeitszeit bleibt unabhängig vom Satz bei rund 43,3 Stunden im Monat, weil die Geringfügigkeitsgrenze als zehn Wochenstunden zum Mindestlohn definiert ist (§ 8 Abs. 1a SGB IV).
Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), eine Sonderabteilung des Zolls. Sie prüft Lohnunterlagen und Arbeitszeitnachweise, auch unangekündigt im Betrieb. Wird der Mindestlohn unterschritten, sind Bußgelder bis 500.000 € möglich, bei fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen bis 50.000 € (§ 21 Abs. 3 MiLoG).
Sind Trinkgeld oder Sonderzahlungen Teil des Mindestlohns?
Trinkgeld nein, es ist freiwillige Leistung Dritter. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld können laut Rechtsprechung des BAG nur dann angerechnet werden, wenn sie unwiderruflich und zweckungebunden monatlich ausgezahlt werden (BAG 25.05.2016, 5 AZR 135/16).

Quellen

Stand:

Im Glossar

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