evaluateMe

Tarifvertrag (TVG)

Schriftlicher Kollektivvertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband nach dem TVG. Regelt Arbeitsbedingungen verbindlich für die tarifgebundenen Parteien.

Was ein Tarifvertrag ist

Der Tarifvertrag nach § 1 TVG ist ein schriftlicher Vertrag zwischen tariffähigen Parteien, auf Arbeitnehmerseite immer einer Gewerkschaft, auf Arbeitgeberseite einem Arbeitgeberverband (Verbandstarif) oder einem einzelnen Arbeitgeber (Firmen- oder Haustarif). Er hat Doppelnatur: einen schuldrechtlichen Teil (Rechte und Pflichten zwischen den Tarifvertragsparteien selbst) und einen normativen Teil, der unmittelbar und zwingend zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien gilt (§ 4 Abs. 1 TVG).

Flächen- vs. Haustarifvertrag

Ein Flächentarifvertrag (Verbandstarifvertrag) wird zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband geschlossen und gilt für eine ganze Branche und Region, Beispiele sind der Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie oder der TVöD im öffentlichen Dienst. Ein Haustarifvertrag (Firmentarifvertrag) bindet dagegen nur ein einzelnes Unternehmen mit der Gewerkschaft. Haustarife sind in Unternehmen verbreitet, die aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten sind oder nie eingetreten waren.

Tarifbindung

Die normative Wirkung des Tarifvertrags greift nach § 3 Abs. 1 TVG, wenn beide Seiten tarifgebunden sind: der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied und der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband (oder selbst Partei eines Haustarifs). Auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer wirken Tarifverträge nur dann, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich oder durch Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag verweist, was in der Praxis sehr häufig vorkommt.

Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG)

Auf gemeinsamen Antrag beider Tarifvertragsparteien kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für allgemeinverbindlich erklären, wenn das im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs. 1 TVG). Ohne den gemeinsamen Antrag geht es nicht. Ist ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, gilt er für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in seinem Geltungsbereich, auch ohne Tarifbindung. Allgemeinverbindlicherklärungen werden im Tarifregister geführt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie sind besonders in Branchen mit Mindestlohnregelungen nach AEntG relevant.

Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG

Endet ein Tarifvertrag, ohne dass ein neuer in Kraft tritt, wirken seine Rechtsnormen nach: sie gelten weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Damit entsteht keine tariflose Zeit. Die nachwirkende Geltung kann durch individuelle vertragliche Abrede, eine Betriebsvereinbarung oder einen neuen Tarifvertrag abgelöst werden. Bis dahin gelten die alten Regeln weiter, allerdings nicht mehr zwingend: eine ersetzende Abmachung darf auch schlechter ausfallen.

Häufige Fragen

Gilt der Tarifvertrag automatisch für mich, wenn meine Firma tarifgebunden ist?
Nur, wenn du auch in der zuständigen Gewerkschaft Mitglied bist (§ 3 Abs. 1 TVG). Sonst hängt es davon ab, ob dein Arbeitsvertrag eine Bezugnahmeklausel enthält, was bei tarifgebundenen Arbeitgebern fast immer der Fall ist. Ohne Klausel und ohne Mitgliedschaft wirkt der Tarif nicht unmittelbar.
Was bedeutet Nachwirkung?
Endet ein Tarifvertrag, gelten seine Rechtsnormen nach § 4 Abs. 5 TVG weiter, bis sie durch eine andere Abmachung, neuer Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung, ersetzt werden. Achtung, in der Nachwirkung sind die Regeln nicht mehr zwingend. Eine neue Abmachung darf auch schlechter sein.
Wer kann auf der Arbeitnehmerseite einen Tarifvertrag abschließen?
Nur Gewerkschaften (§ 2 Abs. 1 TVG). Einzelne Arbeitnehmer, Betriebsräte oder freie Vereinigungen sind nicht tariffähig. Eine Gewerkschaft ist tariffähig, wenn sie auf freiwilliger Basis organisiert ist, gegnerfrei (unabhängig vom Arbeitgeber), überbetrieblich, demokratisch organisiert und auf Dauer angelegt, und über genug Durchsetzungskraft verfügt, um ihre Verträge auch tatsächlich durchsetzen zu können (BAG, st. Rspr.).