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Tarifvertrag (TVG)

Schriftlicher Kollektivvertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband nach dem TVG. Regelt Arbeitsbedingungen verbindlich für die tarifgebundenen Parteien.

Was ein Tarifvertrag ist

Der Tarifvertrag nach § 1 TVG ist ein schriftlicher Vertrag zwischen tariffähigen Parteien, auf Arbeitnehmerseite immer einer Gewerkschaft, auf Arbeitgeberseite einem Arbeitgeberverband (Verbandstarif) oder einem einzelnen Arbeitgeber (Firmen- oder Haustarif). Er hat Doppelnatur: einen schuldrechtlichen Teil (Rechte und Pflichten zwischen den Tarifvertragsparteien selbst) und einen normativen Teil, der unmittelbar und zwingend zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien gilt (§ 4 Abs. 1 TVG).

Flächen- vs. Haustarifvertrag

Ein Flächentarifvertrag (Verbandstarifvertrag) wird zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband geschlossen und gilt für eine ganze Branche und Region, Beispiele sind der Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie oder der TVöD im öffentlichen Dienst. Ein Haustarifvertrag (Firmentarifvertrag) bindet dagegen nur ein einzelnes Unternehmen mit der Gewerkschaft. Haustarife sind in Unternehmen verbreitet, die aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten sind oder nie eingetreten waren.

Tarifbindung

Die normative Wirkung des Tarifvertrags greift nach § 3 Abs. 1 TVG, wenn beide Seiten tarifgebunden sind: der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied und der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband (oder selbst Partei eines Haustarifs). Auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer wirken Tarifverträge nur dann, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich oder durch Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag verweist, was in der Praxis sehr häufig vorkommt.

Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für allgemeinverbindlich erklären, wenn das im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 TVG). Dann gilt der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in seinem Geltungsbereich, auch ohne Tarifbindung. Allgemeinverbindlicherklärungen werden im Tarifregister geführt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie sind besonders in Branchen mit Mindestlohnregelungen nach AEntG relevant.

Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG

Endet ein Tarifvertrag, ohne dass ein neuer in Kraft tritt, wirken seine Rechtsnormen nach: sie gelten weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Damit entsteht keine tariflose Zeit. Die nachwirkende Geltung kann durch individuelle vertragliche Abrede, eine Betriebsvereinbarung oder einen neuen Tarifvertrag abgelöst werden, bis dahin bleibt der alte Tarif als Mindestbedingung erhalten.

Häufige Fragen

Gilt der Tarifvertrag automatisch für mich, wenn meine Firma tarifgebunden ist?
Nur, wenn Sie auch in der zuständigen Gewerkschaft Mitglied sind (§ 3 Abs. 1 TVG). Andernfalls hängt die Anwendung davon ab, ob Ihr Arbeitsvertrag eine Bezugnahmeklausel enthält, was bei tarifgebundenen Arbeitgebern fast immer der Fall ist. Ohne Klausel und ohne Mitgliedschaft entfaltet der Tarif keine unmittelbare Wirkung.
Was bedeutet Nachwirkung?
Endet ein Tarifvertrag, gelten seine Rechtsnormen nach § 4 Abs. 5 TVG weiter, bis sie durch eine andere Abmachung, neuer Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung, ersetzt werden. Die Nachwirkung sichert die Arbeitnehmer gegen ein tarifloses Vakuum ab, gilt aber nicht für günstigere Folgeregelungen, die das Günstigkeitsprinzip ohnehin durchsetzt.
Wer kann auf der Arbeitnehmerseite einen Tarifvertrag abschließen?
Nur Gewerkschaften (§ 2 Abs. 1 TVG). Einzelne Arbeitnehmer, Betriebsräte oder freie Vereinigungen sind nicht tariffähig. Eine Gewerkschaft ist tariffähig, wenn sie auf freiwilliger Basis organisiert ist, gegnerfrei (unabhängig vom Arbeitgeber), überbetrieblich, demokratisch organisiert und auf Dauer angelegt, und über genug Durchsetzungskraft verfügt, um ihre Verträge auch tatsächlich durchsetzen zu können (BAG, st. Rspr.).