Was ist eine Änderungskündigung?
Antwort
Eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG ist eine Kündigung verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Du kannst annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annehmen.
Was die Änderungskündigung ist
Die Änderungskündigung nach § 2 KSchG besteht aus zwei Teilen: Erstens eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Zweitens das Angebot, dieses Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Sie ist das richtige Instrument, wenn der Arbeitgeber einzelne Vertragsbedingungen einseitig nicht ändern kann, etwa Gehalt, Arbeitszeit, Arbeitsort, Tätigkeitsinhalt, und du einer einvernehmlichen Vertragsänderung nicht zustimmst.
Deine drei Reaktionsmöglichkeiten
Nach Erhalt der Änderungskündigung hast du drei Optionen:
1. Vorbehaltlose Annahme: Das Arbeitsverhältnis läuft zu den neuen Bedingungen weiter. Der Kündigungsschutzklage-Weg ist verbaut.
2. Ablehnung: Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist. Eine Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) gegen die Beendigung ist möglich.
3. Annahme unter Vorbehalt (§ 2 Satz 1 KSchG): Du arbeitest zu den neuen Bedingungen weiter, klagst aber gegen die soziale Rechtfertigung der Änderung. Gewinnst du, läuft das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen weiter.
Die Frist steht in § 2 Satz 2 KSchG: Den Vorbehalt musst du innerhalb der Kündigungsfrist erklären, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Ist die Kündigungsfrist kürzer als drei Wochen, zählt die kürzere.
Soziale Rechtfertigung der Änderung
Greift das KSchG (Wartezeit 6 Monate, Betriebsgröße oberhalb der Schwellen des § 23 Abs. 1 KSchG, wobei Azubis nicht mitzählen und Teilzeitkräfte nur anteilig), muss die angebotene Vertragsänderung sozial gerechtfertigt sein (§ 2 i. V. m. § 1 KSchG):
- betriebsbedingt: dringende betriebliche Erfordernisse, z. B. dauerhafter Auftragsrückgang
- personenbedingt: deine Eignung für die bisherigen Bedingungen ist entfallen, z. B. aus gesundheitlichen Gründen
- verhaltensbedingt: selten, etwa bei wiederholten Pflichtverletzungen
Zusätzlich muss die Änderung verhältnismäßig sein, also nicht weiter gehen, als zur Erreichung des Ziels nötig.
Strategischer Tipp: Vorbehalt annehmen
In den meisten Fällen ist die Vorbehaltsannahme die sicherste Option: Du behältst deinen Arbeitsplatz und kannst die Änderung trotzdem gerichtlich überprüfen lassen. Verlierst du den Prozess, läuft der Vertrag mit den neuen Bedingungen weiter, du stehst nicht auf der Straße.
Eine Form schreibt § 2 KSchG für den Vorbehalt nicht vor. Eindeutig und nachweisbar sollte er trotzdem sein, also schriftlich und mit belegbarem Zugang. Und rechtzeitig.
Verwandte Fragen
- Kann der Arbeitgeber statt einer Änderungskündigung einfach kündigen und neuen Vertrag anbieten?
- Theoretisch ja, aber unklug. Dann müsstest du das neue Angebot komplett neu prüfen und annehmen, unter Vorbehalt arbeiten geht dabei nicht. Die Änderungskündigung ist daher der saubere Weg, der dir den Vorbehalt eröffnet.
- Welche Kündigungsfrist gilt bei der Änderungskündigung?
- Dieselbe wie bei einer Beendigungskündigung, also § 622 BGB plus die Staffelung nach Betriebszugehörigkeit. Bei außerordentlicher Änderungskündigung (selten) gilt die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.
- Was ist mit Schwerbehinderten und Schwangeren?
- Sonderkündigungsschutz gilt auch für Änderungskündigungen. Bei Schwerbehinderten ist die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich, bei Schwangeren die Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 17 MuSchG).
Quellen
- § 2 KSchG, Änderungskündigung
- § 1 KSchG, Sozialwidrigkeit der Kündigung
- § 4 KSchG, Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 23 KSchG, Geltungsbereich
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Wird Resturlaub bei Kündigung ausgezahlt?Ja, wenn der Resturlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG wird mit der letzten Lohnabrechnung fällig, es spielt keine Rolle, wer gekündigt hat.
- Wie lange ist die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?Die gesetzliche Grundkündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können längere oder, in engen Grenzen, kürzere Fristen vorsehen.
- Wie lange ist die Kündigungsfrist für Arbeitgeber?Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers verlängert sich nach § 622 Abs. 2 BGB mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Sie reicht von einem Monat (nach 2 Jahren) bis zu sieben Monaten (nach 20 Jahren), jeweils zum Ende eines Kalendermonats.