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FAQ · Kuendigung

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?

Antwort

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können längere oder, in engen Grenzen, kürzere Fristen vorsehen.

Die gesetzliche Grundfrist: vier Wochen

§ 622 Abs. 1 BGB regelt die Grundkündigungsfrist: Ein Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Frist gilt für Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.

„Vier Wochen" sind dabei genau 28 Tage, nicht ein Monat. Wer am 3. März kündigt, ist also frühestens zum 31. März oder zum 15. April aus dem Vertrag (4 Wochen ab dem 3. März wären der 31. März).

Verlängerte Fristen für Arbeitgeber gelten nicht automatisch für Arbeitnehmer

§ 622 Abs. 2 BGB staffelt die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber nach Betriebszugehörigkeit (siehe separate FAQ). Für den Arbeitnehmer bleibt es bei der vierwöchigen Grundfrist, es sei denn, der Arbeitsvertrag vereinbart, dass die längeren Arbeitgeberfristen auch für die Arbeitnehmerkündigung gelten. Das ist zulässig, kommt in der Praxis aber selten vor.

Tarifvertrag und Arbeitsvertrag können abweichen

Ein Tarifvertrag kann die Kündigungsfristen verlängern oder verkürzen (§ 622 Abs. 4 BGB). In tarifgebundenen Branchen, etwa im öffentlichen Dienst (TVöD), gelten oft andere Fristen.

Der Arbeitsvertrag kann die Frist verlängern, aber nicht unter die gesetzliche Frist absenken. Eine Ausnahme: In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Beschäftigten ist eine vertragliche Verkürzung auf vier Wochen ohne festen Stichtag möglich (§ 622 Abs. 5 BGB).

Sonderfall Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit (höchstens sechs Monate) gilt für beide Seiten eine verkürzte Frist von zwei Wochen, ohne festen Stichtag (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigung kann also zu jedem beliebigen Tag erklärt werden.

Verwandte Fragen

Muss die Kündigung schriftlich erfolgen?
Ja. § 623 BGB schreibt die Schriftform zwingend vor, eigenhändige Unterschrift auf Papier. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax ist unwirksam. Die Frist beginnt erst mit Zugang des unterschriebenen Originals.
Was passiert, wenn ich kürzer kündige als die Frist vorsieht?
Die Kündigung ist nicht unwirksam, sondern wird automatisch auf den nächstmöglichen zulässigen Termin umgedeutet. Bis dahin bleibst du arbeitsverpflichtet, und der Arbeitgeber lohnzahlungspflichtig.
Zählt der Tag des Zugangs der Kündigung mit?
Nein. Die Frist beginnt mit dem auf den Zugang folgenden Tag. Wer die Kündigung am 3. März zugestellt bekommt, bei dem läuft die Vierwochenfrist ab dem 4. März.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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