Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Antwort
Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten Termin zu beenden, ohne Kündigung und ohne Kündigungsfrist. Er birgt das Risiko einer 12-wöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Einvernehmliche Beendigung statt Kündigung
Der Aufhebungsvertrag ist in den §§ 311, 623 BGB als zweiseitiges Rechtsgeschäft anerkannt. Er beendet das Arbeitsverhältnis nicht einseitig wie eine Kündigung, sondern durch übereinstimmenden Willen beider Parteien.
Schriftform ist auch hier zwingend (§ 623 BGB), eigenhändige Unterschrift auf Papier, kein Fax, keine E-Mail. Beide Parteien müssen das Original unterschreiben.
Kündigungsfristen und Kündigungsschutz greifen nicht
Da der Aufhebungsvertrag keine Kündigung ist, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen aus § 622 BGB nicht. Der Beendigungstermin ist frei verhandelbar, vom Tag der Unterschrift bis zu mehreren Monaten in der Zukunft.
Auch der allgemeine Kündigungsschutz (KSchG), der besondere Kündigungsschutz (z. B. für Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte) und die Mitbestimmung des Betriebsrats greifen nicht, das Schutzgefüge des Kündigungsrechts wird ausgehebelt.
Das Sperrzeit-Risiko beim Arbeitslosengeld
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst sein Arbeitsverhältnis aktiv mit auf. Die Bundesagentur für Arbeit wertet das nach § 159 SGB III in der Regel als selbst verschuldete Arbeitslosigkeit und verhängt eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Anspruchsdauer reduziert sich zusätzlich um diese 12 Wochen.
Ein wichtiger Grund (z. B. drohende betriebsbedingte Kündigung mit Abfindung in vergleichbarer Höhe, gesundheitliche Gründe, Mobbing) kann die Sperrzeit verhindern, die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer.
Typische Inhalte
Üblich sind: Beendigungstermin, Freistellung bis dahin (oft unter Anrechnung von Resturlaub), Abfindungssumme, qualifiziertes Arbeitszeugnis, Urlaubsabgeltung, Regelung zu Sondervergütungen (anteilige Boni, 13. Gehalt) und eine sogenannte Ausgleichsklausel, mit der beide Seiten auf weitere Ansprüche verzichten.
Eine Abfindung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Üblich sind 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, verhandelbar in beide Richtungen.
Verwandte Fragen
- Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
- In der Regel nein. Ein Verbraucher-Widerrufsrecht für Aufhebungsverträge gibt es nicht (BAG 6 AZR 75/18). Anfechtung wegen Drohung, Täuschung oder Irrtum ist möglich, aber schwer zu beweisen. Vor der Unterschrift Bedenkzeit nehmen und arbeitsrechtlich beraten lassen.
- Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, wenn der Arbeitgeber ihn vorlegt?
- Nein. Niemand ist verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Wer ablehnt, riskiert eine Kündigung, die aber den Kündigungsschutz und ggf. eine Kündigungsschutzklage eröffnet.
- Wann lohnt sich ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer?
- Wenn ein anderer Job sicher und nahtlos anschließt (kein ALG nötig), wenn eine attraktive Abfindung über dem ALG-Sperrzeit-Risiko liegt, oder wenn die Beendigung zeitlich flexibel sein muss.
Quellen
- § 623 BGB, Schriftform der Beendigung
- § 159 SGB III, Ruhen bei Sperrzeit
- BAG 6 AZR 75/18, kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsvertrag
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?Eine Sperrzeit ist ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III, meist 12 Wochen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, etwa durch Eigenkündigung ohne wichtigen Grund oder Aufhebungsvertrag.
- Wann ist eine fristlose Kündigung zulässig?Eine fristlose Kündigung ist nach § 626 BGB nur bei einem wichtigen Grund zulässig, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden.
- Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?Während einer vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB für beide Seiten zwei Wochen, ohne festen Stichtag. Der allgemeine Kündigungsschutz nach KSchG greift in den ersten sechs Monaten generell nicht.