Aufhebungsvertrag
Vertrag zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich nach § 623 BGB. Keine Kündigungsfristen, aber Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Was ein Aufhebungsvertrag ist
Der Aufhebungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag, mit dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Einseitig erklärt hier niemand etwas, anders als bei der Kündigung. Beide Seiten einigen sich auf das Ende, meist auf einen konkreten Stichtag und auf das, was daran hängt: Freistellung, Abfindung, Zeugnis, Urlaubsabgeltung.
Schriftform nach § 623 BGB
Auch die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Beide Parteien müssen eigenhändig unterschreiben. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ein mündlich vereinbarter oder per E-Mail bestätigter Aufhebungsvertrag ist nichtig.
Keine Kündigungsfristen, aber Verhandlungsspielraum
Im Aufhebungsvertrag sind die Parteien an die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen nicht gebunden. Den Endtermin wählen sie frei. Sofortige Beendigung ist möglich, ein Stichtag weit in der Zukunft ebenso. Meist regeln sie zusätzlich die Freistellung (mit oder ohne Anrechnung von Resturlaub), die Abfindung, die Rückgabe von Arbeitsmitteln und den Wortlaut des Zeugnisses.
Risiko Sperrzeit nach § 159 SGB III
Hier sitzt der gravierende Nachteil. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst die Arbeitslosigkeit selbst mit aus und damit in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Sie dauert zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III) und verkürzt sich nur, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte oder zwölf Wochen eine besondere Härte wären. In dieser Zeit ruht der Anspruch, und die Anspruchsdauer sinkt bei einer Zwölf-Wochen-Sperrzeit um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Ein wichtiger Grund kann die Sperrzeit ausschließen, etwa eine drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung, Mobbing oder gesundheitliche Gründe. Die Bundesagentur prüft das streng.
Abfindung, keine gesetzliche Pflicht
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag. Die Höhe ist Verhandlungssache. Als Faustformel orientiert sich die Praxis oft an einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (analog § 1a KSchG). Die Abfindung ist voll steuerpflichtig, kann aber unter Umständen über die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG steuerlich begünstigt werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung nicht an.
Auch bekannt als
- Aufhebungsvertrag
- Auflösungsvertrag
- einvernehmliche Beendigung
- Abwicklungsvertrag
Häufige Fragen zu diesem Begriff
Verwandte Begriffe
- Kündigung (Arbeitsverhältnis) , Einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber oder Arbeitnehm…
- Sperrzeit (ALG I) , Zeitraum, in dem trotz Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bes…
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG) , Deutsches Gesetz, das Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen sch…
- Arbeitszeugnis , Schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers über das Arbeitsverhältnis. Nach § 1…
Quellen
Häufige Fragen
- Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?
- In der Regel ja. Wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt, verhält sich versicherungswidrig (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III), die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe dauert dann zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorlag, etwa eine andernfalls rechtmäßige Arbeitgeberkündigung mit einer Abfindung im Rahmen des § 1a KSchG. Die Agentur für Arbeit prüft das im Einzelfall.
- Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
- Grundsätzlich nicht. Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag ist bindend; ein gesetzliches Widerrufsrecht existiert nicht. Anfechtung kommt nur in engen Ausnahmen in Betracht, etwa bei widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung (§§ 123, 124 BGB). Das BAG hat zudem das „Gebot fairen Verhandelns" entwickelt: wer unter unzumutbarem Druck unterschreibt, kann den Vertrag unter Umständen kippen.
- Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
- Nein, ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Eine Abfindung ist reine Verhandlungssache. Als grobe Orientierung gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (analog § 1a KSchG). Verhandlungsstärke gewinnt, wer eine Kündigungsschutzklage erfolgreich androhen könnte, also bei langer Betriebszugehörigkeit und schwacher Begründungslage des Arbeitgebers.