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Aufhebungsvertrag

Vertrag zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich nach § 623 BGB. Keine Kündigungsfristen, aber Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Was ein Aufhebungsvertrag ist

Der Aufhebungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag, mit dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Anders als bei der Kündigung erklärt nicht eine Partei einseitig die Beendigung, sondern beide einigen sich auf das Ende und in der Regel auf einen konkreten Stichtag sowie weitere Modalitäten (Freistellung, Abfindung, Zeugnis, Urlaubsabgeltung).

Schriftform nach § 623 BGB

Auch die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Beide Parteien müssen eigenhändig unterschreiben. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ein mündlich vereinbarter oder per E-Mail bestätigter Aufhebungsvertrag ist nichtig.

Keine Kündigungsfristen, aber Verhandlungsspielraum

Im Aufhebungsvertrag sind die Parteien an die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen nicht gebunden. Sie können den Endtermin frei wählen, sofortige Beendigung ebenso wie ein Stichtag weit in der Zukunft. Üblich sind Regelungen zur Freistellung (mit oder ohne Anrechnung von Resturlaub), zur Abfindung, zur Rückgabe von Arbeitsmitteln und zur Zeugnisformulierung.

Risiko Sperrzeit nach § 159 SGB III

Der gravierende Nachteil: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, gibt sein Arbeitsverhältnis aktiv mit auf und löst damit in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld I aus (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ALG I; die Anspruchsdauer verkürzt sich entsprechend. Ein wichtiger Grund (drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung, Mobbing, gesundheitliche Gründe) kann die Sperrzeit ausschließen, die Bundesagentur prüft das aber streng.

Abfindung, keine gesetzliche Pflicht

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag. Die Höhe ist Verhandlungssache. Als Faustformel orientiert sich die Praxis oft an einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (analog § 1a KSchG). Die Abfindung ist voll steuerpflichtig, kann aber unter Umständen über die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG steuerlich begünstigt werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung nicht an.

Häufige Fragen

Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?
In der Regel ja. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III löst die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim ALG I aus. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorlag, etwa eine andernfalls rechtmäßige Arbeitgeberkündigung mit einer Abfindung im Rahmen des § 1a KSchG. Die Agentur für Arbeit prüft das im Einzelfall.
Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Grundsätzlich nicht. Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag ist bindend; ein gesetzliches Widerrufsrecht existiert nicht. Anfechtung kommt nur in engen Ausnahmen in Betracht, etwa bei widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung (§§ 123, 124 BGB). Das BAG hat zudem das „Gebot fairen Verhandelns" entwickelt: wer unter unzumutbarem Druck unterschreibt, kann den Vertrag unter Umständen kippen.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Nein, ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Eine Abfindung ist reine Verhandlungssache. Als grobe Orientierung gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (analog § 1a KSchG). Verhandlungsstärke gewinnt, wer eine Kündigungsschutzklage erfolgreich androhen könnte, also bei langer Betriebszugehörigkeit und schwacher Begründungslage des Arbeitgebers.