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FAQ · Kuendigung

Was ist eine Freistellung?

Antwort

Eine Freistellung entbindet den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht, bezahlt oder unbezahlt. Einseitig anordnen darf der Arbeitgeber sie nur in Sonderfällen. Vereinbart wird sie häufig im Aufhebungsvertrag oder nach einer Kündigung als Übergangslösung.

Was Freistellung bedeutet

Bei einer Freistellung entfällt die Pflicht, die Arbeitsleistung zu erbringen. Das Arbeitsverhältnis besteht weiter, anders als bei einer Beendigung. Je nach Vereinbarung läuft die Vergütung weiter (bezahlte Freistellung) oder nicht (unbezahlte Freistellung).

Häufige Fälle: Übergangsphase nach einer Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist, Aufhebungsvertrag mit langer Restlaufzeit, Mutterschutz/Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical.

Bezahlte vs. unbezahlte Freistellung

Bei der bezahlten Freistellung läuft das Gehalt weiter, gearbeitet wird nicht. Üblich ist das nach einer Kündigung oder im Aufhebungsvertrag, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb haben will (Vertrauensverlust, Geheimhaltung, Kundenkontakt). Die Sozialversicherung läuft normal weiter.

Wer unbezahlt freigestellt ist, bekommt dagegen nichts. Sozialversicherungsrechtlich gilt die Beschäftigung noch einen Monat als fortbestehend, danach endet die Versicherungspflicht (§ 7 Abs. 3 SGB IV). Ab dann muss sich der Arbeitnehmer selbst versichern, sofern ihn keine Familienversicherung trägt.

Widerruflich oder unwiderruflich

Eine widerrufliche Freistellung kann der Arbeitgeber jederzeit beenden, er kann den Arbeitnehmer also zurück an den Arbeitsplatz holen. Eine unwiderrufliche Freistellung ist endgültig: Das ist der Standardfall im Aufhebungsvertrag.

Der Unterschied ist wichtig für die Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Stellt der Arbeitgeber einseitig frei und gerät damit in Annahmeverzug, muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt (§ 615 Satz 2 BGB). Ist die Freistellung im Aufhebungsvertrag vereinbart, zählt, was dort steht. Bei widerruflicher Freistellung bleibt das Arbeitsverhältnis aktiv, eine andere Stelle darf der Arbeitnehmer nur mit Zustimmung annehmen.

Einseitig nur in Sonderfällen

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch, also einen Anspruch darauf, tatsächlich arbeiten zu dürfen (BAG GS 1/84, „Beschäftigungsanspruch"). Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber gegen den Willen des Arbeitnehmers ist nur bei überwiegenden Interessen des Arbeitgebers zulässig, etwa Vertrauensverlust, Wegfall des Arbeitsplatzes nach Kündigung, Verdacht auf Pflichtverletzung.

Eine arbeitsvertragliche Klausel, die eine generelle einseitige Freistellung erlaubt, ist möglich, muss aber konkret formuliert sein (AGB-Kontrolle nach § 307 BGB).

Verwandte Fragen

Wird Resturlaub während einer Freistellung verbraucht?
Nur, wenn das ausdrücklich und konkret vereinbart ist. Eine pauschale Klausel „Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub" reicht nicht, die Anrechnung muss kalendermäßig festgelegt sein. Sonst bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und ist am Ende abzugelten.
Darf ich während einer bezahlten Freistellung schon woanders arbeiten?
Bei unwiderruflicher Freistellung ja, sofern keine Wettbewerbsklausel oder vertragliche Treuepflicht entgegensteht. Bei widerruflicher Freistellung nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers, da das Arbeitsverhältnis aktiv bleibt.
Was passiert mit der Sozialversicherung?
Bei bezahlter Freistellung läuft sie normal weiter. Bei unbezahlter Freistellung gilt die Beschäftigung noch einen Monat als fortbestehend, danach endet die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (§ 7 Abs. 3 SGB IV). Danach: freiwillige gesetzliche oder private Versicherung.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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