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FAQ · Kuendigung

Wird Resturlaub bei Kündigung ausgezahlt?

Antwort

Ja, wenn der Resturlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG wird mit der letzten Lohnabrechnung fällig, es spielt keine Rolle, wer gekündigt hat.

Die Voraussetzung: Urlaub konnte nicht mehr genommen werden

§ 7 Abs. 4 BUrlG verlangt: Der Urlaub muss „wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses" ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden können. Maßgeblich ist die Frage, ob der Urlaub bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses noch real hätte genommen werden können, etwa über eine Freistellung.

War der Arbeitgeber bereit, den Urlaub vor dem Ende zu gewähren, und der Arbeitnehmer hat das abgelehnt oder den Urlaubswunsch nicht geäußert, entsteht trotzdem ein Abgeltungsanspruch, § 7 Abs. 4 BUrlG ist nicht von einem Antrag des Arbeitnehmers abhängig.

Berechnung: 13-Wochen-Durchschnitt

Die Abgeltung pro offenem Urlaubstag entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Beendigung (§ 11 BUrlG). Bei festem Monatsgehalt ist die übliche Formel: (Bruttomonatsgehalt × 3) / 13 Wochen / 5 Tage pro Woche = Tagessatz.

Einfacher: Monatsbruttogehalt / 21,75 Arbeitstage = Tagessatz pro offenem Urlaubstag. Variable Bestandteile (Provisionen, Boni) gehen ins Durchschnittsentgelt mit ein.

Wer hat Anspruch, bei welcher Kündigungsart?

Der Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

- Arbeitgeberkündigung (ordentlich oder fristlos)
- Eigenkündigung des Arbeitnehmers
- Aufhebungsvertrag
- Ablauf eines befristeten Vertrags
- Tod des Arbeitnehmers (Anspruch geht auf Erben über, BAG 9 AZR 196/14, nach EuGH C-569/16)

Fällig mit der letzten Lohnabrechnung

Die Urlaubsabgeltung ist sofort mit Ende des Arbeitsverhältnisses fällig, typischerweise zahlt sie der Arbeitgeber mit der letzten regulären Lohnabrechnung aus. Wird sie nicht gezahlt, kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Vorsicht bei Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag: Oft müssen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Sonst verfallen sie, und der gesetzliche Mindesturlaub kann durch eine Ausschlussfrist nicht verkürzt werden (BAG 9 AZR 612/15), wohl aber tarifvertraglicher Mehrurlaub.

Verwandte Fragen

Wird Urlaub aus dem Vorjahr auch abgegolten?
Ja, sofern er nicht bereits verfallen ist. Verfall setzt nach EuGH/BAG voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig auf den Resturlaub und die Verfallsfrist hingewiesen hat. Wo das nicht passiert ist, sammelt sich Urlaub über Jahre, und ist alles abzugelten.
Muss ich für die Abgeltung Steuern und Sozialabgaben zahlen?
Ja. Die Urlaubsabgeltung ist regulärer Arbeitslohn, voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie wird wie das normale Gehalt versteuert, keine Fünftelregelung wie bei Abfindungen.
Was, wenn der Arbeitgeber den Urlaub im Kündigungszeitraum schon "freigestellt" hat?
Eine Freistellung „unter Anrechnung von Resturlaub" muss konkret und kalendermäßig festgelegt sein (BAG 9 AZR 419/16). Eine pauschale Klausel reicht nicht, sonst bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und ist trotzdem abzugelten.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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