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Resturlaub

Urlaubstage, die im Kalenderjahr nicht genommen wurden. Übertragung nur nach § 7 Abs. 3 BUrlG, Verfall nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den Restanspruch hingewiesen hat.

Was Resturlaub ist

Resturlaub bezeichnet den Teil des Jahresurlaubs, der am Ende des Kalenderjahres noch nicht genommen wurde. Das Bundesurlaubsgesetz geht in § 7 Abs. 3 davon aus, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen wird, der Übertrag ins Folgejahr ist die Ausnahme, nicht die Regel.

Übertragung ins Folgejahr (§ 7 Abs. 3 BUrlG)

Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe das rechtfertigen, etwa eine Auftragsspitze, längere Krankheit oder unverschiebbare familiäre Verpflichtungen. Im Übertragungsfall muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden. Tarif- oder einzelvertragliche Regelungen können diese Frist verlängern, nicht verkürzen.

Kein automatischer Verfall, die EuGH/BAG-Linie

Lange galt: Wer seinen Urlaub bis zum Stichtag (31.12. bzw. 31.03.) nicht genommen hat, verliert ihn. Diese Sicht ist überholt. Der EuGH hat im Urteil vom 06.11.2018 (C-684/16, „Max-Planck") entschieden, dass nicht beantragter Urlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor klar und rechtzeitig in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen. Das BAG hat diese Rechtsprechung mit dem Urteil 9 AZR 423/19 in deutsches Recht übernommen: Ohne konkreten, rechtzeitigen Hinweis durch den Arbeitgeber auf den noch bestehenden Resturlaub und die drohende Verfallsfrist verfällt der Anspruch nicht.

Was der Hinweis des Arbeitgebers leisten muss

Nach der BAG-Rechtsprechung muss der Hinweis konkret sein: Er muss die genaue Zahl der noch offenen Tage benennen, die Verfallsfrist nennen und klarmachen, dass der Anspruch andernfalls verfällt. Eine pauschale Erinnerung am schwarzen Brett reicht nicht. Auch der Zeitpunkt zählt, der Hinweis muss so früh erfolgen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub realistisch noch nehmen kann.

Resturlaub bei langer Krankheit

Ist ein Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig krank, verfällt der Urlaubsanspruch nach BAG-Rechtsprechung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10, in Anlehnung an EuGH „Schulte" C-214/10). Ohne den Hinweis des Arbeitgebers gilt diese 15-Monats-Frist allerdings auch hier modifiziert.

Häufige Fragen

Verfällt mein Resturlaub am 31. März automatisch?
Nein, nicht automatisch. Nach EuGH C-684/16 und BAG 9 AZR 423/19 verfällt Resturlaub nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig und konkret auf den noch bestehenden Anspruch und die Verfallsfrist hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen, auch über den 31. März hinaus.
Kann ich Resturlaub auszahlen lassen?
Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung von Urlaub grundsätzlich nicht zulässig, Urlaub dient der Erholung, nicht der Vergütung. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Was, wenn ich wegen eines Projekts den Urlaub nicht nehmen konnte?
Eine dringende betriebliche Notwendigkeit ist ein klassischer Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG. Der übertragene Urlaub muss dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, sofern keine günstigere Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag steht.