Wie viel Urlaub bekomme ich bei Eintritt mitten im Jahr?
Antwort
Wird die sechsmonatige Wartezeit noch im selben Kalenderjahr erfüllt, steht dir der volle Jahresurlaub zu (§ 4 BUrlG). Nur wenn sie im Eintrittsjahr nicht mehr erfüllt werden kann, gibt es ein Zwölftel pro vollem Monat (§ 5 Abs. 1 BUrlG).
Die Wartezeit: 6 Monate für den vollen Anspruch
§ 4 BUrlG regelt: Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach sechsmonatiger ununterbrochener Beschäftigung. Wer am 1. Januar eintritt, hat ab 1. Juli den vollen Anspruch, vorher nur einen Teilurlaub nach § 5 BUrlG.
Die Wartezeit hängt am einzelnen Arbeitsverhältnis. Bei einem neuen Arbeitgeber läuft sie also von vorn, auch wenn du im selben Kalenderjahr wechselst.
Teilurlaub: ein Zwölftel pro Monat
Solange die Wartezeit noch nicht erfüllt ist oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 BUrlG).
Beispiel: Eintritt am 1. April, gesetzlicher Jahresurlaub 20 Tage (5-Tage-Woche). Am 1. Oktober ist die Wartezeit erfüllt. Ab da stehen dir für dieses Kalenderjahr die vollen 20 Tage zu, nicht bloß ein Anteil. Der Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG greift nämlich nur für Zeiten, in denen die Wartezeit im selben Kalenderjahr gar nicht mehr erfüllt wird.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle Tage aufgerundet.
Sonderfall: Eintritt in der zweiten Jahreshälfte
Wer nach dem 1. Juli eintritt, kann die Wartezeit von 6 Monaten im laufenden Jahr nicht mehr erfüllen. Dann gilt nur § 5 BUrlG: ein Zwölftel pro vollem Monat.
Beispiel: Eintritt am 1. September, gesetzlicher Jahresurlaub 20 Tage. Für die 4 vollen Monate September-Dezember entstehen 4/12 × 20 = 6,67 Tage, aufgerundet 7 Tage Teilurlaub.
Tarifvertrag kann abweichen
Viele Tarifverträge regeln großzügiger: kürzere Wartezeit oder anteiliger Anspruch ab Tag 1. Was im Tarif- oder Arbeitsvertrag steht, geht dem BUrlG vor, solange es günstiger für den Arbeitnehmer ist.
Verwandte Fragen
- Bekomme ich im Eintrittsjahr schon den vollen Urlaub, wenn ich vor dem 1. Juli starte?
- Ja, sobald die sechsmonatige Wartezeit erfüllt ist, entsteht im laufenden Kalenderjahr der volle Jahresurlaub nach § 4 BUrlG. Der Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG greift nur für Zeiten, in denen die Wartezeit im selben Kalenderjahr gar nicht mehr erfüllt wird.
- Was passiert mit nicht genommenem Teilurlaub bei Austritt im selben Jahr?
- Wird das Arbeitsverhältnis im Lauf des Jahres beendet und ist die Wartezeit noch nicht erfüllt, besteht nur Anspruch auf den anteiligen Teilurlaub. Nicht genommene Tage sind nach § 7 Abs. 4 BUrlG auszuzahlen.
- Zählt der Eintrittsmonat vollständig mit?
- Gezählt wird jeder volle Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Bei Eintritt am 1. April zählt der April also mit. Bei einem Eintritt mitten im Monat ist strittig, ob der angebrochene Monat als Zeitmonat mitzählt oder erst der nächste Kalendermonat. Viele Arbeitgeber runden zugunsten des Mitarbeiters auf, verpflichtet sind sie dazu nicht.
Quellen
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Kann der Arbeitgeber meinen Urlaub ablehnen?Ja, aber nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder vorrangigen Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer (§ 7 BUrlG). Eine dünne Personaldecke oder unliebsame Termine reichen nicht, der Grund muss wirklich dringend sein und konkret begründet werden.
- Bekomme ich bei Krankheit im Urlaub die Urlaubstage zurück?Ja. Nach § 9 BUrlG werden Tage mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Voraussetzung: die AU dem Arbeitgeber unverzüglich melden und Attest vorlegen. Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch, die Tage kommen zurück aufs Urlaubskonto.
- Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich kündige?Nicht genommener Urlaub ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, gibt es nach § 5 BUrlG ein Zwölftel pro vollem Monat, ab dem 1. Juli bei erfüllter Wartezeit den vollen Jahresurlaub. Grundlage ist der Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen.