Wie viel Urlaub bekomme ich bei Eintritt mitten im Jahr?
Antwort
Pro Monat einen Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Der volle Jahresurlaub steht erst nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten zu (§ 4 BUrlG). Davor besteht nur ein anteiliger Anspruch, der sogenannte Teilurlaub.
Die Wartezeit: 6 Monate für den vollen Anspruch
§ 4 BUrlG regelt: Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach sechsmonatiger ununterbrochener Beschäftigung. Wer am 1. Januar eintritt, hat ab 1. Juli den vollen Anspruch, vorher nur einen Teilurlaub nach § 5 BUrlG.
Die Wartezeit gilt nur einmal, nicht bei jedem Arbeitsverhältniswechsel innerhalb des gleichen Jahres mit Anrechnung, sondern jeweils neu beim Eintritt zu einem neuen Arbeitgeber.
Teilurlaub: ein Zwölftel pro Monat
Solange die Wartezeit noch nicht erfüllt ist oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 BUrlG).
Beispiel: Eintritt am 1. April, gesetzlicher Jahresurlaub 20 Tage (5-Tage-Woche). Nach Wartezeit am 1. Oktober erfüllt, ab dann voller Anspruch. Für die Zeit von Oktober bis Dezember (3 Monate von 12) entsteht ein anteiliger Anspruch von 5 Tagen, dazu addiert der Teilurlaub für April-September.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle Tage aufgerundet.
Sonderfall: Eintritt in der zweiten Jahreshälfte
Wer nach dem 1. Juli eintritt, kann die Wartezeit von 6 Monaten im laufenden Jahr nicht mehr erfüllen. Dann gilt nur § 5 BUrlG: ein Zwölftel pro vollem Monat.
Beispiel: Eintritt am 1. September, gesetzlicher Jahresurlaub 20 Tage. Für die 4 vollen Monate September-Dezember entstehen 4/12 × 20 = 6,67 Tage, aufgerundet 7 Tage Teilurlaub.
Tarifvertrag kann abweichen
Viele Tarifverträge regeln großzügiger: kürzere Wartezeit oder anteiliger Anspruch ab Tag 1. Was im Tarif- oder Arbeitsvertrag steht, geht dem BUrlG vor, solange es günstiger für den Arbeitnehmer ist.
Verwandte Fragen
- Bekomme ich im Eintrittsjahr schon den vollen Urlaub, wenn ich vor dem 1. Juli starte?
- Ja, sobald die sechsmonatige Wartezeit erfüllt ist, entsteht im laufenden Kalenderjahr der volle Jahresurlaub nach § 4 BUrlG. Eine Pro-rata-Kürzung im Eintrittsjahr ist nach BAG-Rechtsprechung dann nicht zulässig (BAG 9 AZR 305/05).
- Was passiert mit nicht genommenem Teilurlaub bei Austritt im selben Jahr?
- Wird das Arbeitsverhältnis im Lauf des Jahres beendet und ist die Wartezeit noch nicht erfüllt, besteht nur Anspruch auf den anteiligen Teilurlaub. Nicht genommene Tage sind nach § 7 Abs. 4 BUrlG auszuzahlen.
- Zählt der Eintrittsmonat vollständig mit?
- Nur volle Monate zählen. Wer am 15. April eintritt, hat den ersten vollen Monat ab Mai. Wer am 1. April eintritt, ab April. Manche Arbeitgeber rechnen großzügiger und runden zugunsten des Mitarbeiters auf, verpflichtet sind sie dazu nicht.
Quellen
- § 4 BUrlG, Wartezeit
- § 5 BUrlG, Teilurlaub
- BAG 9 AZR 305/05 (07.08.2007), voller Urlaubsanspruch nach Wartezeit
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Kann der Arbeitgeber meinen Urlaub ablehnen?Ja, aber nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder vorrangigen Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer (§ 7 BUrlG). Eine dünne Personaldecke oder unliebsame Termine reichen nicht, der Grund muss wirklich dringend sein und konkret begründet werden.
- Bekomme ich bei Krankheit im Urlaub die Urlaubstage zurück?Ja. Nach § 9 BUrlG werden Tage mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Voraussetzung: die AU dem Arbeitgeber unverzüglich melden und Attest vorlegen. Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch, die Tage kommen zurück aufs Urlaubskonto.
- Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich kündige?Nicht genommener Urlaub ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, also auszuzahlen. Bei Beendigung mitten im Jahr besteht ein anteiliger Anspruch nach § 5 BUrlG. Berechnungsgrundlage ist der durchschnittliche Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung.