Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich kündige?
Antwort
Nicht genommener Urlaub ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, also auszuzahlen. Bei Beendigung mitten im Jahr besteht ein anteiliger Anspruch nach § 5 BUrlG. Berechnungsgrundlage ist der durchschnittliche Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung.
Urlaubsabgeltung statt Verfall
§ 7 Abs. 4 BUrlG ist eindeutig: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten, also in Geld auszuzahlen.
Die Abgeltung ist kein freiwilliger Akt des Arbeitgebers, sondern gesetzlicher Anspruch. Sie ersetzt den nicht mehr nehmbaren Urlaub durch eine Geldzahlung und tritt unabhängig davon ein, wer gekündigt hat oder warum.
Pro-rata bei Beendigung mitten im Jahr
Endet das Arbeitsverhältnis im Lauf des Kalenderjahres, hängt der Anspruch davon ab, wann genau:
- Beendigung in der ersten Jahreshälfte (vor 1. Juli): anteiliger Anspruch nach § 5 BUrlG, ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Monat. Beispiel: Austritt zum 31. März, 20 Tage Jahresurlaub → 3/12 × 20 = 5 Tage.
- Beendigung in der zweiten Jahreshälfte (nach 30. Juni): voller Jahresurlaub, sofern die Wartezeit erfüllt ist (BAG 9 AZR 305/05). Eine pro-rata-Kürzung in dieser Konstellation ist nur zulässig, wenn der Arbeitsvertrag das ausdrücklich regelt, und auch das nur eingeschränkt.
Bereits genommener Urlaub im laufenden Jahr wird vom Anspruch abgezogen.
Berechnung der Abgeltung
Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung (§ 11 BUrlG analog).
Formel: Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen ÷ Anzahl Arbeitstage in dieser Zeit = Tagessatz. Tagessatz × offene Urlaubstage = Abgeltungsbetrag (brutto).
Die Abgeltung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig wie normales Arbeitsentgelt und wird mit der letzten Gehaltsabrechnung ausgezahlt.
Resturlaub aus Vorjahren
Bei Beendigung ist auch noch nicht verfallener Resturlaub aus Vorjahren abzugelten, siehe FAQ „Wann verfällt Resturlaub?". Wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht versäumt hat, kann sich über Jahre Resturlaub angesammelt haben, der dann bei Austritt komplett auszuzahlen ist.
Verwandte Fragen
- Kann ich statt Auszahlung verlangen, den Urlaub im Kündigungs-Zeitraum zu nehmen?
- Ja, das ist möglich und arbeitsrechtlich oft gewünscht, der Arbeitgeber kann während der Kündigungsfrist Urlaub erteilen, um den Anspruch abzubauen. Eine einseitige Anordnung ohne Zustimmung ist allerdings nur eingeschränkt zulässig.
- Verfällt mein Urlaub mit dem Austrittsdatum?
- Nein. Wer am Austrittstag noch offene Urlaubstage hat, bekommt sie ausgezahlt, nicht „verfallen". Der Abgeltungsanspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verjährt erst nach drei Jahren nach Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete (BGB-Verjährung).
- Was passiert mit dem Urlaub bei Aufhebungsvertrag?
- Auch beim Aufhebungsvertrag bleibt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen, sofern der Vertrag ihn nicht ausdrücklich abgilt oder anderweitig regelt (z. B. Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs). Vorsicht bei Klauseln à la „mit Zahlung sind alle Ansprüche abgegolten": gesetzliche Mindestansprüche können nicht wirksam ausgeschlossen werden.
Quellen
- § 7 BUrlG, Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
- § 5 BUrlG, Teilurlaub
- § 11 BUrlG, Urlaubsentgelt
- BAG 9 AZR 305/05 (07.08.2007), voller Urlaubsanspruch nach Wartezeit
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Kann der Arbeitgeber meinen Urlaub ablehnen?Ja, aber nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder vorrangigen Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer (§ 7 BUrlG). Eine dünne Personaldecke oder unliebsame Termine reichen nicht, der Grund muss wirklich dringend sein und konkret begründet werden.
- Wie viel Urlaub bekomme ich bei Eintritt mitten im Jahr?Pro Monat einen Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Der volle Jahresurlaub steht erst nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten zu (§ 4 BUrlG). Davor besteht nur ein anteiliger Anspruch, der sogenannte Teilurlaub.
- Bekomme ich bei Krankheit im Urlaub die Urlaubstage zurück?Ja. Nach § 9 BUrlG werden Tage mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Voraussetzung: die AU dem Arbeitgeber unverzüglich melden und Attest vorlegen. Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch, die Tage kommen zurück aufs Urlaubskonto.