Kann der Arbeitgeber meinen Urlaub ablehnen?
Antwort
Ja, aber nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder vorrangigen Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer (§ 7 BUrlG). Eine dünne Personaldecke oder unliebsame Termine reichen nicht, der Grund muss wirklich dringend sein und konkret begründet werden.
Die gesetzliche Hürde: „dringende betriebliche Belange"
§ 7 Abs. 1 BUrlG ist eindeutig: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dagegen stehen nur zwei Dinge, dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
„Dringend" ist ein hoher Maßstab. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Anwesenheit des konkreten Arbeitnehmers zu diesem konkreten Zeitpunkt wirtschaftlich oder organisatorisch zwingend ist. Es muss eine Situation sein, die nicht durch normale Personalplanung aufzufangen ist.
Was als dringend gilt, und was nicht
Gilt typischerweise als dringend:
- Auftragsspitzen, die nur mit dem Spezialwissen dieses Arbeitnehmers zu bewältigen sind
- Saison-Hochbetrieb (z. B. Steuerberatung um den Jahreswechsel, Einzelhandel vor Weihnachten)
- Krankheits- oder urlaubsbedingte Personalausfälle in kritischen Funktionen
- Vereinbarte Werks- oder Betriebsferien
Gilt typischerweise nicht als dringend:
- Allgemein „zu viel Arbeit"
- Schlichte Personaldecke ohne konkreten Anlass
- Unbeliebte Anwesenheits-Termine (Meetings, Schulungen)
- „Wir lassen niemanden in der Probezeit Urlaub nehmen", die Probezeit ist kein Hinderungsgrund. Nur die noch nicht erfüllte Wartezeit nach § 4 BUrlG schränkt den Anspruch ein: Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Soziale Vorrang-Regelung bei mehreren Anträgen
Wollen mehrere Mitarbeiter im gleichen Zeitraum Urlaub und kann der Arbeitgeber nicht allen zustimmen, muss er soziale Gesichtspunkte abwägen, etwa:
- Kinder im schulpflichtigen Alter → Eltern haben Vorrang in den Schulferien
- Pflegebedürftige Angehörige
- Bereits gebuchte und nicht stornierbare Reisen
- Erholungsbedürfnis (lange ohne Urlaub gewesen)
Die Auswahl darf nicht willkürlich oder nach Hierarchie erfolgen.
Was tun bei einer unberechtigten Ablehnung?
Erst formloser Widerspruch beim Arbeitgeber mit Frist zur Begründung. Bleibt die Ablehnung pauschal, kann der Anspruch beim Arbeitsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden, vor allem bei bereits gebuchten Reisen, wo Eilbedürftigkeit besteht.
Eigenmächtiger Urlaubsantritt (einfach fernbleiben) ist trotz unberechtigter Ablehnung nicht zulässig und kann zu Abmahnung oder Kündigung führen.
Verwandte Fragen
- Darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen?
- Ja, aber begrenzt. Das BAG erlaubt Betriebsferien, wenn sie dringende betriebliche Gründe haben (etwa Wartungs-Stillstand). Sie dürfen aber nicht den gesamten Jahresurlaub aufzehren, dem Arbeitnehmer muss ein angemessener Teil des Jahresurlaubs zur freien Verfügung bleiben.
- Was, wenn der Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub widerruft?
- Ein einmal genehmigter Urlaub ist bindend. Ein einseitiger Widerruf ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig (Katastrophenfälle, existenzbedrohende Notlage des Betriebs). Bei berechtigtem Widerruf muss der Arbeitgeber alle Stornokosten ersetzen.
- Kann der Arbeitgeber Urlaub von sich aus anordnen?
- Grundsätzlich nein. Der Arbeitgeber legt den Urlaub zwar zeitlich fest, muss dabei aber die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Ausnahme: einvernehmliche Regelung, Betriebsferien oder die Auflösung von übermäßig angesammeltem Resturlaub am Jahresende, auch hier nur unter Wahrung der Mitwirkungspflicht.
Quellen
- § 7 BUrlG, Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), gesetze-im-internet.de
- BAG 9 AZR 541/15 (19.02.2019), Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Wie viel Urlaub bekomme ich bei Eintritt mitten im Jahr?Wird die sechsmonatige Wartezeit noch im selben Kalenderjahr erfüllt, steht dir der volle Jahresurlaub zu (§ 4 BUrlG). Nur wenn sie im Eintrittsjahr nicht mehr erfüllt werden kann, gibt es ein Zwölftel pro vollem Monat (§ 5 Abs. 1 BUrlG).
- Bekomme ich bei Krankheit im Urlaub die Urlaubstage zurück?Ja. Nach § 9 BUrlG werden Tage mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Voraussetzung: die AU dem Arbeitgeber unverzüglich melden und Attest vorlegen. Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch, die Tage kommen zurück aufs Urlaubskonto.
- Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich kündige?Nicht genommener Urlaub ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, gibt es nach § 5 BUrlG ein Zwölftel pro vollem Monat, ab dem 1. Juli bei erfüllter Wartezeit den vollen Jahresurlaub. Grundlage ist der Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen.