Bekomme ich bei Krankheit im Urlaub die Urlaubstage zurück?
Antwort
Ja. Nach § 9 BUrlG werden Tage mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Voraussetzung: die AU dem Arbeitgeber unverzüglich melden und Attest vorlegen. Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch, die Tage kommen zurück aufs Urlaubskonto.
Die Regel: § 9 BUrlG
§ 9 BUrlG sagt es klar: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Die Logik dahinter: Urlaub dient der Erholung, Krankheit verhindert genau diese Erholung. Wer krank ist, „verbraucht" deshalb keinen Urlaubstag, die Tage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.
Pflichten des Arbeitnehmers
Damit die Regelung greift, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
1. Unverzügliche Meldung der Erkrankung beim Arbeitgeber, also so schnell wie möglich, üblicherweise am ersten Krankheitstag.
2. Ärztliches Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), bei Auslandsaufenthalt zusätzlich Mitteilung der Aufenthaltsadresse und Übermittlung des Attests (Kosten für die Übermittlung trägt der Arbeitgeber, § 5 EFZG).
Ohne ärztliches Attest gibt es keine Gutschrift, auch nicht bei leichten Beschwerden. Die ersten drei Krankheitstage ohne Attest, die viele Arbeitsverträge erlauben, gelten nicht für den Urlaubs-Fall: hier ist das Attest immer Pflicht.
Keine automatische Verlängerung des Urlaubs
Wichtig: § 9 BUrlG verlängert den Urlaub nicht automatisch. Wer eine Woche Urlaub gebucht hat und drei Tage davon krank ist, kehrt trotzdem am ursprünglich geplanten Tag zurück. Die drei Krankheitstage werden lediglich dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben und können später separat genommen werden.
Eine Verlängerung der Abwesenheit ohne neuen Urlaubsantrag wäre eigenmächtiger Urlaubsantritt und arbeitsvertraglich nicht gedeckt.
Sonderfälle
- Erkrankung des Kindes während des Urlaubs: Nicht von § 9 BUrlG erfasst, eigene Erkrankung des Arbeitnehmers ist die Voraussetzung. Bei pflegebedürftigem Kind greift ggf. § 45 SGB V (Kinderkrankengeld).
- Erkrankung kurz vor Urlaubsbeginn: Wer schon vor Urlaubsantritt krank wird und arbeitsunfähig ist, tritt den Urlaub gar nicht erst an, der bewilligte Urlaub bleibt komplett erhalten.
- Quarantäne: Behördlich angeordnete Quarantäne ohne eigene Erkrankung wird nach BAG-Rechtsprechung (9 AZR 76/22, BAG 2024) auf den Urlaubsanspruch angerechnet, eine reine Quarantäneanordnung ist kein Krankheitsfall im Sinne von § 9 BUrlG. Bei zusätzlich diagnostizierter Erkrankung greift wieder § 9.
Verwandte Fragen
- Bekomme ich während der Krankheit im Urlaub auch noch Urlaubsentgelt?
- Ja, das Urlaubsentgelt für die genehmigten Urlaubstage bleibt bestehen. Für die Krankheitstage zahlt der Arbeitgeber zusätzlich Entgeltfortzahlung nach EFZG. Die Tage werden aber, wie beschrieben, dem Urlaubskonto gutgeschrieben.
- Muss ich das Attest schon während des Urlaubs einreichen?
- Die Meldung der AU muss unverzüglich erfolgen, die Übermittlung des Attests sollte ebenfalls zeitnah passieren. Bei elektronischer AU (eAU) seit 2023 erfolgt die Übermittlung meist automatisch über die Krankenkasse; beim Auslandsaufenthalt ist das Attest selbst zu übermitteln.
- Verfallen die zurückerhaltenen Urlaubstage am Jahresende?
- Es gelten die normalen Verfallsregeln nach § 7 BUrlG inklusive der EuGH-/BAG-Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht, siehe FAQ "Wann verfällt Resturlaub?". Die Krankheits-Gutschrift hat keinen Sonderstatus.
Quellen
- § 9 BUrlG, Erkrankung während des Urlaubs
- § 5 EFZG, Anzeige- und Nachweispflichten
- BAG 9 AZR 76/22 (10.10.2023), Quarantäne und Urlaub
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Kann der Arbeitgeber meinen Urlaub ablehnen?Ja, aber nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder vorrangigen Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer (§ 7 BUrlG). Eine dünne Personaldecke oder unliebsame Termine reichen nicht, der Grund muss wirklich dringend sein und konkret begründet werden.
- Wie viel Urlaub bekomme ich bei Eintritt mitten im Jahr?Pro Monat einen Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Der volle Jahresurlaub steht erst nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten zu (§ 4 BUrlG). Davor besteht nur ein anteiliger Anspruch, der sogenannte Teilurlaub.
- Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich kündige?Nicht genommener Urlaub ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, also auszuzahlen. Bei Beendigung mitten im Jahr besteht ein anteiliger Anspruch nach § 5 BUrlG. Berechnungsgrundlage ist der durchschnittliche Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung.