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FAQ · Urlaub

Bekomme ich bei Krankheit im Urlaub die Urlaubstage zurück?

Antwort

Ja. Nach § 9 BUrlG werden Tage mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Voraussetzung: die AU dem Arbeitgeber unverzüglich melden und Attest vorlegen. Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch, die Tage kommen zurück aufs Urlaubskonto.

Die Regel: § 9 BUrlG

§ 9 BUrlG sagt es klar: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Die Logik dahinter: Urlaub dient der Erholung, Krankheit verhindert genau diese Erholung. Wer krank ist, „verbraucht" deshalb keinen Urlaubstag, die Tage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.

Pflichten des Arbeitnehmers

Damit die Regelung greift, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

1. Unverzügliche Meldung der Erkrankung beim Arbeitgeber, also so schnell wie möglich, üblicherweise am ersten Krankheitstag.
2. Ärztliches Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Wer im Ausland erkrankt, muss dem Arbeitgeber zusätzlich die Adresse am Aufenthaltsort auf schnellstmöglichem Weg mitteilen. Die Kosten dieser Mitteilung trägt der Arbeitgeber (§ 5 Abs. 2 EFZG).

Ohne ärztliches Attest gibt es keine Gutschrift, auch nicht bei leichten Beschwerden. Im normalen Krankheitsfall wird das Attest erst fällig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, und der Arbeitgeber darf es früher verlangen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Im Urlaub bringt dir diese Schonfrist nichts. § 9 BUrlG zählt nur Tage zurück, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind, und zwar ab dem ersten.

Keine automatische Verlängerung des Urlaubs

Wichtig: § 9 BUrlG verlängert den Urlaub nicht automatisch. Wer eine Woche Urlaub gebucht hat und drei Tage davon krank ist, kehrt trotzdem am ursprünglich geplanten Tag zurück. Die drei Krankheitstage werden lediglich dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben und können später separat genommen werden.

Eine Verlängerung der Abwesenheit ohne neuen Urlaubsantrag wäre eigenmächtiger Urlaubsantritt und arbeitsvertraglich nicht gedeckt.

Sonderfälle

- Erkrankung des Kindes während des Urlaubs: Nicht von § 9 BUrlG erfasst, Voraussetzung ist die eigene Arbeitsunfähigkeit. Für ein erkranktes, versichertes Kind kann stattdessen § 45 SGB V greifen (Kinderkrankengeld plus unbezahlte Freistellung).
- Erkrankung kurz vor Urlaubsbeginn: Wer schon vor Urlaubsantritt krank wird und arbeitsunfähig ist, tritt den Urlaub gar nicht erst an, der bewilligte Urlaub bleibt komplett erhalten.
- Quarantäne: Behördlich angeordnete Quarantäne ohne eigene Erkrankung wird nach BAG-Rechtsprechung (9 AZR 76/22, BAG 2024) auf den Urlaubsanspruch angerechnet, eine reine Quarantäneanordnung ist kein Krankheitsfall im Sinne von § 9 BUrlG. Bei zusätzlich diagnostizierter Erkrankung greift wieder § 9.

Verwandte Fragen

Bekomme ich während der Krankheit im Urlaub auch noch Urlaubsentgelt?
Dein Geld läuft weiter, nur unter anderem Titel. Für die attestierten Krankheitstage zahlt der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nach EFZG statt Urlaubsentgelt, denn diese Tage zählen nach § 9 BUrlG nicht als Urlaub. Es kommt also nichts obendrauf, zurück bekommst du die Tage, nicht mehr Geld.
Muss ich das Attest schon während des Urlaubs einreichen?
Die Meldung der AU muss unverzüglich erfolgen, die Übermittlung des Attests sollte ebenfalls zeitnah passieren. Bei elektronischer AU (eAU) seit 2023 erfolgt die Übermittlung meist automatisch über die Krankenkasse; beim Auslandsaufenthalt ist das Attest selbst zu übermitteln.
Verfallen die zurückerhaltenen Urlaubstage am Jahresende?
Es gelten die normalen Verfallsregeln nach § 7 BUrlG inklusive der EuGH-/BAG-Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht, siehe FAQ "Wann verfällt Resturlaub?". Die Krankheits-Gutschrift hat keinen Sonderstatus.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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