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Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Deutsches Bundesgesetz, das Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten für die meisten abhängig Beschäftigten regelt. Grundlage jeder Arbeitszeiterfassung in Deutschland.

Was das ArbZG regelt

Das Arbeitszeitgesetz setzt die EU-Arbeitszeitrichtlinie in deutsches Recht um. Es definiert, wie lange am Tag gearbeitet werden darf, wann eine Pause Pflicht ist, wie lang die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen mindestens sein muss und unter welchen Bedingungen an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. Es gilt für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren, mit Ausnahmen z.B. für leitende Angestellte (§ 18) und Sonderregeln für bestimmte Branchen.

Die wichtigsten Paragraphen

§ 3 begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden, mit Verlängerung auf bis zu zehn Stunden, sofern innerhalb von sechs Monaten der Schnitt von acht Stunden eingehalten wird. § 4 schreibt Pausen vor (Details siehe Pausenregelung). § 5 verlangt mindestens elf Stunden zusammenhängende Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen. § 9 verbietet Sonntagsarbeit, mit zahlreichen Ausnahmen in § 10. § 16 verpflichtet Arbeitgeber, über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen.

Aufzeichnungspflicht

Bis 2022 galt: Aufzeichnungspflicht nur für die Zeit oberhalb der acht-Stunden-Grenze und für Sonntags-/Feiertagsarbeit. Das BAG-Urteil vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) hat, im Anschluss an das EuGH-Urteil C-55/18 vom 14.05.2019 (sog. „Stechuhr-Urteil"), aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitet, dass Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden systematisch erfassen müssen. Bis ein konkretisierendes Gesetz in Kraft tritt, gilt diese Pflicht direkt aus dem Urteil heraus.

Status Arbeitszeiterfassungsgesetz

Das BMAS hat einen Referentenentwurf für ein Arbeitszeiterfassungsgesetz vorgelegt, der die Details der Erfassung konkretisieren soll (elektronische Form, tägliche Erfassung, Ausnahmen für Kleinbetriebe etc.). Der Entwurf wurde mehrfach überarbeitet und ist bisher nicht in Kraft.

Was das für die Praxis bedeutet

Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten objektiv, verlässlich und zugänglich erfassen, manuelle Zettelwirtschaft genügt formal, ist aber im Streitfall schwach. Ein Tool wie evaluateMe deckt die Aufzeichnungspflicht ab: Zeiten werden minutengenau per Stoppuhr oder manuellem Eintrag erfasst und in einem Stundenkonto mit Soll/Ist-Saldo zusammengeführt, eine belastbare, jederzeit zugängliche Grundlage statt loser Zettel.

Häufige Fragen

Für wen gilt das ArbZG nicht?
Ausgenommen sind unter anderem leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzte, Personen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber sowie Beamte und Soldaten (eigene Dienstrechte). Für Jugendliche gilt das strengere Jugendarbeitsschutzgesetz statt des ArbZG.
Darf ich freiwillig länger arbeiten als zehn Stunden am Tag?
Nein. Die zehn-Stunden-Grenze ist eine absolute Obergrenze und nicht durch Einwilligung disponibel. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit (§ 22 ArbZG) mit Bußgeld geahndet werden, Adressat ist der Arbeitgeber.
Gilt das ArbZG auch im Homeoffice?
Ja. Der Ort der Arbeit ändert nichts an der Geltung des ArbZG. Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit gelten genauso, und auch die Erfassungspflicht nach BAG 1 ABR 22/21 bleibt bestehen.
Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?
Mehrarbeit im Sinne des ArbZG ist Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus. Überstunden sind Arbeit über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus, die meistens noch unterhalb der ArbZG-Grenze liegt. Eine 35-Stunden-Vertragskraft, die 40 Stunden arbeitet, macht Überstunden, aber keine Mehrarbeit.