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Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Deutsches Bundesgesetz, das Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten für die meisten abhängig Beschäftigten regelt. Grundlage jeder Arbeitszeiterfassung in Deutschland.

Was das ArbZG regelt

Das Arbeitszeitgesetz setzt die EU-Arbeitszeitrichtlinie in deutsches Recht um. Es regelt, wie lange am Tag gearbeitet werden darf und wann eine Pause Pflicht ist. Dazu die Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen und die Bedingungen für Sonn- und Feiertagsarbeit. Es gilt für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Ausgenommen sind unter anderem leitende Angestellte (§ 18), für einzelne Branchen gelten Sonderregeln.

Die wichtigsten Paragraphen

§ 3 begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden. Verlängert werden darf auf bis zu zehn Stunden, wenn im Schnitt über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. § 4 schreibt Pausen vor (Details siehe Pausenregelung). § 5 verlangt mindestens elf Stunden zusammenhängende Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen. § 9 verbietet Sonntagsarbeit, mit zahlreichen Ausnahmen in § 10. § 16 verpflichtet Arbeitgeber, über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen.

Aufzeichnungspflicht

Bis 2022 reichte § 16 Abs. 2 ArbZG: Aufzuzeichnen war nur die Arbeitszeit oberhalb der acht Stunden. Dann kam der BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21). Im Anschluss an das EuGH-Urteil C-55/18 vom 14.05.2019 (sog. „Stechuhr-Urteil") leitet er aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ab, dass Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden systematisch erfassen müssen. Bis ein konkretisierendes Gesetz in Kraft tritt, gilt diese Pflicht direkt aus dem Beschluss heraus.

Status Arbeitszeiterfassungsgesetz

Das BMAS hat einen Referentenentwurf für ein Arbeitszeiterfassungsgesetz vorgelegt, der die Details der Erfassung konkretisieren soll (elektronische Form, tägliche Erfassung, Ausnahmen für Kleinbetriebe etc.). Der Entwurf wurde mehrfach überarbeitet, zuletzt als Referentenentwurf vom 18. Juni 2026. Geltendes Recht ist er damit nicht, das parlamentarische Verfahren steht aus (Stand: August 2026).

Was das für die Praxis bedeutet

Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten objektiv, verlässlich und zugänglich erfassen. Zettelwirtschaft genügt formal, ist im Streitfall aber schwach. evaluateMe erfasst die Zeiten minutengenau, per Stoppuhr oder manuellem Eintrag, und führt sie in einem Stundenkonto mit Soll/Ist-Saldo zusammen. Das ist die Datengrundlage. Die arbeitsrechtliche Bewertung bleibt bei dir.

Häufige Fragen

Für wen gilt das ArbZG nicht?
§ 18 Abs. 1 ArbZG nimmt unter anderem leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und Chefärzte aus, dazu Arbeitnehmer, die mit den ihnen anvertrauten Personen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Beamte und Soldaten haben eigene Dienstrechte. Für Personen unter 18 Jahren gilt statt des ArbZG das strengere Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 18 Abs. 2 ArbZG).
Darf ich freiwillig länger arbeiten als zehn Stunden am Tag?
Nicht auf eigene Faust. Ohne Tarifvertrag ist bei zehn Stunden Schluss, und eine Absprache mit dem Chef hebt das nicht auf. Mehr zulassen kann nur ein Tarifvertrag oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf seiner Grundlage, und auch das nur, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG). Beruht die Verlängerung auf § 7 Abs. 2a ArbZG, ist die schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers sogar Voraussetzung, widerruflich mit sechs Monaten Frist (§ 7 Abs. 7 ArbZG). Verstöße gegen die Grenzen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 22 ArbZG, Adressat ist der Arbeitgeber.
Gilt das ArbZG auch im Homeoffice?
Ja. Der Ort der Arbeit ändert nichts an der Geltung des ArbZG. Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit gelten genauso, und auch die Erfassungspflicht nach BAG 1 ABR 22/21 bleibt bestehen.
Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?
Mehrarbeit im Sinne des ArbZG ist Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus. Überstunden sind Arbeit über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus, die meistens noch unterhalb der ArbZG-Grenze liegt. Eine 35-Stunden-Vertragskraft, die 40 Stunden arbeitet, macht Überstunden, aber keine Mehrarbeit.