Muss mein Arbeitgeber meine Arbeitszeit erfassen?
Antwort
Ja. Seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer einzuführen. Der Anspruch leitet sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG i. V. m. dem EuGH-Urteil C-55/18 ("Stechuhr-Urteil") ab.
Worauf das BAG-Urteil basiert
Der EuGH hat am 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18, „CCOO" / „Stechuhr-Urteil") entschieden: Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein „objektives, verlässliches und zugängliches" System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Das BAG hat diese Vorgabe 2022 ins deutsche Recht übersetzt, über die bereits bestehende Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz), wonach Arbeitgeber für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes sorgen müssen.
Wichtig: Der BAG hat keine neue Pflicht „erfunden", sondern eine längst geltende Pflicht ausgelegt. Sie galt bereits vor dem 13. September 2022, sie war nur nicht so klar formuliert.
Was konkret erfasst werden muss
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Sonn- und Feiertagsarbeit muss zusätzlich nach § 16 Abs. 2 ArbZG dokumentiert und zwei Jahre aufbewahrt werden. Für Arbeitszeit, die über die werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) hinausgeht, gilt dasselbe.
Die Erfassung muss „objektiv und verlässlich" sein, eine frei beschreibbare Excel-Vorlage erfüllt das formal, ist aber schwach beweisbar, weil jeder mit Schreibzugriff Einträge rückwirkend und spurlos ändern kann (siehe Excel-Vorlage vs. evaluateMe). Ein dediziertes Erfassungs-System wie evaluateMe protokolliert nachträgliche Eintrags-Änderungen revisionsfest (Audit-Log; im Business-Tarif).
Form: noch nicht zwingend elektronisch
Das BAG-Urteil schreibt keine bestimmte Form vor, Papier-Stundenzettel oder Tabellenkalkulation sind weiterhin grundsätzlich zulässig, solange sie objektiv und verlässlich sind. Das BMAS hat einen Referentenentwurf für ein Arbeitszeiterfassungsgesetz vorgelegt, der elektronische Erfassung als Regel und Vertrauensarbeitszeit als geregelte Ausnahme vorsieht. Status zur Veröffentlichung dieser Page (Juni 2026): noch nicht verabschiedet, mit gestaffelten Übergangsfristen für KMU geplant.
Wer muss erfassen, wer nicht
Die Pflicht trifft den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbSchG. Ausnahmen gibt es für leitende Angestellte nach § 18 ArbZG (für die das ArbZG teilweise nicht gilt). Solo-Selbstständige müssen ihre eigene Arbeitszeit nicht erfassen, die Pflicht gilt nur im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis.
Verwandte Fragen
- Reicht eine Excel-Vorlage zur Erfassung?
- Formal ja, faktisch schwach. Eine frei beschreibbare Excel-Tabelle erfüllt die Anforderung „objektiv und verlässlich" nur dürftig, jeder mit Schreibzugriff kann Einträge rückwirkend ändern, ohne dass es nachvollziehbar bleibt. Im Streitfall ist das schwer zu verteidigen. Eine revisionsfeste Protokollierung nachträglicher Änderungen (Audit-Log) bietet evaluateMe im Business-Tarif.
- Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Arbeitszeiterfassung hat?
- Aktuell noch keine direkte Sanktion durch das BAG-Urteil selbst, das Urteil stellt nur die Pflicht fest. Mit Inkrafttreten des geplanten Arbeitszeiterfassungsgesetzes werden Bußgelder (typischerweise bis 30.000 €) erwartet. Im Klagefall um Überstunden hat der Arbeitnehmer ohne Erfassung allerdings die Beweislast, was sich nach dem Urteil zugunsten des Arbeitnehmers verschieben dürfte.
- Gilt die Pflicht auch im Homeoffice?
- Ja. Der Arbeitsort spielt keine Rolle. Im Homeoffice muss der Arbeitgeber dasselbe Erfassungs-System anbieten wie im Büro, typischerweise Web/App-basiert. Die Verantwortung für die Erfassung darf delegiert werden (der Arbeitnehmer erfasst selbst), die Pflicht zur Bereitstellung des Systems bleibt beim Arbeitgeber.
Quellen
- BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 (13.09.2022)
- EuGH C-55/18 (14.05.2019), Stechuhr-Urteil
- Arbeitsschutzgesetz § 3, Grundpflichten des Arbeitgebers
- Arbeitszeitgesetz § 16, Aufbewahrungspflicht
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Wie viele Stunden darf ich am Tag arbeiten?Maximal 8 Stunden werktäglich nach § 3 ArbZG. Auf bis zu 10 Stunden ausdehnbar, wenn der Schnitt über 6 Monate (oder 24 Wochen) bei 8 Stunden bleibt. Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich frei (§ 9 ArbZG).
- Wann verfällt Resturlaub?Nicht automatisch zum 31. Dezember. Nach EuGH (C-684/16) und BAG (9 AZR 423/19) verfällt Urlaub nur dann am Jahresende, bzw. spätestens zum 31. März des Folgejahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig auf den Resturlaub und die drohende Frist hingewiesen hat.