Muss mein Arbeitgeber meine Arbeitszeit erfassen?
Antwort
Ja. Seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Die Pflicht folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, ausgelegt im Licht des EuGH-Urteils C-55/18 ("Stechuhr-Urteil").
Worauf das BAG-Urteil basiert
Der EuGH hat am 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18, „CCOO" / „Stechuhr-Urteil") entschieden: Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein „objektives, verlässliches und zugängliches" System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Das BAG hat diese Vorgabe 2022 ins deutsche Recht übersetzt, über die bereits bestehende Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz), wonach Arbeitgeber für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes sorgen müssen.
Wichtig: Das BAG hat keine neue Pflicht „erfunden", sondern eine längst geltende ausgelegt. Sie galt schon vor dem 13. September 2022. Sie war nur nicht so klar formuliert.
Was konkret erfasst werden muss
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, so steht es im Leitsatz des BAG. Die Dauer ergibt sich daraus. Unabhängig davon verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen, also alles über acht Stunden am Tag, und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Die Erfassung muss „objektiv und verlässlich" sein, eine frei beschreibbare Excel-Vorlage erfüllt das formal, ist aber schwach beweisbar, weil jeder mit Schreibzugriff Einträge rückwirkend und spurlos ändern kann (siehe Excel-Vorlage vs. evaluateMe). evaluateMe protokolliert die Fälle, auf die es im Streit ankommt: wenn ein Admin fremde Einträge ändert oder löscht, und wenn jemand einen eigenen Eintrag anfasst, dessen Arbeitstag mehr als sieben Tage zurückliegt. Beides landet im Audit-Log, dessen Zeilen nie überschrieben werden (Business-Tarif). Korrigierst du einen eigenen Eintrag aus den letzten sieben Tagen, entsteht kein Protokolleintrag.
Form: noch nicht zwingend elektronisch
Eine bestimmte Form schreibt der Beschluss nicht vor. Papier-Stundenzettel oder Tabellenkalkulation bleiben grundsätzlich zulässig, solange sie objektiv und verlässlich sind. Ändern soll sich das über das Arbeitszeitgesetz. Die Bundesregierung hat sich laut BMAS im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit „als elektronische Aufzeichnungspflicht im Arbeitszeitgesetz auszugestalten". Geprüft am 19. August 2026: Im Arbeitszeitgesetz steht davon noch nichts, verabschiedet ist die Änderung nicht.
Wer muss erfassen, wer nicht
Die Pflicht trifft den Arbeitgeber für alle Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG. Ausgenommen sind nach dem BAG-Leitsatz nur Arbeitnehmer, für die der Gesetzgeber auf Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG eine abweichende Regelung getroffen hat. Dazu zählen die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, auf die das Arbeitszeitgesetz nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG nicht anzuwenden ist. Solo-Selbstständige müssen ihre eigene Arbeitszeit nicht erfassen, die Pflicht gilt nur im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis.
Verwandte Fragen
- Reicht eine Excel-Vorlage zur Erfassung?
- Formal ja, faktisch schwach. Eine frei beschreibbare Excel-Tabelle erfüllt die Anforderung „objektiv und verlässlich" nur dürftig, jeder mit Schreibzugriff kann Einträge rückwirkend ändern, ohne dass es nachvollziehbar bleibt. Im Streitfall ist das schwer zu verteidigen. In evaluateMe hinterlässt eine Spur, wer fremde Einträge ändert oder löscht, und wer einen eigenen Eintrag anfasst, dessen Arbeitstag mehr als sieben Tage zurückliegt. Diese Zeilen im Audit-Log überschreibt niemand mehr (Business-Tarif). Eigene Korrekturen aus den letzten sieben Tagen bleiben unprotokolliert.
- Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Arbeitszeiterfassung hat?
- Der BAG-Beschluss selbst enthält keine Sanktion, er stellt nur die Pflicht fest. Wer aber die Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG nicht führt, handelt schon heute ordnungswidrig: Geldbuße bis 30.000 € (§ 22 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 2 ArbZG). Im Streit um Überstunden trägt der Arbeitnehmer bislang die Beweislast, was sich mit der Erfassungspflicht zu seinen Gunsten verschieben dürfte.
- Gilt die Pflicht auch im Homeoffice?
- Ja. Der Arbeitsort spielt keine Rolle. Im Homeoffice muss der Arbeitgeber dasselbe Erfassungs-System anbieten wie im Büro, typischerweise Web/App-basiert. Die Verantwortung für die Erfassung darf delegiert werden (der Arbeitnehmer erfasst selbst), die Pflicht zur Bereitstellung des Systems bleibt beim Arbeitgeber.
Quellen
- BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 (13.09.2022)
- EuGH C-55/18 (14.05.2019), Stechuhr-Urteil
- Arbeitsschutzgesetz § 3, Grundpflichten des Arbeitgebers
- Arbeitszeitgesetz § 16, Aufbewahrungspflicht
- BMAS, Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung
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Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Wie viele Stunden darf ich am Tag arbeiten?Maximal 8 Stunden werktäglich nach § 3 ArbZG. Auf bis zu 10 Stunden ausdehnbar, wenn der Schnitt über 6 Monate (oder 24 Wochen) bei 8 Stunden bleibt. Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich frei (§ 9 ArbZG).
- Wann verfällt Resturlaub?Nicht automatisch zum 31. Dezember. Nach EuGH (C-684/16) und BAG (9 AZR 541/15) verfällt Urlaub nur dann am Jahresende, bzw. spätestens zum 31. März des Folgejahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig auf den Resturlaub und die drohende Frist hingewiesen hat.