Wann verfällt Resturlaub?
Antwort
Nicht automatisch zum 31. Dezember. Nach EuGH (C-684/16) und BAG (9 AZR 423/19) verfällt Urlaub nur dann am Jahresende, bzw. spätestens zum 31. März des Folgejahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig auf den Resturlaub und die drohende Frist hingewiesen hat.
Die alte Regel: Verfall zum 31.12., Übertragung bis 31.03.
§ 7 Abs. 3 BUrlG sagt: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe das rechtfertigen. Der übertragene Urlaub muss dann bis 31. März genommen sein, sonst verfällt er ersatzlos.
Diese Regel klingt klar, sie ist es aber seit 2018 nicht mehr.
Die neue Realität: Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
Mit dem EuGH-Urteil vom 6. November 2018 (C-684/16, „Max-Planck-Gesellschaft") und der Folge-Rechtsprechung des BAG (z. B. 9 AZR 423/19 vom 19. Februar 2019) gilt: Urlaub verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
1. konkret und rechtzeitig auf den noch offenen Resturlaub hingewiesen hat,
2. ihn aufgefordert hat, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen, und
3. ihn auf die drohenden Konsequenzen (Verfall) hingewiesen hat.
Versäumt der Arbeitgeber diese Mitwirkungspflicht, läuft der Resturlaub einfach weiter, über das Jahresende hinaus, ohne automatisches Verfallsdatum.
Was das praktisch bedeutet
Arbeitgeber müssen nachweislich (am besten schriftlich oder per Mail mit Empfangsbestätigung) jeden Mitarbeiter rechtzeitig, typischerweise im Herbst, über den Stand seines Urlaubskontos informieren und ihn zur Nutzung auffordern. Tut der Arbeitgeber das nicht, sammelt sich Urlaub über Jahre an und ist im Streitfall bei Austritt auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Sonderfall Langzeit-Erkrankung: Resturlaub aus dem Krankheitsjahr verfällt 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (BAG 9 AZR 353/10), unabhängig von der Mitwirkungspflicht.
Verwandte Fragen
- Wie informiere ich Mitarbeiter rechtskonform über ihren Resturlaub?
- Schriftlich oder per E-Mail, dokumentiert, mit konkretem Stand des Urlaubskontos, der Aufforderung zur Nutzung und dem Hinweis, dass nicht genommener Urlaub verfällt. Eine einmalige Erwähnung im Intranet oder eine Standard-Signatur reicht nicht, der BAG verlangt einen individuellen Hinweis.
- Gilt die Mitwirkungspflicht auch für Übertragungen ins Folgejahr?
- Ja. Auch der bis 31. März übertragene Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter im ersten Quartal des Folgejahres erneut konkret darauf hingewiesen hat.
- Was ist mit Urlaub bei langer Krankheit?
- Wer wegen Krankheit den Urlaub nicht nehmen konnte, behält ihn, er verfällt aber 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (BAG 9 AZR 353/10). Beispiel: Urlaub aus 2024 verfällt am 31. März 2026.
Quellen
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), gesetze-im-internet.de
- § 7 BUrlG, Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
- BAG 9 AZR 423/19 (19.02.2019), Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers
- EuGH C-684/16 (06.11.2018), Max-Planck-Gesellschaft
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