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Sonderurlaub

Bezahlte Freistellung für persönliche Anlässe wie Heirat, Geburt, Todesfall oder Umzug. Grundlage ist § 616 BGB, eine dispositive Norm, die vertraglich ausgeschlossen werden kann.

Was Sonderurlaub ist

Sonderurlaub ist eine Freistellung von der Arbeit aus einem persönlichen, in der Regel kurzfristigen Anlass. Klassische Anlässe sind die eigene Hochzeit, die Geburt eines Kindes, der Tod eines nahen Angehörigen oder der Umzug aus dienstlichen Gründen. Sonderurlaub steht neben dem gesetzlichen Erholungsurlaub nach BUrlG und wird nicht auf diesen angerechnet.

Rechtsgrundlage § 616 BGB

§ 616 BGB regelt die „vorübergehende Verhinderung" des Arbeitnehmers: Wer aus einem in seiner Person liegenden Grund unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist, behält den Vergütungsanspruch. Die Vorschrift nennt aber weder konkrete Anlässe noch konkrete Dauern, beides hat die Rechtsprechung und die Vertragspraxis ausgefüllt.

§ 616 BGB ist dispositiv

Wichtig: § 616 BGB ist dispositiv. Das heißt: Arbeitsverträge und Tarifverträge dürfen die Vorschrift einschränken oder ganz ausschließen. In der Praxis tun sie das oft, entweder durch eine abschließende Aufzählung der Anlässe und Tage (z. B. „2 Tage bei eigener Hochzeit, 1 Tag bei Umzug") oder durch einen vollständigen Ausschluss. Steht im Arbeitsvertrag „§ 616 BGB ist ausgeschlossen", gibt es keinen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub jenseits eventueller tariflicher Regelungen.

Typische Anlässe und Dauern

Üblich (aber nicht gesetzlich verbindlich) sind: eigene Eheschließung 1–2 Tage, Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag, Tod eines Ehepartners oder eines Elternteils 1–3 Tage, Umzug aus betrieblichen Gründen 1 Tag, schwere Erkrankung eines Kindes 1–5 Tage (parallel zur Regelung in § 45 SGB V). Die konkreten Werte stehen im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Abgrenzung zu Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit

Sonderurlaub ist nicht zu verwechseln mit anderen Freistellungstatbeständen mit eigener gesetzlicher Grundlage: Mutterschutz nach Mutterschutzgesetz (MuSchG), Elternzeit nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und Pflegezeit nach Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bzw. Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Diese Freistellungen sind eigenständig geregelt, oft unbezahlt durch den Arbeitgeber, aber mit eigenen Leistungen (Mutterschaftsgeld, Elterngeld) abgesichert.

Häufige Fragen

Habe ich Anspruch auf Sonderurlaub bei meiner Hochzeit?
Das hängt vom Arbeitsvertrag und ggf. Tarifvertrag ab. § 616 BGB würde grundsätzlich einen Anspruch tragen, ist aber dispositiv, viele Verträge schließen die Vorschrift aus oder regeln die Anlässe abschließend. Prüfen Sie zuerst Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag.
Wird Sonderurlaub auf den Jahresurlaub angerechnet?
Nein. Sonderurlaub steht zusätzlich zum gesetzlichen Erholungsurlaub nach BUrlG und reduziert diesen nicht.
Ist die Geburt des eigenen Kindes ein Sonderurlaubs-Anlass?
Der Geburtstag selbst kann ein Sonderurlaubs-Anlass nach § 616 BGB sein (üblicherweise 1 Tag), sofern der Arbeitsvertrag § 616 BGB nicht ausschließt. Die längere Freistellung danach ist Elternzeit nach BEEG, eine eigenständige Regelung, kein Sonderurlaub.
Was ist mit unbezahltem Sonderurlaub?
Unbezahlter Sonderurlaub fällt nicht unter § 616 BGB, sondern setzt eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, der Arbeitgeber kann ihn gewähren oder ablehnen. Für die Dauer ruht das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen, Sozialversicherungsfragen sollten vorher geklärt sein.