Muss ich meinen Urlaub im Voraus beantragen?
Antwort
Gesetzlich gibt es keine feste Frist. § 7 BUrlG sagt nur, dass Urlaub nach den Wünschen des Arbeitnehmers zu gewähren ist, soweit keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. In der Praxis sind 4-8 Wochen Vorlauf üblich; konkrete Fristen können Tarif- oder Betriebsvereinbarung regeln.
Was das Gesetz sagt, und was es nicht sagt
§ 7 Abs. 1 BUrlG regelt die zeitliche Lage des Urlaubs: Bei der zeitlichen Festlegung sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.
Eine konkrete Frist für die Antragstellung gibt das BUrlG nicht vor. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, Urlaub vier oder acht Wochen vorher zu beantragen.
In der Praxis: 4-8 Wochen sind die Norm
Tarif- und Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge oder einfach betriebliche Übung sehen meist Vorlauffristen vor:
- Kurzurlaub (1-3 Tage): oft 1-2 Wochen Vorlauf
- Längerer Urlaub (eine Woche oder mehr): typisch 4-6 Wochen
- Sommerurlaub mit Urlaubsplanung: häufig schon im Frühjahr für das ganze Team koordiniert
- Drei Wochen oder mehr am Stück (Sonderfall „Mindestens 2 Wochen zusammenhängend" nach § 7 Abs. 2 BUrlG): mehrere Monate Vorlauf
Diese Werte sind keine gesetzlichen Vorgaben, sie ergeben sich aus dem Spannungsfeld „Wünsche des Arbeitnehmers vs. Planungsbedarf des Arbeitgebers".
Spontaner Urlaub ohne Vorlauf
Auch ein kurzfristig beantragter Urlaubstag muss gewährt werden, wenn keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. Der Arbeitgeber darf nicht pauschal mit „zu kurzfristig" ablehnen, er muss konkret begründen, warum gerade an diesem Tag eine Anwesenheit zwingend ist.
Eigenmächtiger Urlaubsantritt (also: einfach fernbleiben ohne genehmigten Antrag) ist allerdings ein arbeitsvertraglicher Verstoß und kann zur Abmahnung führen, auch wenn der Antrag selbst gerechtfertigt gewesen wäre.
Mindestens zwei Wochen zusammenhängend
§ 7 Abs. 2 BUrlG schreibt vor: Bei mehr als 12 Werktagen Jahresurlaub muss mindestens ein zusammenhängender Urlaubsteil von 12 aufeinanderfolgenden Werktagen gewährt werden, also rund zwei Wochen. Eine Aufsplittung in viele Einzeltage gegen den Willen des Arbeitnehmers ist unzulässig.
Verwandte Fragen
- Muss ich einen Grund für meinen Urlaubsantrag angeben?
- Nein. Der Urlaubszweck ist Privatsache. Der Arbeitgeber darf nicht nach dem Grund fragen oder den Antrag davon abhängig machen, Ausnahme: Wenn soziale Gesichtspunkte für die Abwägung zwischen mehreren Anträgen relevant werden (etwa Schulferien bei Eltern).
- Kann ich Urlaub kurzfristig stornieren oder verschieben?
- Ein bereits genehmigter Urlaub ist beidseitig bindend. Eine Verschiebung geht nur einvernehmlich. Krankheit während des Urlaubs hebt die Urlaubstage allerdings auf (§ 9 BUrlG), siehe FAQ zu Krankheit im Urlaub.
- Was, wenn der Arbeitgeber nicht auf meinen Antrag reagiert?
- Schweigen ist keine Genehmigung. Wer ohne ausdrückliche Zusage den Urlaub antritt, riskiert eine Abmahnung. Empfohlen: schriftlich mit Frist nachfragen ("bitte um Rückmeldung bis ..."). Reagiert der Arbeitgeber gar nicht und steht der Antrag schon mehrere Wochen, kann ein Anspruch auf Genehmigung gerichtlich durchgesetzt werden.
Quellen
- § 7 BUrlG, Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), gesetze-im-internet.de
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Kann der Arbeitgeber meinen Urlaub ablehnen?Ja, aber nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder vorrangigen Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer (§ 7 BUrlG). Eine dünne Personaldecke oder unliebsame Termine reichen nicht, der Grund muss wirklich dringend sein und konkret begründet werden.
- Wie viel Urlaub bekomme ich bei Eintritt mitten im Jahr?Pro Monat einen Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Der volle Jahresurlaub steht erst nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten zu (§ 4 BUrlG). Davor besteht nur ein anteiliger Anspruch, der sogenannte Teilurlaub.
- Bekomme ich bei Krankheit im Urlaub die Urlaubstage zurück?Ja. Nach § 9 BUrlG werden Tage mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Voraussetzung: die AU dem Arbeitgeber unverzüglich melden und Attest vorlegen. Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch, die Tage kommen zurück aufs Urlaubskonto.