Muss ich meinen Urlaub im Voraus beantragen?
Antwort
Gesetzlich gibt es keine feste Frist. § 7 BUrlG sagt nur, dass Urlaub nach den Wünschen des Arbeitnehmers zu gewähren ist, soweit keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. In der Praxis sind 4-8 Wochen Vorlauf üblich; konkrete Fristen können Tarif- oder Betriebsvereinbarung regeln.
Was das Gesetz sagt, und was es nicht sagt
§ 7 Abs. 1 BUrlG regelt die zeitliche Lage des Urlaubs. Deine Urlaubswünsche sind zu berücksichtigen. Entgegenstehen dürfen nur dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
Eine konkrete Frist für den Antrag gibt das BUrlG nicht vor. Keine gesetzliche Pflicht, vier oder acht Wochen vorher zu fragen.
In der Praxis: 4-8 Wochen sind die Norm
Tarif- und Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge oder einfach betriebliche Übung sehen meist Vorlauffristen vor:
- Kurzurlaub (1-3 Tage): oft 1-2 Wochen Vorlauf
- Längerer Urlaub (eine Woche oder mehr): typisch 4-6 Wochen
- Sommerurlaub mit Urlaubsplanung: häufig schon im Frühjahr für das ganze Team koordiniert
- Drei Wochen oder mehr am Stück (Sonderfall „Mindestens 2 Wochen zusammenhängend" nach § 7 Abs. 2 BUrlG): mehrere Monate Vorlauf
Diese Werte sind keine gesetzlichen Vorgaben, sie ergeben sich aus dem Spannungsfeld „Wünsche des Arbeitnehmers vs. Planungsbedarf des Arbeitgebers".
Spontaner Urlaub ohne Vorlauf
Auch ein kurzfristig beantragter Urlaubstag muss gewährt werden, wenn keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. Der Arbeitgeber darf nicht pauschal mit „zu kurzfristig" ablehnen, er muss konkret begründen, warum gerade an diesem Tag eine Anwesenheit zwingend ist.
Eigenmächtiger Urlaubsantritt (also: einfach fernbleiben ohne genehmigten Antrag) ist allerdings ein arbeitsvertraglicher Verstoß und kann zur Abmahnung führen, auch wenn der Antrag selbst gerechtfertigt gewesen wäre.
Mindestens zwei Wochen zusammenhängend
Nach § 7 Abs. 2 BUrlG ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Teilen darf ihn der Arbeitgeber nur, wenn dringende betriebliche oder in deiner Person liegende Gründe das erfordern. Und wird geteilt, obwohl dir mehr als 12 Werktage zustehen, muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen, also rund zwei Wochen.
Verwandte Fragen
- Muss ich einen Grund für meinen Urlaubsantrag angeben?
- Nein, der Urlaubszweck ist Privatsache. § 7 Abs. 1 BUrlG stellt auf deine zeitlichen Urlaubswünsche ab, nicht auf ihren Anlass. Relevant wird der Anlass nur dort, wo zwischen mehreren Anträgen nach sozialen Gesichtspunkten abgewogen werden muss, etwa bei Schulferien und Kindern.
- Kann ich Urlaub kurzfristig stornieren oder verschieben?
- Ein bereits genehmigter Urlaub ist beidseitig bindend. Eine Verschiebung geht nur einvernehmlich. Wirst du im Urlaub krank, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG), siehe FAQ zu Krankheit im Urlaub.
- Was, wenn der Arbeitgeber nicht auf meinen Antrag reagiert?
- Schweigen ist keine Genehmigung. Wer ohne ausdrückliche Zusage den Urlaub antritt, riskiert eine Abmahnung. Empfohlen: schriftlich mit Frist nachfragen ("bitte um Rückmeldung bis ..."). Reagiert der Arbeitgeber gar nicht und steht der Antrag schon mehrere Wochen, kann ein Anspruch auf Genehmigung gerichtlich durchgesetzt werden.
Quellen
- § 7 BUrlG, Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), gesetze-im-internet.de
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Kann der Arbeitgeber meinen Urlaub ablehnen?Ja, aber nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder vorrangigen Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer (§ 7 BUrlG). Eine dünne Personaldecke oder unliebsame Termine reichen nicht, der Grund muss wirklich dringend sein und konkret begründet werden.
- Wie viel Urlaub bekomme ich bei Eintritt mitten im Jahr?Wird die sechsmonatige Wartezeit noch im selben Kalenderjahr erfüllt, steht dir der volle Jahresurlaub zu (§ 4 BUrlG). Nur wenn sie im Eintrittsjahr nicht mehr erfüllt werden kann, gibt es ein Zwölftel pro vollem Monat (§ 5 Abs. 1 BUrlG).
- Bekomme ich bei Krankheit im Urlaub die Urlaubstage zurück?Ja. Nach § 9 BUrlG werden Tage mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Voraussetzung: die AU dem Arbeitgeber unverzüglich melden und Attest vorlegen. Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch, die Tage kommen zurück aufs Urlaubskonto.