Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Deutsches Bundesgesetz, das den Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub regelt: Anspruch, Dauer, Wartezeit, Übertragung. Verträge dürfen den Mindeststandard nur erweitern.
Was das BUrlG regelt
Das Bundesurlaubsgesetz ist die Grundlage des deutschen Urlaubsrechts. Es regelt, wer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat (§ 1), wie lange dieser mindestens dauert (§ 3), nach welcher Wartezeit der volle Anspruch entsteht (§ 4), wie er gewährt wird (§ 7) und unter welchen Bedingungen er ins Folgejahr übertragen werden kann (§ 7 Abs. 3). Es gilt für alle Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender und Aushilfen.
Mindesturlaub nach § 3 BUrlG
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Kalenderjahr (§ 3 BUrlG). Werktage sind im Sinne des Gesetzes alle Tage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind, also einschließlich Samstag. Bei der heute üblichen Fünf-Tage-Woche entspricht das einem Mindestanspruch von 20 Arbeitstagen. Viele Tarifverträge und Arbeitsverträge gewähren mehr (typisch 25 bis 30 Arbeitstage). Schwerbehinderte erhalten nach § 208 SGB IX zusätzlich fünf Arbeitstage Zusatzurlaub.
Wartezeit nach § 4 BUrlG
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). Vorher und bei Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit besteht nur ein Teilanspruch nach § 5 BUrlG, ein Zwölftel pro vollen Beschäftigungsmonat.
Übertragung und Verfall (§ 7 Abs. 3)
Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Übertragung ins Folgejahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe das rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Übertragener Urlaub muss bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden. Wichtig: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-684/16) und des BAG (9 AZR 423/19) verfällt nicht genommener Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig auf den noch bestehenden Anspruch und die drohende Verfallsfrist hingewiesen hat.
Verhältnis zu Krankheit und Mutterschutz
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden nach § 9 BUrlG die ärztlich bescheinigten Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Zeiten des Mutterschutzes nach MuSchG und der Elternzeit nach BEEG haben jeweils eigene Sonderregeln, die rein urlaubsrechtliche Behandlung steht in § 17 MuSchG bzw. § 17 BEEG, nicht im BUrlG.
Wie evaluateMe Urlaubsansprüche, Wartezeiten und Übertragungen abbildet, ist in der Doku beschrieben sobald es existiert.
Auch bekannt als
- BUrlG
- Bundesurlaubsgesetz
- gesetzlicher Mindesturlaub
Häufige Fragen zu diesem Begriff
- Habe ich Anspruch auf Bildungsurlaub?
- Wie viel Urlaub steht Jugendlichen zu?
- Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn ich im Urlaub krank werde?
- Wie wird nicht genommener Urlaub bei Kündigung abgegolten?
- Wird Resturlaub bei Kündigung ausgezahlt?
- Wann verfällt Resturlaub?
- Wie viele Urlaubstage stehen mir zu?
- Wie viel Urlaub bekomme ich bei Teilzeit?
Verwandte Begriffe
Quellen
Häufige Fragen
- Sind 20 oder 24 Tage Mindesturlaub vorgeschrieben?
- Beides ist korrekt, je nach Bezugsgröße. Das Gesetz nennt 24 Werktage (§ 3 BUrlG), wobei Werktag im Sinne des BUrlG auch den Samstag einschließt. Bei einer Fünf-Tage-Woche, in der nicht samstags gearbeitet wird, ergibt sich ein Mindestanspruch von 20 Arbeitstagen. Vertraglich gewährte höhere Werte gelten zusätzlich.
- Wann verfällt nicht genommener Urlaub?
- Nach § 7 Abs. 3 BUrlG am 31. Dezember bzw. bei Übertragung am 31. März des Folgejahres. Aber: Der EuGH (C-684/16) und das BAG (9 AZR 423/19) haben klargestellt, dass Verfall nur eintritt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und konkret auf den Resturlaub und die Verfallsfrist hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen.
- Was passiert mit dem Urlaub, wenn ich kündige?
- Nicht genommener Urlaub muss nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte besteht nur ein anteiliger Anspruch nach § 5 BUrlG (ein Zwölftel pro Monat).