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Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Deutsches Bundesgesetz, das den Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub regelt: Anspruch, Dauer, Wartezeit, Übertragung. Der Arbeitsvertrag darf den Mindeststandard nur erweitern.

Für wen das BUrlG gilt

Das BUrlG erfasst Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, dazu Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich gelten (§ 2 BUrlG). Aushilfen und Teilzeitkräfte sind ganz normale Arbeitnehmer. Im Arbeitsvertrag darf vom Gesetz nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Tarifverträge haben mehr Spielraum. Ihre Grenze zieht § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bei §§ 1, 2 und 3 Abs. 1, also beim Anspruch selbst, beim Arbeitnehmerbegriff und bei den 24 Werktagen.

Mindesturlaub nach § 3 BUrlG

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Kalenderjahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Werktage sind dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 2), der Samstag zählt also mit. Bei der heute üblichen Fünf-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage. Viele Tarif- und Arbeitsverträge gewähren mehr, typisch 25 bis 30 Arbeitstage. Schwerbehinderte Menschen bekommen nach § 208 Abs. 1 SGB IX fünf Arbeitstage Zusatzurlaub, bei mehr oder weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche entsprechend mehr oder weniger.

Wartezeit nach § 4 BUrlG

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). Vorher und bei Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit besteht nur ein Teilanspruch nach § 5 BUrlG, ein Zwölftel pro vollen Beschäftigungsmonat.

Übertragung und Verfall (§ 7 Abs. 3)

Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Übertragung ins Folgejahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe das rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Übertragener Urlaub muss bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden. Wichtig: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-684/16) und des BAG (19.02.2019, 9 AZR 541/15) verfällt nicht genommener Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig auf den noch bestehenden Anspruch und die drohende Verfallsfrist hingewiesen hat.

Verhältnis zu Krankheit und Mutterschutz

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden nach § 9 BUrlG die ärztlich bescheinigten Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Zeiten des Mutterschutzes nach MuSchG und der Elternzeit nach BEEG haben jeweils eigene Sonderregeln, die rein urlaubsrechtliche Behandlung steht in § 17 MuSchG bzw. § 17 BEEG, nicht im BUrlG.

In evaluateMe beantragen Beschäftigte ihren Urlaub selbst, ein Org-Admin genehmigt ihn. Den Jahresanspruch rechnet das System nach § 4 und § 5 BUrlG, also inklusive Sechs-Monats-Wartezeit und anteiligem Teilurlaub bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte. Resturlaub rollt standardmäßig ins Folgejahr. Wer das nicht will, setzt in der Urlaubs-Richtlinie der Organisation einen Verfallsstichtag, voreingestellt ist dort der 31. März.

Auch bekannt als

  • BUrlG
  • Bundesurlaubsgesetz
  • gesetzlicher Mindesturlaub

Häufige Fragen zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

Quellen

Häufige Fragen

Sind 20 oder 24 Tage Mindesturlaub vorgeschrieben?
Beides ist korrekt, je nach Bezugsgröße. Das Gesetz nennt 24 Werktage (§ 3 BUrlG), wobei Werktag im Sinne des BUrlG auch den Samstag einschließt. Bei einer Fünf-Tage-Woche, in der nicht samstags gearbeitet wird, ergibt sich ein Mindestanspruch von 20 Arbeitstagen. Vertraglich gewährte höhere Werte gelten zusätzlich.
Wann verfällt nicht genommener Urlaub?
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG am 31. Dezember, bei Übertragung am 31. März des Folgejahres. Aber: Der EuGH (C-684/16) und das BAG (19.02.2019, 9 AZR 541/15) haben klargestellt, dass Verfall nur eintritt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und konkret auf den Resturlaub und die Verfallsfrist hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen.
Was passiert mit dem Urlaub, wenn ich kündige?
Nicht genommener Urlaub muss nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte besteht nur ein anteiliger Anspruch nach § 5 BUrlG (ein Zwölftel pro Monat).