Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn ich im Urlaub krank werde?
Antwort
Ja. § 9 BUrlG: Krankheitstage im Urlaub werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen ist. Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen, auch aus dem Ausland.
Was § 9 BUrlG sagt
§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist kurz und klar: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."
Konkret: Wer im Urlaub krank wird und das ärztlich belegen kann, behält die Krankheitstage auf seinem Urlaubskonto. Diese Tage sind nicht automatisch verlängerter Urlaub, sondern bleiben als Resturlaub stehen und müssen separat neu beantragt werden.
Zwei Pflichten gleichzeitig: Krankmeldung + AU
Damit § 9 BUrlG greift, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
1. Unverzügliche Krankmeldung beim Arbeitgeber, auch aus dem Urlaub. Wer das versäumt, riskiert den Anspruch auf Tage-Rückerstattung.
2. Ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit, das die Krankheitstage abdeckt.
Anders als bei der normalen Krankmeldung gilt die 3-Tage-Karenz aus § 5 EFZG hier nicht ohne Weiteres, viele Gerichte verlangen das Attest ab dem ersten Krankheitstag im Urlaub, weil sonst der Urlaubsanspruch missbraucht werden könnte. Im Zweifel: sofort zum Arzt.
Erkrankung im Ausland
Wer im Ausland krank wird, kann eine lokale AU-Bescheinigung des dortigen Arztes vorlegen. Diese muss erkennen lassen, dass eine Arbeitsunfähigkeit im rechtlichen Sinne vorliegt, eine bloße Behandlungsbestätigung reicht nicht. Empfehlenswert sind:
- Eine Übersetzung der ausländischen Bescheinigung (Englisch wird in der Praxis meist akzeptiert),
- Im EU-Ausland: ein internationaler AU-Vordruck oder EU-konformes Formular,
- Adresse des Krankenhauses/Arztes, damit der Arbeitgeber bzw. die Krankenkasse Rückfragen stellen kann.
Die Krankenkasse muss zusätzlich unverzüglich informiert werden, auch aus dem Ausland, etwa per E-Mail oder Fax.
Was nicht zurück kommt
§ 9 BUrlG schützt nur Krankheitstage. Nicht zurück kommen:
- Reiseunfähigkeit ohne Arbeitsunfähigkeit,
- Vorerkrankungen, die schon vor Urlaubsbeginn bestanden und nur den Urlaub „nervig" gemacht haben,
- Tage, an denen man krank, aber nicht arbeitsunfähig war (z. B. leichte Erkältung, mit der man eigentlich arbeiten könnte).
Verwandte Fragen
- Verlängert sich mein Urlaub automatisch um die Krankheitstage?
- Nein. Die Tage bleiben als Resturlaub auf dem Konto, aber der Urlaub endet zum ursprünglich geplanten Termin. Wer länger bleiben will, muss eigenständig einen neuen Urlaub beantragen.
- Brauche ich auch eine AU vom 1. Tag im Urlaub?
- Sicherer ja. Die 3-Tage-Karenz aus § 5 EFZG gilt für die normale Krankmeldung, bei Krankheit im Urlaub verlangen Arbeitgeber und Gerichte häufig ein Attest ab dem ersten Tag, um Missbrauch auszuschließen.
- Was, wenn der Arzt im Urlaubsland nichts auf Deutsch ausstellt?
- Eine englische Bescheinigung wird in der Praxis meist akzeptiert. Für andere Sprachen lohnt sich eine beglaubigte Übersetzung, die Krankenkasse hilft im Zweifel weiter.
Quellen
- § 9 BUrlG, Erkrankung während des Urlaubs
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), gesetze-im-internet.de
- § 5 EFZG, Anzeige- und Nachweispflichten
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Darf ich bei Krankheit von zu Hause arbeiten?Rechtlich strittig, und in der Praxis riskant. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet, dass die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann. Wer trotzdem arbeitet, kann Versicherungsschutz verlieren und den Genesungsprozess gefährden.
- Was passiert mit meinen getrackten Stunden, wenn ich krank werde?Das hängt vom Tool ab. In evaluateMe nimmt eine Krankmeldung die bereits getrackten Stunden des Tages automatisch aus dem Saldo zurück (die Buchungen bleiben sichtbar) und rechnet das Tages-Soll als „Anwesenheit" an, der Krankheitstag zählt nicht als Minus auf dem Stundenkonto.
- Ab wann brauche ich eine ärztliche Krankschreibung?Gesetzlich spätestens am vierten Krankheitstag. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG verlangt eine ärztliche Bescheinigung, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber darf sie aber auch schon ab dem ersten Tag verlangen.