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FAQ · Krankheit

Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn ich im Urlaub krank werde?

Antwort

Ja. § 9 BUrlG: Krankheitstage im Urlaub werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen ist. Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen, auch aus dem Ausland.

Was § 9 BUrlG sagt

§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist kurz und klar: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."

Konkret: Wer im Urlaub krank wird und das ärztlich belegen kann, behält die Krankheitstage auf seinem Urlaubskonto. Diese Tage sind nicht automatisch verlängerter Urlaub, sondern bleiben als Resturlaub stehen und müssen separat neu beantragt werden.

Zwei Pflichten gleichzeitig: Krankmeldung + AU

Damit § 9 BUrlG greift, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

1. Unverzügliche Krankmeldung beim Arbeitgeber, auch aus dem Urlaub. Wer das versäumt, riskiert den Anspruch auf Tage-Rückerstattung.
2. Ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit, das die Krankheitstage abdeckt.

Auf die 3-Tage-Karenz aus § 5 Abs. 1 EFZG solltest du dich im Urlaub nicht verlassen. § 9 BUrlG rechnet nur die Tage heraus, die ein ärztliches Zeugnis belegt, und der Arbeitgeber darf die Bescheinigung ohnehin früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Praktisch heißt das: Attest ab dem ersten Krankheitstag. Im Zweifel sofort zum Arzt.

Erkrankung im Ausland

Wer im Ausland krank wird, kann eine lokale AU-Bescheinigung des dortigen Arztes vorlegen. Diese muss erkennen lassen, dass eine Arbeitsunfähigkeit im rechtlichen Sinne vorliegt, eine bloße Behandlungsbestätigung reicht nicht. Empfehlenswert sind:

- Eine Übersetzung der ausländischen Bescheinigung (Englisch wird in der Praxis meist akzeptiert),
- Im EU-Ausland: ein internationaler AU-Vordruck oder EU-konformes Formular,
- Die Adresse am Aufenthaltsort, die § 5 Abs. 2 EFZG ohnehin verlangt.

Gemeldet wird zweimal: dem Arbeitgeber auf dem schnellstmöglichen Weg, der gesetzlichen Krankenkasse unverzüglich (§ 5 Abs. 2 EFZG). Die Kosten der Mitteilung trägt der Arbeitgeber. Und wenn du noch krank zurückkommst, meldest du auch das beiden sofort.

Was nicht zurück kommt

§ 9 BUrlG schützt nur die Tage, an denen du arbeitsunfähig warst und das ärztlich belegen kannst. Nicht zurück kommen:
- Reiseunfähigkeit ohne Arbeitsunfähigkeit,
- Tage ohne ärztliches Zeugnis, auch wenn es dir wirklich schlecht ging,
- Tage, an denen du krank, aber nicht arbeitsunfähig warst (die leichte Erkältung, mit der du im Büro säßest).

Verwandte Fragen

Verlängert sich mein Urlaub automatisch um die Krankheitstage?
Nein. Die Tage bleiben als Resturlaub auf dem Konto, aber der Urlaub endet zum ursprünglich geplanten Termin. Wer länger bleiben will, muss eigenständig einen neuen Urlaub beantragen.
Brauche ich auch eine AU vom 1. Tag im Urlaub?
Sicherer ja. § 9 BUrlG rechnet nur die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage heraus, und § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG erlaubt dem Arbeitgeber, die Bescheinigung früher als nach drei Tagen zu verlangen.
Was, wenn der Arzt im Urlaubsland nichts auf Deutsch ausstellt?
Eine englische Bescheinigung wird in der Praxis meist akzeptiert. Für andere Sprachen lohnt sich eine beglaubigte Übersetzung, die Krankenkasse hilft im Zweifel weiter.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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