Krankschreibung
Ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Fällig spätestens am Arbeitstag nach dem dritten Krankheitstag, der Arbeitgeber darf sie aber schon ab Tag eins verlangen.
Anzeige- und Nachweispflicht
Was du tun musst, wenn du krank wirst, steht in § 5 EFZG. Melden musst du dich sofort, ohne schuldhaftes Zögern, praktisch zum üblichen Arbeitsbeginn, und dabei auch sagen, wie lange es voraussichtlich dauert (Abs. 1 Satz 1). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, brauchst du spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung (Satz 2). Der Arbeitgeber darf sie auch früher verlangen, sogar ab dem ersten Tag (Satz 3). Für gesetzlich Versicherte gilt die Vorlagepflicht seit der eAU nicht mehr (§ 5 Abs. 1a EFZG). Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit aber zu denselben Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen.
Beweiswert der AU-Bescheinigung
Die ärztliche AU-Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert: Sie ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel der Arbeitsunfähigkeit. Erschüttern kann der Arbeitgeber ihn nur, wenn er konkrete Tatsachen vorträgt, die ernsthafte Zweifel begründen, etwa parallele Tätigkeiten oder auffällige Umstände. Das BAG hat die Anforderungen mehrfach konkretisiert, zuletzt am 13. Dezember 2023 (5 AZR 137/23) für eine Krankschreibung, die passgenau bis zum Ende des gekündigten Arbeitsverhältnisses reichte.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen je Krankheit (§ 3 EFZG), sofern der Arbeitnehmer kein Verschulden trifft. Voraussetzung sind mindestens vier Wochen ununterbrochenes Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG). Bei wiederholter AU wegen derselben Krankheit kann der Sechs-Wochen-Zeitraum erneut beginnen, wenn zwischen den Erkrankungen mindestens sechs Monate Arbeit lagen oder zwölf Monate seit Beginn der ersten AU vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG).
Verfahren seit 2023 (eAU)
Seit dem 1. Januar 2023 verläuft das Verfahren für gesetzlich Versicherte elektronisch: Der Arzt übermittelt die AU an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Die Patientenausfertigung in Papier dient nur noch als Backup. Privatversicherte bleiben außen vor, sie übergeben den AU-Schein weiterhin in Papier.
In evaluateMe tragen Beschäftigte ihre Krankheit selbst ein, ohne Genehmigungsschritt. Wer erst mittags krank wird, meldet den Tag als „Teils krank“: das Soll sinkt auf die tatsächlich erfasste Zeit, gearbeitete Stunden bleiben stehen. Eine falsch gebuchte Meldung löschst du 24 Stunden lang selbst, danach übernimmt ein Org-Admin.
Auch bekannt als
- AU-Bescheinigung
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- gelber Schein
Häufige Fragen zu diesem Begriff
- Wann muss ich meinen Arbeitgeber krankmelden?
- Ab wann brauche ich eine ärztliche Krankschreibung?
- Wie lange wird im Krankheitsfall der Lohn fortgezahlt?
- Was ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)?
- Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn ich im Urlaub krank werde?
- Was passiert mit meinen getrackten Stunden, wenn ich krank werde?
- Darf ich bei Krankheit von zu Hause arbeiten?
- Wann zahlt die Krankenkasse Krankengeld?
Verwandte Begriffe
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Quellen
Häufige Fragen
- Ab wann muss ich eine Krankschreibung vorlegen?
- Gesetzlich spätestens am Arbeitstag, der dem dritten Krankheitstag folgt (§ 5 Abs. 1 EFZG). Der Arbeitgeber kann die Vorlage aber auch früher verlangen, bis hin zum ersten Krankheitstag. Eine entsprechende Anweisung muss nicht begründet werden (BAG, 5 AZR 886/11).
- Bekomme ich auch ohne Vorlage Entgelt?
- Bei kurzer AU ja, das Entgelt läuft erstmal weiter. Wer aber seine Anzeigepflicht oder Nachweispflicht verletzt, riskiert, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zurückhält, bis der Nachweis vorliegt (§ 7 EFZG, Leistungsverweigerungsrecht).
- Was passiert nach den sechs Wochen?
- Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zahlt die Krankenkasse Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V. Es beträgt 70 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts und darf 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 SGB V). Für dieselbe Krankheit gibt es das höchstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V).