Wie lange wird im Krankheitsfall der Lohn fortgezahlt?
Antwort
Bis zu sechs Wochen pro Krankheit. § 3 EFZG verpflichtet den Arbeitgeber, das volle Gehalt für maximal sechs Wochen (42 Kalendertage) weiterzuzahlen, vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen ununterbrochen.
Die Grundregel: 6 Wochen volles Gehalt
§ 3 Abs. 1 EFZG ist die zentrale Vorschrift: Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen, also 42 Kalendertage, das volle Arbeitsentgelt weiter. Maßgeblich ist dabei das Gehalt, das ohne die Krankheit angefallen wäre (sogenanntes „Lohnausfallprinzip"), inklusive regelmäßiger Zulagen und Überstunden, sofern diese im Schnitt anfallen.
„Unverschuldet" ist großzügig auszulegen, selbst leichte Fahrlässigkeit (z. B. Sportverletzung) zählt nicht als Verschulden. Erst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz schließt den Anspruch aus.
Voraussetzung: 4 Wochen ununterbrochenes Arbeitsverhältnis
§ 3 Abs. 3 EFZG: Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. In den ersten vier Wochen gibt es zwar keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, aber gesetzlich Versicherte erhalten ab dem ersten Krankheitstag Krankengeld von der Krankenkasse.
Die vier Wochen werden ab dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses gerechnet, nicht ab dem ersten tatsächlich gearbeiteten Tag.
Was zählt als "dieselbe Krankheit"?
Tritt dieselbe Krankheit erneut auf, gibt es nur dann einen neuen 6-Wochen-Anspruch, wenn entweder
- seit dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit infolge dieser Krankheit mindestens sechs Monate vergangen sind, oder
- seit dem ersten Tag der ursprünglichen Erkrankung zwölf Monate verstrichen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG).
Eine andere Krankheit löst grundsätzlich einen neuen vollen Anspruch aus. Bei nahtlosem Hinzutreten einer neuen Krankheit zu einer bestehenden bleibt es allerdings beim ursprünglichen Anspruch (Einheit des Verhinderungsfalls, BAG-Rechtsprechung).
Nach den 6 Wochen: Krankengeld
Endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen, übernimmt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse mit dem Krankengeld, typischerweise 70 % des Brutto, gedeckelt auf 90 % des Netto, für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V).
Verwandte Fragen
- Bekomme ich auch bei einem Arbeitsunfall Lohnfortzahlung?
- Ja, der Anspruch nach § 3 EFZG gilt auch bei Arbeitsunfällen. Parallel kann die gesetzliche Unfallversicherung zusätzliche Leistungen erbringen, etwa Verletztengeld nach Ende der Entgeltfortzahlung.
- Was passiert, wenn ich in den ersten 4 Wochen krank werde?
- Vom Arbeitgeber gibt es noch keine Entgeltfortzahlung. Gesetzlich Versicherte bekommen jedoch ab dem ersten Krankheitstag Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
- Werden mehrere kurze Krankheiten zusammengezählt?
- Nur, wenn sie dieselbe Grunderkrankung sind. Unterschiedliche Krankheiten lösen jeweils einen eigenen 6-Wochen-Anspruch aus, solange nicht eine zur anderen "nahtlos hinzutritt".
Quellen
- § 3 EFZG, Anspruch auf Entgeltfortzahlung
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), gesetze-im-internet.de
- § 48 SGB V, Dauer des Krankengeldes
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Darf ich bei Krankheit von zu Hause arbeiten?Rechtlich strittig, und in der Praxis riskant. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet, dass die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann. Wer trotzdem arbeitet, kann Versicherungsschutz verlieren und den Genesungsprozess gefährden.
- Was passiert mit meinen getrackten Stunden, wenn ich krank werde?Das hängt vom Tool ab. In evaluateMe nimmt eine Krankmeldung die bereits getrackten Stunden des Tages automatisch aus dem Saldo zurück (die Buchungen bleiben sichtbar) und rechnet das Tages-Soll als „Anwesenheit" an, der Krankheitstag zählt nicht als Minus auf dem Stundenkonto.
- Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn ich im Urlaub krank werde?Ja. § 9 BUrlG: Krankheitstage im Urlaub werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen ist. Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen, auch aus dem Ausland.