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FAQ · Krankheit

Was ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)?

Antwort

Die eAU ist die digitale AU: Seit 1. Januar 2023 schickt der Arzt die Krankschreibung direkt elektronisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft sie dort ab, der Arbeitnehmer muss die AU nicht mehr selbst einreichen, aber weiterhin unverzüglich krankmelden.

Was sich seit 2023 geändert hat

Bis Ende 2022 lief die AU dreigeteilt auf Papier („gelber Schein"): eine Ausfertigung für die Krankenkasse, eine für den Arbeitgeber, eine für die eigenen Unterlagen. Seit 1. Januar 2023 ist das Verfahren für gesetzlich Versicherte digital geregelt (§ 109 SGB IV in Verbindung mit § 5 EFZG): Der Arzt übermittelt die AU direkt elektronisch an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft die Daten dort ab.

Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt das Verfahren auf seiner offiziellen Übersichtsseite zur eAU. Der „gelbe Schein" als Papier-Original bleibt für den Arbeitnehmer als Nachweis bestehen, falls die Übermittlung scheitert.

Was Arbeitnehmer noch tun müssen

Die Anzeigepflicht (Krankmeldung beim Arbeitgeber) bleibt vollständig erhalten, sie ist von der AU getrennt. Konkret heißt das:

1. Arbeitgeber unverzüglich informieren, dass man krank ist und wie lange es voraussichtlich dauert.
2. Arzt aufsuchen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen.
3. Den Arbeitgeber nicht mit der AU beliefern, der ruft sie selbst ab.

Was bleibt: der Patient erhält weiterhin ein Papier-Exemplar vom Arzt als „Beweisstück für die eigenen Akten".

Was Arbeitgeber tun müssen

Arbeitgeber sind seit 2023 verpflichtet, die AU bei der Krankenkasse elektronisch abzurufen. Das funktioniert über die regulären Entgeltabrechnungs-Systeme (DEÜV/SV-Meldeverfahren). Wer kein automatisches System hat, kann die Daten über das SV-Net-Portal manuell abfragen.

Wichtig: Der Abruf ist erst möglich, nachdem der Arbeitnehmer sich krankgemeldet hat, die Krankenkasse stellt die Daten nicht von sich aus zu.

Wer ist nicht von der eAU erfasst?

Die eAU gilt ausschließlich für gesetzlich Krankenversicherte. Nicht erfasst:
- Privatversicherte (sie reichen weiterhin Papier-AUs ein),
- Minijobber in Privathaushalten,
- Bescheinigungen ausländischer Ärzte (auch bei Krankheit im Ausland, siehe AU im Urlaub),
- Reha- und Vorsorgemaßnahmen werden separat behandelt.

Für diese Gruppen bleibt das Papier-Verfahren in Kraft.

Verwandte Fragen

Muss ich meinem Arbeitgeber den "gelben Schein" trotzdem geben?
Nein, bei gesetzlich Versicherten nicht mehr. Den Papierausdruck behältst du als Nachweis für dich. Privatversicherte müssen die AU weiterhin selbst beim Arbeitgeber einreichen.
Was, wenn die elektronische Übermittlung scheitert?
Dann ist der Papierausdruck dein Beweis, dass eine AU vorlag. Im Streitfall kannst du ihn dem Arbeitgeber vorlegen, um den Anspruch auf Lohnfortzahlung zu sichern.
Gilt die eAU auch für Auslands-AU?
Nein. AU-Bescheinigungen ausländischer Ärzte werden nicht über das deutsche eAU-Verfahren übermittelt, hier bleibt die manuelle Meldung an Krankenkasse und Arbeitgeber Pflicht.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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