Wann muss ich meinen Arbeitgeber krankmelden?
Antwort
Unverzüglich am ersten Krankheitstag, vor Arbeitsbeginn. § 5 Abs. 1 EFZG verlangt, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, also ohne schuldhaftes Zögern, am schnellsten geht das telefonisch oder per Nachricht.
Was das Gesetz verlangt
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist eindeutig: Wer arbeitsunfähig erkrankt, muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. „Unverzüglich" heißt: ohne schuldhaftes Zögern, in der Praxis also vor dem geplanten Arbeitsbeginn oder, wenn das wegen der Krankheit nicht geht, zur erstmöglichen Zeit danach.
Die Meldung muss zwei Informationen enthalten: dass man krank ist und wie lange die Krankheit voraussichtlich dauert. Eine Diagnose darf der Arbeitgeber nicht verlangen.
Welche Form ist erlaubt?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Telefon, E-Mail, SMS oder Messenger sind alle zulässig, Hauptsache, die Nachricht erreicht den richtigen Ansprechpartner schnell.
Achtung: Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Hausregel können konkretere Vorgaben machen, etwa „telefonisch beim direkten Vorgesetzten vor 9 Uhr". Solche Klauseln sind grundsätzlich wirksam, solange sie nicht den Gesetzes-Mindeststandard unterlaufen. Im Zweifel den eigenen Arbeitsvertrag prüfen.
Was passiert bei verspäteter Krankmeldung?
Eine zu späte Krankmeldung ist eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Folge je nach Schwere und Wiederholung: Abmahnung, in extremen Fällen eine verhaltensbedingte Kündigung.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung hängt im Regelfall nicht an der Meldung, sondern an der ärztlichen Feststellung. Bist du in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, musst du die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen und dir eine Bescheinigung aushändigen lassen (§ 5 Abs. 1a EFZG). Vorlegen musst du sie nicht, der Arbeitgeber ruft sie als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse ab.
Selbst vorlegen musst du sie nur in den Ausnahmefällen: als Privatversicherter, weil § 5 Abs. 1a EFZG nur für Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse gilt, und bei einem Minijob im Privathaushalt oder einer Feststellung durch einen Arzt ohne Kassenzulassung (§ 5 Abs. 1a Satz 3 EFZG). Solange die Vorlage dort ausbleibt, darf der Arbeitgeber die Zahlung zurückhalten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG). Dasselbe gilt, wenn du bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland bist und die Meldepflichten nach § 5 Abs. 2 EFZG nicht erfüllst. Hast du die Verletzung dieser Pflichten nicht zu vertreten, greift es nicht (§ 7 Abs. 2 EFZG).
Verwandte Fragen
- Muss ich am ersten Tag schon einen Grund nennen?
- Nein. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf eine Diagnose. Es reicht zu sagen, dass man arbeitsunfähig ist und wie lange das voraussichtlich dauert.
- Reicht eine WhatsApp an den Chef?
- Grundsätzlich ja, solange der Arbeitgeber diesen Kanal akzeptiert und die Nachricht tatsächlich gelesen wird. Sicherer ist ein zusätzlicher Anruf, weil eine ungelesene Nachricht nicht als "rechtzeitig zugegangen" gilt.
- Was, wenn ich zu krank bin, um selbst anzurufen?
- Dann darf eine andere Person (Partner, Familie, Kollege) die Meldung übermitteln. Wichtig: die Mitteilung muss den Arbeitgeber erreichen, nicht zwingend von einem selbst kommen.
Quellen
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), gesetze-im-internet.de
- § 5 EFZG, Anzeige- und Nachweispflichten
- § 7 EFZG, Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Darf ich bei Krankheit von zu Hause arbeiten?Rechtlich strittig, und in der Praxis riskant. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet, dass die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann. Wer trotzdem arbeitet, kann Versicherungsschutz verlieren und die Genesung gefährden.
- Was passiert mit meinen getrackten Stunden, wenn ich krank werde?Deine Buchungen bleiben stehen und zählen weiter. Eine Krankmeldung in evaluateMe nimmt nur das Soll des Tages weg, bei einem angebrochenen Tag setzt „Teils krank" das Soll auf die tatsächlich erfasste Zeit. Kein Minus, und Überstunden bleiben Überstunden.
- Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn ich im Urlaub krank werde?Ja. § 9 BUrlG: Krankheitstage im Urlaub werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen ist. Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen, auch aus dem Ausland.