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FAQ · Kuendigung

Wie wird nicht genommener Urlaub bei Kündigung abgegolten?

Antwort

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, in Geld abzugelten. Der Anspruch entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und ist mit der letzten Lohnabrechnung fällig.

Der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG

§ 7 Abs. 4 BUrlG: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten." Der Anspruch ist ein reiner Geldanspruch, kein Surrogat des Urlaubs in Naturalform, er kann nicht durch nachträgliche Freistellung erfüllt werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.

Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist sofort fällig. Praktisch wird er mit der letzten regulären Lohnabrechnung ausgezahlt.

Wie die Abgeltung berechnet wird

Grundlage ist § 11 BUrlG: das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs, bzw. hier vor Beendigung, wird pro Urlaubstag gezahlt.

Vereinfacht: Brutto-Stundenlohn x tägliche Arbeitsstunden x offene Urlaubstage. Bei Monatsgehältern: (Monatsbruttogehalt / 21,75) x offene Urlaubstage, wobei 21,75 die durchschnittliche Anzahl Arbeitstage pro Monat bei einer 5-Tage-Woche ist.

Variable Vergütungsbestandteile (Provisionen, Boni, Überstundenzuschläge) fließen ins Durchschnittsentgelt mit ein, das macht die Berechnung oft komplizierter, als sie aussieht.

Steuern und Sozialabgaben

Die Urlaubsabgeltung ist steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Sie wird wie normales Gehalt versteuert und unterliegt der vollen Sozialversicherungspflicht. Eine Privilegierung als Abfindung oder Einmalzahlung nach Fünftelregelung gibt es nicht.

Anteilige Berechnung im Beendigungsjahr

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 30. Juni, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 lit. c BUrlG). Endet es ab dem 1. Juli und liegt die Wartezeit von sechs Monaten hinter dem Arbeitnehmer, steht ihm der volle Jahresurlaub zu.

Bereits gewährter Mehrurlaub (über die anteilige Quote hinaus) ist nicht zurückzuzahlen (§ 5 Abs. 3 BUrlG), ein wichtiger Punkt für Arbeitnehmer, die im ersten Halbjahr ihren Jahresurlaub schon genommen haben.

Verwandte Fragen

Verjährt der Abgeltungsanspruch?
Ja, nach drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete. Aber Achtung: viele Arbeitsverträge haben Ausschlussfristen von oft nur 3 Monaten, in denen Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie früher.
Wird Urlaubsabgeltung auch bei Eigenkündigung gezahlt?
Ja. Der Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses, egal, wer gekündigt hat oder ob es ein Aufhebungsvertrag war.
Kann ich auf die Abgeltung verzichten?
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ja, vorher nicht (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Eine Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag, die nach Beendigung wirkt, ist wirksam. Aber: Vorsicht bei Mindesturlaub und Krankheits-Urlaub aus EU-Richtlinien.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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