Wie wird nicht genommener Urlaub bei Kündigung abgegolten?
Antwort
Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, in Geld abzugelten. Der Anspruch entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und ist mit der letzten Lohnabrechnung fällig.
Der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG
§ 7 Abs. 4 BUrlG: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten." Der Anspruch ist ein reiner Geldanspruch, kein Surrogat des Urlaubs in Naturalform, er kann nicht durch nachträgliche Freistellung erfüllt werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.
Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist sofort fällig. Praktisch wird er mit der letzten regulären Lohnabrechnung ausgezahlt.
Wie die Abgeltung berechnet wird
Grundlage ist § 11 BUrlG: das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs, bzw. hier vor Beendigung, wird pro Urlaubstag gezahlt.
Vereinfacht: Brutto-Stundenlohn x tägliche Arbeitsstunden x offene Urlaubstage. Bei Monatsgehältern: (Monatsbruttogehalt / 21,75) x offene Urlaubstage, wobei 21,75 die durchschnittliche Anzahl Arbeitstage pro Monat bei einer 5-Tage-Woche ist.
Variable Vergütungsbestandteile (Provisionen, Boni, Überstundenzuschläge) fließen ins Durchschnittsentgelt mit ein, das macht die Berechnung oft komplizierter, als sie aussieht.
Steuern und Sozialabgaben
Die Urlaubsabgeltung ist steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Sie wird wie normales Gehalt versteuert und unterliegt der vollen Sozialversicherungspflicht. Eine Privilegierung als Abfindung oder Einmalzahlung nach Fünftelregelung gibt es nicht.
Anteilige Berechnung im Beendigungsjahr
Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 30. Juni, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 lit. c BUrlG). Endet es ab dem 1. Juli und liegt die Wartezeit von sechs Monaten hinter dem Arbeitnehmer, steht ihm der volle Jahresurlaub zu.
Bereits gewährter Mehrurlaub (über die anteilige Quote hinaus) ist nicht zurückzuzahlen (§ 5 Abs. 3 BUrlG), ein wichtiger Punkt für Arbeitnehmer, die im ersten Halbjahr ihren Jahresurlaub schon genommen haben.
Verwandte Fragen
- Verjährt der Abgeltungsanspruch?
- Ja, nach drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete. Aber Achtung: viele Arbeitsverträge haben Ausschlussfristen von oft nur 3 Monaten, in denen Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie früher.
- Wird Urlaubsabgeltung auch bei Eigenkündigung gezahlt?
- Ja. Der Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses, egal, wer gekündigt hat oder ob es ein Aufhebungsvertrag war.
- Kann ich auf die Abgeltung verzichten?
- Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ja, vorher nicht (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Eine Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag, die nach Beendigung wirkt, ist wirksam. Aber: Vorsicht bei Mindesturlaub und Krankheits-Urlaub aus EU-Richtlinien.
Quellen
- § 7 BUrlG, Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
- § 11 BUrlG, Berechnung des Urlaubsentgelts
- § 5 BUrlG, Teilurlaub
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Wann verfällt Resturlaub?Nicht automatisch zum 31. Dezember. Nach EuGH (C-684/16) und BAG (9 AZR 423/19) verfällt Urlaub nur dann am Jahresende, bzw. spätestens zum 31. März des Folgejahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig auf den Resturlaub und die drohende Frist hingewiesen hat.
- Was ist eine Freistellung?Eine Freistellung ist die Entbindung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht, bezahlt oder unbezahlt, einseitig durch den Arbeitgeber nur in Sonderfällen, häufig im Aufhebungsvertrag oder nach Kündigung als Übergangslösung vereinbart.
- Was ist eine Änderungskündigung?Eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG ist eine Kündigung verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Der Arbeitnehmer kann annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annehmen.