Kündigung (Arbeitsverhältnis)
Einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Schriftform nach § 623 BGB Pflicht; ordentliche und außerordentliche Kündigung mit eigenen Regeln.
Ordentliche vs. außerordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Sie ist der Normalfall. Solange das KSchG nicht gilt, braucht sie keinen besonderen Grund. Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB beendet das Arbeitsverhältnis fristlos. Dafür braucht es einen wichtigen Grund, der dem Kündigenden die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Frist unzumutbar macht. Erklärt werden muss sie innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis dieses Grundes (§ 626 Abs. 2 BGB).
Schriftformerfordernis nach § 623 BGB
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax ist unwirksam. Erforderlich ist eine eigenhändige Unterschrift auf einem Schriftstück, das dem Empfänger im Original zugeht.
Kündigungsfristen nach § 622 BGB
Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, wächst die Frist mit der Betriebszugehörigkeit, jeweils zum Monatsende: ein Monat nach zwei Jahren, zwei Monate nach fünf, drei nach acht, vier nach zehn, fünf nach zwölf, sechs nach fünfzehn und sieben Monate nach zwanzig Jahren (§ 622 Abs. 2 BGB). In einer vereinbarten Probezeit, längstens sechs Monate, sind es zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Kündigungsschutz nach KSchG
Das Kündigungsschutzgesetz greift, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 Abs. 1 KSchG). Der Zehner-Wert gilt für Arbeitsverhältnisse, die ab 2004 begonnen haben; für ältere liegt die Schwelle bei mehr als fünf. Dann ist eine ordentliche Arbeitgeberkündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, also personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Für die Klage bleiben drei Wochen, gerechnet ab Zugang der schriftlichen Kündigung; innerhalb dieser Frist muss sie beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG).
Sonderkündigungsschutz
Für bestimmte Gruppen besteht zusätzlicher Schutz: Schwangere und Mütter bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens aber bis vier Monate danach (§ 17 MuSchG), Arbeitnehmer in Elternzeit nach § 18 BEEG, Schwerbehinderte nach §§ 168 ff. SGB IX (Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich), Betriebsratsmitglieder nach § 15 KSchG sowie Datenschutzbeauftragte nach § 6 Abs. 4 BDSG.
Auch bekannt als
- Kündigung
- Arbeitnehmerkündigung
- Arbeitgeberkündigung
- außerordentliche Kündigung
- fristlose Kündigung
Häufige Fragen zu diesem Begriff
- Habe ich ein Recht auf Löschung meiner Arbeitszeitdaten?
- Wie lange ist die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?
- Wie lange ist die Kündigungsfrist für Arbeitgeber?
- Was ist ein Aufhebungsvertrag?
- Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
- Wann ist eine fristlose Kündigung zulässig?
- Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
- Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Verwandte Begriffe
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG) , Deutsches Gesetz, das Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen sch…
- Aufhebungsvertrag , Vertrag zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich na…
- Sperrzeit (ALG I) , Zeitraum, in dem trotz Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bes…
- Arbeitszeugnis , Schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers über das Arbeitsverhältnis. Nach § 1…
Quellen
Häufige Fragen
- Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?
- Nein. § 623 BGB schreibt Schriftform vor und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder Fax ist unwirksam. Erforderlich ist ein Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift, das dem Empfänger im Original zugeht.
- Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?
- Drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung, auch eine sozial ungerechtfertigte, als wirksam (§ 7 KSchG). Die Frist ist nicht verlängerbar; nachträgliche Zulassung nur in engen Ausnahmefällen (§ 5 KSchG).
- Wann ist eine fristlose Kündigung zulässig?
- Nach § 626 BGB nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Frist unzumutbar macht, etwa Diebstahl, Tätlichkeiten, beharrliche Arbeitsverweigerung. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.