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Kündigung (Arbeitsverhältnis)

Einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Schriftform nach § 623 BGB Pflicht; ordentliche und außerordentliche Kündigung mit eigenen Regeln.

Ordentliche vs. außerordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Sie ist die Regel und braucht, solange das KSchG nicht gilt, keinen besonderen Grund. Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB beendet das Arbeitsverhältnis fristlos, setzt aber einen wichtigen Grund voraus, der dem Kündigenden die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Frist unzumutbar macht. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB).

Schriftformerfordernis nach § 623 BGB

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax ist unwirksam. Erforderlich ist eine eigenhändige Unterschrift auf einem Schriftstück, das dem Empfänger im Original zugeht.

Kündigungsfristen nach § 622 BGB

Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit: zwei Monate nach fünf Jahren, drei Monate nach acht Jahren, vier Monate nach zehn Jahren, fünf Monate nach zwölf Jahren, sechs Monate nach fünfzehn Jahren, sieben Monate nach zwanzig Jahren, jeweils zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB). In der Probezeit (längstens sechs Monate) gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).

Kündigungsschutz nach KSchG

Das Kündigungsschutzgesetz greift, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG) und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 KSchG). Dann ist eine ordentliche Arbeitgeberkündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, also personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt begründet werden kann. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG).

Sonderkündigungsschutz

Für bestimmte Gruppen besteht zusätzlicher Schutz: Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung nach § 17 MuSchG, Arbeitnehmer in Elternzeit nach § 18 BEEG, Schwerbehinderte nach §§ 168 ff. SGB IX (Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich), Betriebsratsmitglieder nach § 15 KSchG sowie Datenschutzbeauftragte nach § 6 Abs. 4 BDSG.

Häufige Fragen

Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?
Nein. § 623 BGB schreibt Schriftform vor und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder Fax ist unwirksam. Erforderlich ist ein Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift, das dem Empfänger im Original zugeht.
Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?
Drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung, auch eine sozial ungerechtfertigte, als wirksam (§ 7 KSchG). Die Frist ist nicht verlängerbar; nachträgliche Zulassung nur in engen Ausnahmefällen (§ 5 KSchG).
Wann ist eine fristlose Kündigung zulässig?
Nach § 626 BGB nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Frist unzumutbar macht, etwa Diebstahl, Tätlichkeiten, beharrliche Arbeitsverweigerung. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.