Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Antwort
Während einer vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB für beide Seiten zwei Wochen, ohne festen Stichtag. Der allgemeine Kündigungsschutz nach KSchG greift in den ersten sechs Monaten generell nicht.
Zwei Wochen ohne Stichtag
§ 622 Abs. 3 BGB sieht für die Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. Anders als die Grundfrist gilt sie ohne Bindung an den 15. oder das Monatsende, die Kündigung kann zu jedem beliebigen Kalendertag erklärt werden.
Die verkürzte Frist gilt längstens für sechs Monate. Danach greifen automatisch die regulären Fristen aus § 622 Abs. 1 und 2 BGB, auch wenn im Vertrag eine längere Probezeit steht.
Kein allgemeiner Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt erst nach einer ununterbrochenen Wartezeit von sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG) und in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (§ 23 Abs. 1 KSchG).
Während der Probezeit kann der Arbeitgeber also ohne Begründung kündigen, er muss keinen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Grund vorweisen. Das macht die Probezeit für den Arbeitgeber zur „Testphase ohne Bindung".
Was trotzdem gilt: Diskriminierungs- und Sonderkündigungsschutz
Auch in der Probezeit darf nicht aus diskriminierenden Gründen gekündigt werden (AGG): nicht wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung, sexueller Identität. Sonderkündigungsschutz greift weiter:
- Schwangerschaft (§ 17 MuSchG), Schutz ab Beginn der Schwangerschaft
- Elternzeit (§ 18 BEEG)
- Betriebsräte (§ 15 KSchG)
Der Schwerbehinderten-Kündigungsschutz greift dagegen erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). In der Probezeit braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts also nicht.
Unwissenheit hilft dem Arbeitgeber nur begrenzt. Das Kündigungsverbot bei Schwangerschaft greift auch dann, wenn er nichts davon wusste, sofern die Frau ihm die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann die Mitteilung unverzüglich nachholen.
Probezeit ist nicht zwingend
Eine Probezeit muss vereinbart werden, sie ist nicht automatisch dabei. Ohne Probezeit-Vereinbarung gelten von Anfang an die normalen Fristen. Aber: auch ohne vereinbarte Probezeit greift der Kündigungsschutz nach KSchG erst nach sechs Monaten Wartezeit, der Schutz vor unbegründeter Kündigung ist also in beiden Fällen vergleichbar.
Verwandte Fragen
- Kann der Arbeitgeber die Probezeit verlängern?
- Vertraglich ja, nur bringt ihm das wenig. Die verkürzte Zwei-Wochen-Frist gilt nach § 622 Abs. 3 BGB längstens sechs Monate. Ab dem siebten Monat greifen die regulären Fristen aus § 622 Abs. 1 und 2 BGB, egal was im Vertrag steht.
- Muss eine Kündigung in der Probezeit begründet werden?
- Nein. Solange kein Sonderkündigungsschutz und kein KSchG-Schutz greift, ist keine Begründung erforderlich. Eine Begründung ist sogar oft strategisch schlecht, sie kann angreifbar werden.
- Bekomme ich nach Probezeit-Kündigung Arbeitslosengeld?
- Wenn der Arbeitgeber kündigt, gibt es in der Regel keine Sperrzeit. Eine Ausnahme gilt, wenn du die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten selbst veranlasst hast (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Bei Eigenkündigung droht die 12-wöchige Sperrzeit, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Geld gibt es aber nur, wenn du die Anwartschaftszeit erfüllst, also in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt warst (§§ 142, 143 SGB III). Nach ein paar Monaten Probezeit ist das nicht selbstverständlich.
Quellen
- § 622 BGB, Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 1 KSchG, Sozialwidrige Kündigung, Wartezeit
- § 23 KSchG, Geltungsbereich (Kleinbetriebsklausel)
- § 173 SGB IX, Ausnahmen vom Schwerbehinderten-Kündigungsschutz
- § 159 SGB III, Ruhen bei Sperrzeit
- § 142 SGB III, Anwartschaftszeit
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist die Probezeit?Die Probezeit ist die vereinbarte Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der sich beide Seiten leichter trennen können. Nach § 622 Abs. 3 BGB gilt dann eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, längstens für sechs Monate. Eine soziale Rechtfertigung nach dem KSchG braucht in dieser Zeit niemand.
- Wie lange ist die Probezeit?In der Praxis sechs Monate: So lange gilt nach § 622 Abs. 3 BGB die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, danach nicht mehr. Ein Mindestlimit gibt es nicht, ein oder drei Monate sind zulässig. Bei Ausbildungsverhältnissen schreibt § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate vor.
- Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?Ja. Endet das Arbeitsverhältnis, hast du nach § 109 GewO Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf Verlangen ein qualifiziertes, also mit Beurteilung von Leistung und Verhalten. Der Inhalt muss wahr und wohlwollend sein.