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FAQ · Kuendigung

Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Antwort

Während einer vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB für beide Seiten zwei Wochen, ohne festen Stichtag. Der allgemeine Kündigungsschutz nach KSchG greift in den ersten sechs Monaten generell nicht.

Zwei Wochen ohne Stichtag

§ 622 Abs. 3 BGB sieht für die Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. Anders als die Grundfrist gilt sie ohne Bindung an den 15. oder das Monatsende, die Kündigung kann zu jedem beliebigen Kalendertag erklärt werden.

Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern. Nach Ablauf der Probezeit gelten automatisch die regulären Fristen aus § 622 Abs. 1 und 2 BGB.

Kein allgemeiner Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt erst nach einer ununterbrochenen Wartezeit von sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG) und in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (§ 23 Abs. 1 KSchG).

Während der Probezeit kann der Arbeitgeber also ohne Begründung kündigen, er muss keinen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Grund vorweisen. Das macht die Probezeit für den Arbeitgeber zur „Testphase ohne Bindung".

Was trotzdem gilt: Diskriminierungs- und Sonderkündigungsschutz

Auch in der Probezeit darf nicht aus diskriminierenden Gründen gekündigt werden (AGG): nicht wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung, sexueller Identität. Sonderkündigungsschutz greift weiter:

- Schwangerschaft (§ 17 MuSchG), Schutz ab Beginn der Schwangerschaft
- Schwerbehinderung (§ 168 SGB IX), Zustimmung des Integrationsamts nach 6 Monaten Wartezeit
- Elternzeit (§ 18 BEEG)
- Betriebsräte (§ 15 KSchG)

Wer kündigt, ohne dass der Arbeitnehmer den Sonderschutz offenbart hat, dem hilft das nicht: die Schwangerschaft etwa muss der Arbeitgeber nicht kennen, der Schutz wirkt objektiv.

Probezeit ist nicht zwingend

Eine Probezeit muss vereinbart werden, sie ist nicht automatisch dabei. Ohne Probezeit-Vereinbarung gelten von Anfang an die normalen Fristen. Aber: auch ohne vereinbarte Probezeit greift der Kündigungsschutz nach KSchG erst nach sechs Monaten Wartezeit, der Schutz vor unbegründeter Kündigung ist also in beiden Fällen vergleichbar.

Verwandte Fragen

Kann der Arbeitgeber die Probezeit verlängern?
Nein. Sechs Monate sind das gesetzliche Maximum (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine vertragliche Verlängerung über sechs Monate ist unwirksam. In der Praxis behilft sich der Arbeitgeber damit, vor Ende der Probezeit zu kündigen, mit Auslauffrist innerhalb des Schutzbereichs.
Muss eine Kündigung in der Probezeit begründet werden?
Nein. Solange kein Sonderkündigungsschutz und kein KSchG-Schutz greift, ist keine Begründung erforderlich. Eine Begründung ist sogar oft strategisch schlecht, sie kann angreifbar werden.
Bekomme ich nach Probezeit-Kündigung Arbeitslosengeld?
Ja, ohne Sperrzeit, sofern der Arbeitgeber gekündigt hat. Bei Eigenkündigung droht die 12-wöchige Sperrzeit nach § 159 SGB III, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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