Probezeit
Vereinbarte Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses nach § 622 Abs. 3 BGB. Höchstens sechs Monate, Kündigungsfrist zwei Wochen. Ausbildung nach § 20 BBiG: ein bis vier Monate.
Rechtsgrundlage und Dauer
Die Probezeit ist in § 622 Abs. 3 BGB geregelt: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Probezeit ist nicht automatisch Bestandteil jedes Arbeitsvertrags, sie muss ausdrücklich vereinbart sein. Ohne Vereinbarung gelten von Beginn an die regulären Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum 15. oder Monatsende).
Kündigungsschutz innerhalb der Probezeit
Innerhalb der ersten sechs Monate findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung (§ 1 Abs. 1 KSchG: Wartezeit von sechs Monaten). Praktisch deckt sich diese Wartezeit mit der gesetzlichen Höchstdauer der Probezeit. Während der Wartezeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne soziale Rechtfertigung kündigen, allerdings nicht treuwidrig, sittenwidrig oder diskriminierend (Maßregelungsverbot § 612a BGB, AGG, BGB-Generalklauseln, Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsräte).
Sonderregel Berufsausbildung (§ 20 BBiG)
In Berufsausbildungsverhältnissen ist die Probezeit nach § 20 BBiG zwingend: Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen. Während dieser Zeit kann sowohl der Auszubildende als auch der Ausbildende jederzeit ohne Einhalten einer Frist kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Nach Ablauf ist die Kündigung durch den Ausbildenden nur noch aus wichtigem Grund nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG möglich, ein starker Schutz, der weit über § 622 BGB hinausgeht.
Probezeit bei befristeten Verträgen
Bei einer kalendermäßigen Befristung gilt die Probezeit grundsätzlich gleichermaßen, jedoch zeitlich begrenzt durch die Vertragslaufzeit. Wichtig: § 15 Abs. 3 TzBfG erlaubt eine ordentliche Kündigung im befristeten Vertrag nur, wenn dies ausdrücklich einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart ist. Ohne diese Klausel gilt auch in der Probezeit nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, die Probezeit-Regel des § 622 Abs. 3 BGB läuft dann leer.
Verlängerung und Anrechnung
Eine Verlängerung über sechs Monate hinaus ist im Arbeitsrecht nach § 622 Abs. 3 BGB nicht zulässig. Eine vor Vertragsbeginn liegende „Probearbeit" oder ein vorgeschalteter Werk-/Dienstvertrag werden in der Regel nicht angerechnet, soweit sie als eigenständige Rechtsverhältnisse gestaltet sind. Bei Auszubildenden kann die Probezeit unter den engen Voraussetzungen des § 20 Satz 3 BBiG verlängert werden, z. B. bei Unterbrechung um mehr als ein Drittel der Probezeit.
Auch bekannt als
- Probezeit
- Probearbeitsverhältnis
- verkürzte Kündigungsfrist
- BBiG-Probezeit
Häufige Fragen zu diesem Begriff
Verwandte Begriffe
- Kündigung (Arbeitsverhältnis) , Einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber oder Arbeitnehm…
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG) , Deutsches Gesetz, das Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen sch…
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) , Bundesgesetz für Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Regelt Befristun…
Quellen
Häufige Fragen
- Gilt während der Probezeit Kündigungsschutz?
- Der allgemeine Kündigungsschutz nach KSchG greift erst nach sechs Monaten Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG). Während der Probezeit kann ohne soziale Rechtfertigung gekündigt werden. Besondere Kündigungsverbote bleiben jedoch in Kraft, etwa für Schwangere (§ 17 MuSchG), Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX), Eltern in Elternzeit (§ 18 BEEG).
- Welche Frist gilt, wenn die Probezeit über sechs Monate hinaus vereinbart wurde?
- Die Verlängerung über sechs Monate ist unwirksam. Nach Ablauf der zulässigen sechs Monate gilt automatisch die reguläre Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Eine längere Probezeit kann den Beginn des Kündigungsschutzes nicht hinauszögern.
- Kann ich während der Probezeit selbst jederzeit kündigen?
- Ja. Die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB gilt für beide Seiten. Der Arbeitnehmer braucht keinen Grund anzugeben. Bei einem Ausbildungsverhältnis in der Probezeit nach § 22 Abs. 1 BBiG ist sogar eine fristlose Kündigung jederzeit möglich.