evaluateMe

Probezeit

Vereinbarte Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses nach § 622 Abs. 3 BGB. Höchstens sechs Monate, Kündigungsfrist zwei Wochen. Ausbildung nach § 20 BBiG: ein bis vier Monate.

Rechtsgrundlage und Dauer

Die Probezeit ist in § 622 Abs. 3 BGB geregelt: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Probezeit ist nicht automatisch Bestandteil jedes Arbeitsvertrags, sie muss ausdrücklich vereinbart sein. Ohne Vereinbarung gelten von Beginn an die regulären Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum 15. oder Monatsende).

Kündigungsschutz innerhalb der Probezeit

Innerhalb der ersten sechs Monate findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung (§ 1 Abs. 1 KSchG: Wartezeit von sechs Monaten). Praktisch deckt sich diese Wartezeit mit der gesetzlichen Höchstdauer der Probezeit. Während der Wartezeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne soziale Rechtfertigung kündigen, allerdings nicht treuwidrig, sittenwidrig oder diskriminierend (Maßregelungsverbot § 612a BGB, AGG, BGB-Generalklauseln, Sonderkündigungsschutz für Schwangere und Betriebsräte; für schwerbehinderte Menschen greift der Zustimmungsvorbehalt des Integrationsamts erst ab dem siebten Monat, § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

Sonderregel Berufsausbildung (§ 20 BBiG)

In Berufsausbildungsverhältnissen ist die Probezeit nach § 20 BBiG zwingend: Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen. Während dieser Zeit kann sowohl der Auszubildende als auch der Ausbildende jederzeit ohne Einhalten einer Frist kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Nach Ablauf ist die Kündigung durch den Ausbildenden nur noch aus wichtigem Grund nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG möglich, ein starker Schutz, der weit über § 622 BGB hinausgeht.

Probezeit bei befristeten Verträgen

Bei einer kalendermäßigen Befristung gilt die Probezeit grundsätzlich gleichermaßen, jedoch zeitlich begrenzt durch die Vertragslaufzeit. Seit 2022 verlangt § 15 Abs. 3 TzBfG zusätzlich, dass die Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit steht. Wichtig außerdem: § 15 Abs. 4 TzBfG erlaubt eine ordentliche Kündigung im befristeten Vertrag nur, wenn das einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart ist. Ohne diese Klausel bleibt auch in der Probezeit nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, die Zwei-Wochen-Frist des § 622 Abs. 3 BGB läuft dann leer.

Verlängerung und Anrechnung

Die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen trägt höchstens sechs Monate, § 622 Abs. 3 BGB deckelt sie ausdrücklich („längstens für die Dauer von sechs Monaten"). Wer eine längere Probezeit in den Vertrag schreibt, kündigt danach also wieder nach § 622 Abs. 1 BGB. Eine vor Vertragsbeginn liegende „Probearbeit" oder ein vorgeschalteter Werk-/Dienstvertrag werden in der Regel nicht angerechnet, soweit sie als eigenständige Rechtsverhältnisse gestaltet sind. Für Auszubildende nennt § 20 BBiG nur den Rahmen von einem bis vier Monaten, eine Verlängerung sieht die Vorschrift nicht vor.

Häufige Fragen

Gilt während der Probezeit Kündigungsschutz?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach KSchG greift erst nach sechs Monaten Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG). Während der Probezeit kann ohne soziale Rechtfertigung gekündigt werden. Besondere Kündigungsverbote bleiben jedoch in Kraft, etwa für Schwangere (§ 17 MuSchG) und Eltern in Elternzeit (§ 18 BEEG). Der Zustimmungsvorbehalt des Integrationsamts für schwerbehinderte Menschen greift dagegen erst nach sechs Monaten Beschäftigung (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), also praktisch nie in der Probezeit.
Welche Frist gilt, wenn die Probezeit über sechs Monate hinaus vereinbart wurde?
Die verkürzte Frist trägt nur sechs Monate weit. Danach gilt wieder § 622 Abs. 1 BGB, also vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, egal was im Vertrag steht. Und den Beginn des Kündigungsschutzes verschiebt eine längere Probezeit ohnehin nicht, dafür zählt allein die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.
Kann ich während der Probezeit selbst jederzeit kündigen?
Ja. Die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB gilt für beide Seiten. Der Arbeitnehmer braucht keinen Grund anzugeben. Bei einem Ausbildungsverhältnis in der Probezeit nach § 22 Abs. 1 BBiG ist sogar eine fristlose Kündigung jederzeit möglich.