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FAQ · Vertraege

Wie lange ist die Probezeit?

Antwort

In der Praxis sechs Monate: So lange gilt nach § 622 Abs. 3 BGB die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, danach nicht mehr. Ein Mindestlimit gibt es nicht, ein oder drei Monate sind zulässig. Bei Ausbildungsverhältnissen schreibt § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate vor.

Sechs Monate im regulären Arbeitsverhältnis

Die Grenze steht in § 622 Abs. 3 BGB: Mit einer Frist von zwei Wochen kündbar ist das Arbeitsverhältnis „während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten". Genau genommen begrenzt die Norm also nicht die Probezeit selbst, sondern die kurze Frist. Eine längere Probezeit im Vertrag bringt ab Monat sieben schlicht nichts mehr.

Denn dann greift die reguläre Grundfrist aus § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Die längeren Arbeitgeberfristen des § 622 Abs. 2 BGB kommen erst ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit dazu. Und der allgemeine Kündigungsschutz nach KSchG setzt ein, sofern der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Kein Mindestlimit, kürzere Probezeiten sind möglich

Eine Mindestdauer schreibt das BGB nicht vor. Üblich sind drei oder sechs Monate, möglich sind aber auch ein oder zwei Monate. Die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt nur während der vereinbarten Probezeit. Für den Betrieb ist eine kurze Probezeit deshalb selten sinnvoll, für den Arbeitnehmer schon: Er fällt früher in die reguläre Vier-Wochen-Frist.

Sonderfall Ausbildung: § 20 BBiG

Für Ausbildungsverhältnisse schreibt § 20 BBiG zwingend eine Probezeit vor: mindestens ein Monat, höchstens vier Monate. Diese Probezeit ist Pflichtbestandteil des Ausbildungsvertrags.

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Schriftlich muss auch diese Kündigung sein, Gründe müssen dabei aber nicht angegeben werden.

Danach kann der Ausbildungsbetrieb nur noch aus wichtigem Grund kündigen. Der Auszubildende kann zusätzlich mit vier Wochen Frist kündigen, wenn er die Ausbildung aufgibt oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen will. Beide Kündigungen nach der Probezeit brauchen Schriftform und die Angabe der Kündigungsgründe, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 2 und 3 BBiG).

Verlängerung und Unterbrechung der Probezeit

§ 622 Abs. 3 BGB deckelt die Zwei-Wochen-Frist bei sechs Monaten. Eine „Erprobung mit Verlängerungsmöglichkeit" ändert daran nichts. Ab Monat sieben gelten die regulären Fristen, egal was im Vertrag steht.

Bei längerer Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschutz wird teils diskutiert, ob die Probezeit „pausiert". Das Gesetz gibt das nicht her: § 622 Abs. 3 BGB knüpft die Zwei-Wochen-Frist an eine „vereinbarte Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten". Eine automatische Verlängerung um Krankheitstage steht dort nicht. Eine einvernehmliche Verlängerung bleibt möglich, aber die kurze Kündigungsfrist endet trotzdem mit Monat sechs. Für Ausbildungsverhältnisse nennt § 20 BBiG nur die Spanne von einem bis vier Monaten. Eine Verlängerung wegen Unterbrechung steht dort nicht.

Verwandte Fragen

Was passiert, wenn keine Probezeit vereinbart ist?
Dann gibt es schlicht keine Probezeit. Von Anfang an gilt die reguläre Grundfrist aus § 622 Abs. 1 BGB, vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats; die längeren Fristen des § 622 Abs. 2 BGB greifen erst ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit. Der allgemeine Kündigungsschutz nach KSchG greift trotzdem erst nach 6 Monaten Beschäftigung, das hängt nicht an der Probezeit-Vereinbarung.
Gilt die Probezeit auch bei befristeten Verträgen?
Ja, sie kann vereinbart werden. Sie muss aber „im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen" (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Bei einem 9-Monats-Vertrag ist sechs Monate Probezeit kaum noch zu halten.
Kann ich während der Probezeit Urlaub nehmen?
Ja, anteilig. Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach 6-monatiger Beschäftigung (§ 4 BUrlG, Wartezeit). Vorher gibt es einen Teilanspruch (§ 5 BUrlG: ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat).

Quellen

Stand:

Im Glossar

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