Was ist eine Kettenbefristung?
Antwort
Kettenbefristung ist die wiederholte Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber. Mit Sachgrund grundsätzlich zulässig, aber bei sehr vielen oder sehr langen Befristungen prüfen BAG und EuGH auf Rechtsmissbrauch.
Definition: Reihen befristeter Verträge
Von Kettenbefristung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer mehrfach hintereinander befristete Arbeitsverträge bei demselben Arbeitgeber bekommt, typischerweise mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG (etwa als Vertretung, Projektmitarbeiter oder im Wissenschaftsbereich nach dem WissZeitVG).
Rechtlich grundsätzlich erlaubt: Wenn ein Sachgrund vorliegt, kann theoretisch unbegrenzt verlängert werden. In der Praxis kommt aber die Missbrauchskontrolle ins Spiel.
Missbrauchskontrolle nach BAG-Rechtsprechung
Das Bundesarbeitsgericht prüft Kettenbefristungen auf institutionellen Rechtsmissbrauch, basierend auf den Vorgaben des EuGH (Urteil vom 26. Januar 2012, C-586/10, Kücük). Im Leiturteil des BAG vom 18. Juli 2012 (Az. 7 AZR 783/10) entwickelt das BAG eine Indizregel:
- Bis 4 Verlängerungen oder 6 Jahre Gesamtdauer: in der Regel unproblematisch.
- Mehr als 8 Verlängerungen oder mehr als 12 Jahre Gesamtdauer: Indizien für Rechtsmissbrauch, der Arbeitgeber muss konkret darlegen, warum die wiederholte Befristung dennoch sachlich gerechtfertigt ist.
- Dazwischen: Einzelfallabwägung mit weiteren Indizien (etwa: identische Aufgaben, dieselbe Stelle, kein erkennbarer Sachgrundwechsel).
Hält der Arbeitgeber die Indizlast nicht stand, ist die letzte Befristung unwirksam, das Arbeitsverhältnis wird unbefristet (§ 16 TzBfG).
EuGH-Rahmen: Richtlinie 1999/70/EG
Die unionsrechtliche Grundlage ist die Befristungsrichtlinie 1999/70/EG mit der angehängten EGB/UNICE/CEEP-Rahmenvereinbarung. § 5 der Rahmenvereinbarung verlangt von den Mitgliedstaaten Maßnahmen gegen Missbrauch durch aufeinanderfolgende Befristungen, entweder über sachliche Gründe, Höchstdauer oder zulässige Verlängerungszahl.
Der EuGH hat in der Sache Kücük (C-586/10) klargestellt: Ein ständiger Vertretungsbedarf eines Arbeitgebers (z. B. weil immer wieder Mitarbeiter krank werden oder in Elternzeit gehen) ist kein Persilschein für unbegrenzte Befristungen. Nationale Gerichte müssen alle Umstände prüfen.
Sonderfall: Hochschulen und Forschung (WissZeitVG)
Im Wissenschaftsbereich gilt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz mit eigenen Höchstgrenzen: in der Qualifikationsphase typischerweise sechs Jahre vor Promotion und sechs Jahre danach. Die BAG-Missbrauchsrechtsprechung gilt zusätzlich. Die Praxis der „Postdoc-Kettenbefristungen" steht regelmäßig in der Kritik und wird derzeit auch politisch diskutiert (Stand 2026).
Verwandte Fragen
- Wie viele Befristungen sind „zu viele"?
- Es gibt keine starre Zahl. Das BAG arbeitet mit Indizien: Bis 4 Verlängerungen / 6 Jahre unkritisch, mehr als 8 / 12 Jahre kritisch. Dazwischen ist Einzelfallabwägung. Sachgrund und konkrete Umstände zählen.
- Was kann ich tun, wenn ich von Kettenbefristung betroffen bin?
- Innerhalb von drei Wochen nach Ende der letzten Befristung Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG). Sonst gilt die Befristung als wirksam, auch wenn sie missbräuchlich war. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Erfolgsaussichten einschätzen.
- Gilt die Missbrauchskontrolle auch bei sachgrundloser Befristung?
- Bei sachgrundloser Befristung greifen schon die harten Grenzen aus § 14 Abs. 2 TzBfG (max. 2 Jahre, max. 3 Verlängerungen, kein Vorbeschäftigungsverbot). Die Missbrauchskontrolle ist primär für sachgrundbefristete Verträge relevant.
Quellen
- § 14 TzBfG, Zulässigkeit der Befristung
- EuGH, Urteil vom 26.01.2012, C-586/10 (Kücük)
- Richtlinie 1999/70/EG, Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
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Mehr aus dem FAQ
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