Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Bundesgesetz für Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Regelt Befristung mit und ohne Sachgrund, Anspruch auf Teilzeit und Brückenteilzeit, Diskriminierungsverbote.
Zweck und Geltungsbereich
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist 2001 in Kraft getreten und setzt zwei EU-Richtlinien um: die Teilzeitrichtlinie 97/81/EG und die Befristungsrichtlinie 99/70/EG. Ziele sind die Förderung der Teilzeitarbeit, der Schutz befristet Beschäftigter vor Diskriminierung und die Verhinderung des Missbrauchs aufeinander folgender Befristungen (Kettenbefristungen). Es gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland. Sonderregeln bestehen für die Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) und für Ärzte in Weiterbildung.
Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1)
Eine Befristung ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Das Gesetz nennt einen nicht abschließenden Katalog: vorübergehender Bedarf (Nr. 1), Anschluss an Ausbildung oder Studium (Nr. 2), Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (Nr. 3), Eigenart der Arbeitsleistung (Nr. 4), Erprobung (Nr. 5), in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (Nr. 6), Haushaltsmittel (Nr. 7), Vergleich (Nr. 8). Sachgrundbefristungen sind in der Anzahl der Verlängerungen grundsätzlich nicht beschränkt, unterliegen aber bei langjährigen Ketten der Missbrauchskontrolle nach BAG-Rechtsprechung.
Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2)
Ohne sachlichen Grund ist eine Befristung bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig; innerhalb dieser zwei Jahre darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Wichtig: Eine sachgrundlose Befristung ist nicht möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (Vorbeschäftigungsverbot, § 14 Abs. 2 Satz 2). Das BVerfG hat die Vorschrift am 6. Juni 2018 bestätigt (1 BvL 7/14), aber eine Grenze gezogen: Unzumutbar kann das Verbot sein, wenn die Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder sehr kurz gedauert hat. Das BAG hat den ersten Fall beziffert. Nach mehr als 22 Jahren ist eine sachgrundlose Befristung in der Regel wieder möglich (21.08.2019, 7 AZR 452/17).
Anspruch auf Teilzeit (§ 8) und Brückenteilzeit (§ 9a)
Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7). Geltend zu machen ist er spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn, in Textform (§ 8 Abs. 2). Seit 2019 kommt die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG dazu: befristete Teilzeit für mindestens ein und höchstens fünf Jahre, danach zurück auf die ursprüngliche Arbeitszeit. Hier liegt die Schwelle bei in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern.
Diskriminierungsverbote und Anschluss-Verträge
Befristet Beschäftigte und Teilzeitkräfte dürfen nach §§ 4, 5 TzBfG nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristet oder in Vollzeit Beschäftigte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung. Anspruch auf gleiches Entgelt pro rata temporis, gleichen Zugang zur Weiterbildung und gleiche Karrierechancen. Nach § 18 Abs. 1 TzBfG muss der Arbeitgeber befristet Beschäftigte über unbefristete Stellen informieren, die besetzt werden sollen.
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Auch bekannt als
- TzBfG
- Teilzeitgesetz
- Befristungsgesetz
- Teilzeit- und Befristungsgesetz
Häufige Fragen zu diesem Begriff
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Quellen
Häufige Fragen
- Wie oft darf ein befristeter Vertrag verlängert werden?
- Ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG höchstens dreimal innerhalb von zwei Jahren, die Verlängerung muss vor Ablauf des bestehenden Vertrags erfolgen und darf nur die Vertragsdauer ändern. Mit Sachgrund gibt es keine starre Höchstgrenze, jedoch die richterrechtliche Missbrauchskontrolle bei langjährigen Kettenbefristungen (BAG, 7 AZR 783/10 u. a.).
- Was passiert, wenn ich die Befristung für unwirksam halte?
- Du musst innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 Satz 1 TzBfG). Versäumst du die Frist, gilt die Befristung als wirksam, weil § 17 Satz 2 TzBfG auf die §§ 5 bis 7 KSchG verweist. Hat die Klage Erfolg, läuft das Arbeitsverhältnis unbefristet weiter.
- Kann mein Arbeitgeber meinen Teilzeitwunsch ablehnen?
- Nur aus betrieblichen Gründen nach § 8 Abs. 4 TzBfG, etwa einer wesentlichen Beeinträchtigung von Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb, oder unverhältnismäßigen Kosten. Die Ablehnung muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform vorliegen. Sonst verringert sich die Arbeitszeit in dem Umfang, den du verlangt hast (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG).