Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Bundesgesetz für Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Regelt Befristung mit und ohne Sachgrund, Anspruch auf Teilzeit und Brückenteilzeit, Diskriminierungsverbote.
Zweck und Geltungsbereich
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist 2001 in Kraft getreten und setzt zwei EU-Richtlinien um: die Teilzeitrichtlinie 97/81/EG und die Befristungsrichtlinie 99/70/EG. Ziele sind die Förderung der Teilzeitarbeit, der Schutz befristet Beschäftigter vor Diskriminierung und die Verhinderung des Missbrauchs aufeinander folgender Befristungen (Kettenbefristungen). Es gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland; Sonderregeln bestehen für den öffentlichen Dienst (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) und Ärzte in Weiterbildung.
Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1)
Eine Befristung ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Das Gesetz nennt einen nicht abschließenden Katalog: vorübergehender Bedarf (Nr. 1), Anschluss an Ausbildung oder Studium (Nr. 2), Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (Nr. 3), Eigenart der Arbeitsleistung (Nr. 4), Erprobung (Nr. 5), in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (Nr. 6), Haushaltsmittel (Nr. 7), Vergleich (Nr. 8). Sachgrundbefristungen sind in der Anzahl der Verlängerungen grundsätzlich nicht beschränkt, unterliegen aber bei langjährigen Ketten der Missbrauchskontrolle nach BAG-Rechtsprechung.
Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2)
Ohne sachlichen Grund ist eine Befristung bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig; innerhalb dieser zwei Jahre darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Wichtig: Eine sachgrundlose Befristung ist nicht möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (Vorbeschäftigungsverbot, § 14 Abs. 2 Satz 2). Das BVerfG (1 BvL 7/14) hat die Vorschrift bestätigt; das BAG hat sie für Vorbeschäftigungen, die mehr als 22 Jahre zurückliegen oder nur kurzfristig und ganz anders gelagert waren, eingeschränkt.
Anspruch auf Teilzeit (§ 8) und Brückenteilzeit (§ 9a)
Nach § 8 TzBfG haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Mit der Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG (seit 2019) gibt es zusätzlich einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (1–5 Jahre), nach deren Ende eine automatische Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit erfolgt. Voraussetzung: Betrieb mit mehr als 45 Arbeitnehmern, Beschäftigung länger als sechs Monate.
Diskriminierungsverbote und Anschluss-Verträge
Befristet Beschäftigte und Teilzeitkräfte dürfen nach §§ 4, 5 TzBfG nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristet oder in Vollzeit Beschäftigte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung. Anspruch auf gleiches Entgelt pro rata temporis, gleichen Zugang zur Weiterbildung und gleiche Karrierechancen. § 18 TzBfG sieht eine Informationspflicht des Arbeitgebers über freie Arbeitsplätze vor.
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Auch bekannt als
- TzBfG
- Teilzeitgesetz
- Befristungsgesetz
- Teilzeit- und Befristungsgesetz
Häufige Fragen zu diesem Begriff
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Quellen
Häufige Fragen
- Wie oft darf ein befristeter Vertrag verlängert werden?
- Ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG höchstens dreimal innerhalb von zwei Jahren, die Verlängerung muss vor Ablauf des bestehenden Vertrags erfolgen und darf nur die Vertragsdauer ändern. Mit Sachgrund gibt es keine starre Höchstgrenze, jedoch die richterrechtliche Missbrauchskontrolle bei langjährigen Kettenbefristungen (BAG, 7 AZR 783/10 u. a.).
- Was passiert, wenn ich die Befristung für unwirksam halte?
- Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Vertrags Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG). Versäumt er die Frist, gilt die Befristung als wirksam (§ 7 KSchG analog). Bei erfolgreicher Klage besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet fort.
- Kann mein Arbeitgeber meinen Teilzeitwunsch ablehnen?
- Nur aus betrieblichen Gründen nach § 8 Abs. 4 TzBfG, etwa wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit, oder unverhältnismäßige Kosten. Die Ablehnung muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich erfolgen, sonst gilt die Verringerung als zugestanden (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG).