Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Deutsches Gesetz, das Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützt. Anwendbar nach sechs Monaten Beschäftigung in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern.
Anwendungsbereich (§ 1, § 23)
Das Kündigungsschutzgesetz greift nach § 1 Abs. 1 KSchG, sobald das Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat (Wartezeit). Hinzu kommt die Schwellenwert-Regel des § 23 Abs. 1 KSchG: für nach dem 31.12.2003 begründete Arbeitsverhältnisse ist der allgemeine Kündigungsschutz nur in Betrieben anwendbar, in denen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG).
Soziale Rechtfertigung (§ 1 Abs. 2)
Eine ordentliche Arbeitgeberkündigung ist nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das KSchG nennt drei Gruppen von Gründen: personenbedingt (Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers, typisch lange Krankheit), verhaltensbedingt (steuerbares Fehlverhalten, typisch Pflichtverletzung nach Abmahnung) und betriebsbedingt (Wegfall des Arbeitsplatzes wegen unternehmerischer Entscheidungen). Daneben müssen Interessenabwägung und, bei betriebsbedingten Kündigungen, Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG stimmen.
Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3)
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber unter den vergleichbaren Arbeitnehmern den sozial am wenigsten schutzwürdigen kündigen. Die Kriterien stehen abschließend in § 1 Abs. 3 KSchG: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Ein fehlerhaft durchgeführtes Auswahlverfahren macht die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.
Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG)
Wer die soziale Rechtfertigung einer Kündigung angreifen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Klage einreichen (§ 4 KSchG). Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Eine nachträgliche Zulassung der verspäteten Klage kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht (§ 5 KSchG, etwa unverschuldete Verhinderung).
Abfindung statt Weiterbeschäftigung (§ 1a, § 9, § 10)
Das KSchG kennt kein allgemeines Recht auf Abfindung. § 1a KSchG erlaubt es dem Arbeitgeber, bei einer betriebsbedingten Kündigung in der Kündigungserklärung eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anzubieten, falls der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt. Daneben kann das Arbeitsgericht nach § 9, § 10 KSchG auf Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen und eine Abfindung festsetzen (bis zu zwölf, in höheren Altersgruppen bis zu achtzehn Monatsverdienste), wenn die Fortsetzung beiden Seiten unzumutbar ist.
Auch bekannt als
- KSchG
- Kündigungsschutzgesetz
- allgemeiner Kündigungsschutz
Häufige Fragen zu diesem Begriff
Verwandte Begriffe
- Kündigung (Arbeitsverhältnis) , Einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber oder Arbeitnehm…
- Aufhebungsvertrag , Vertrag zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich na…
- Arbeitszeugnis , Schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers über das Arbeitsverhältnis. Nach § 1…
Quellen
Häufige Fragen
- Ab wann greift der Kündigungsschutz nach dem KSchG?
- Sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 Abs. 1 KSchG, „Kleinbetriebsklausel"). Davor und in Kleinbetrieben gelten nur der allgemeine Mindestschutz (Treu und Glauben, kein Verstoß gegen das AGG, kein Maßregelungsverbot nach § 612a BGB) und etwaige Sonderkündigungsschutzregeln (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung).
- Welche Gründe für eine Kündigung lässt das KSchG zu?
- Drei Gruppen: personenbedingt (Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers, klassisches Beispiel: dauerhafte Arbeitsunfähigkeit), verhaltensbedingt (steuerbares Fehlverhalten, in der Regel nach vorheriger einschlägiger Abmahnung) und betriebsbedingt (Wegfall des Arbeitsplatzes wegen einer unternehmerischen Entscheidung, mit korrekter Sozialauswahl).
- Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?
- Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als rechtswirksam (§ 7 KSchG), unabhängig davon, ob sie sozial gerechtfertigt gewesen wäre. Die Klagefrist ist eine Ausschlussfrist; eine nachträgliche Zulassung kommt nur in engen Ausnahmen in Betracht (§ 5 KSchG).