Wann ist eine fristlose Kündigung zulässig?
Antwort
Eine fristlose Kündigung ist nach § 626 BGB nur bei einem wichtigen Grund zulässig, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden.
Der wichtige Grund nach § 626 Abs. 1 BGB
§ 626 Abs. 1 BGB verlangt einen „wichtigen Grund". Das ist ein Sachverhalt, bei dem dem Kündigenden, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die Hürde ist hoch. Die Rechtsprechung prüft in zwei Stufen: Erstens, ob der Sachverhalt abstrakt geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Zweitens, ob im konkreten Fall, nach Interessenabwägung, die fristlose Kündigung verhältnismäßig ist.
Typische anerkannte Gründe
Die Rechtsprechung des BAG hat unter anderem als wichtigen Grund anerkannt:
- Diebstahl, Unterschlagung, Betrug zu Lasten des Arbeitgebers (auch geringwertige Sachen, „Bienenstich-Urteil" 2 AZR 541/09, Einzelfall)
- beharrliche Arbeitsverweigerung trotz Abmahnung
- grobe Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen
- sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Tätlichkeiten gegen Kollegen oder Vorgesetzte
- vorsätzliche Vertragsverletzungen wie Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses
Bei verhaltensbedingten Gründen ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich, Ausnahme: bei besonders schweren Pflichtverletzungen, bei denen klar ist, dass der Arbeitnehmer das Unrecht erkennt.
Die 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB
Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt mit positiver Kenntnis, Verdacht reicht nicht.
Bei Verdachtskündigungen läuft die Frist erst, wenn der Arbeitgeber die zur Aufklärung erforderlichen Maßnahmen abgeschlossen hat (insbesondere die Anhörung des Arbeitnehmers).
Wird die 2-Wochen-Frist versäumt, ist die fristlose Kündigung unwirksam, auch bei tatsächlich vorliegendem wichtigen Grund.
Hilfsweise ordentliche Kündigung
Arbeitgeber sprechen regelmäßig „fristlos, hilfsweise ordentlich" aus. Damit greift, wenn die außerordentliche Kündigung scheitert, automatisch die ordentliche Kündigung mit Frist. Das ist taktisch klug, vor Gericht steht der Arbeitgeber sonst nach Ablauf der 2-Wochen-Frist mit leeren Händen da.
Verwandte Fragen
- Brauche ich für eine fristlose Kündigung immer eine Abmahnung?
- Bei verhaltensbedingten Gründen in der Regel ja, als milderes Mittel. Bei Vertrauensbrüchen (Diebstahl, Betrug), Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Tätlichkeiten kann die Abmahnung entbehrlich sein, weil dem Arbeitnehmer klar ist, dass sein Verhalten nicht hingenommen wird.
- Kann ich als Arbeitnehmer fristlos kündigen?
- Ja. § 626 BGB gilt für beide Seiten. Wichtige Gründe für den Arbeitnehmer sind etwa anhaltender Lohnrückstand, Mobbing, sexuelle Belästigung oder grobe Vertragsverletzungen des Arbeitgebers, in der Regel nach erfolgloser Abmahnung.
- Wie viel Zeit habe ich für eine Kündigungsschutzklage?
- Drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Die Frist gilt auch für die außerordentliche Kündigung. Wer sie versäumt, kann die Wirksamkeit der Kündigung später nicht mehr angreifen.
Quellen
- § 626 BGB, Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 4 KSchG, Anrufung des Arbeitsgerichts
- BAG 2 AZR 541/09, Bagatelldelikt und Interessenabwägung
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Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?Während einer vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB für beide Seiten zwei Wochen, ohne festen Stichtag. Der allgemeine Kündigungsschutz nach KSchG greift in den ersten sechs Monaten generell nicht.
- Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?Ja. Nach § 109 GewO hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf Wunsch ein qualifiziertes, also mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Der Inhalt muss wahr und wohlwollend sein.
- Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Arbeitszeugnis?Das einfache Zeugnis nennt nur Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzlich eine Bewertung von Leistung und Verhalten, formuliert in der typischen Zeugnissprache. Auf Wunsch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO Pflicht.