Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Arbeitszeugnis?
Antwort
Das einfache Zeugnis nennt nur Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzlich eine Bewertung von Leistung und Verhalten, formuliert in der typischen Zeugnissprache. Auf Wunsch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO Pflicht.
Das einfache Zeugnis
Das einfache Zeugnis nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO enthält nur die Pflichtangaben: Personalien des Arbeitnehmers, Art der Tätigkeit, Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es bewertet die Leistung nicht.
Auf dem Arbeitsmarkt wirkt ein einfaches Zeugnis verdächtig, Personaler unterstellen, dass eine ausbleibende Leistungsbewertung negativ ist. Wer den Job nicht im öffentlichen Dienst oder in einer ähnlich formellen Struktur sucht, will praktisch nie nur ein einfaches Zeugnis.
Das qualifizierte Zeugnis
Das qualifizierte Zeugnis nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO erweitert das einfache Zeugnis um eine Bewertung von Leistung und Verhalten. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber zur Ausstellung verpflichtet.
Übliche Bestandteile:
- Einleitung (Person, Position, Dauer)
- Aufgabenbeschreibung (Tätigkeitsfeld, Verantwortlichkeiten)
- Leistungsbeurteilung (Arbeitsweise, Fähigkeiten, Ergebnisse)
- Verhaltensbeurteilung (Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden)
- Schlussformel (Bedauern, Dank, Zukunftswünsche)
Die Zeugnissprache
Weil das Zeugnis wahr und wohlwollend zugleich sein muss (§ 109 Abs. 2 GewO), hat sich eine codierte Sprache etabliert. Gängige Übersetzung der Leistungsbewertung:
- „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit", Note 1
- „stets zu unserer vollen Zufriedenheit", Note 2
- „zu unserer vollen Zufriedenheit", Note 3
- „zu unserer Zufriedenheit", Note 4
- „insgesamt zu unserer Zufriedenheit", Note 5
Auch die Schlussformel hat Code: „Wir bedauern sein Ausscheiden und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute" ist gut. Eine fehlende Schlussformel ist ein Negativ-Signal. Der Anspruch auf eine konkrete Schlussformel ist allerdings umstritten (BAG 9 AZR 227/11).
Wie das qualifizierte Zeugnis verlangt wird
Es reicht eine formlose, dokumentierte Bitte, per E-Mail oder Brief. Sinnvoll ist der ausdrückliche Hinweis „qualifiziertes Zeugnis nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO" und der Wunsch, dass es Leistung und Verhalten umfasst. Ohne diese Bitte kann der Arbeitgeber sich rechtlich auf das einfache Zeugnis zurückziehen.
Verwandte Fragen
- Welche Note ist heute marktüblich?
- Die Rechtsprechung des BAG (9 AZR 584/13) geht davon aus, dass der „durchschnittliche" Beurteilung Note 3 entspricht, der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für eine bessere Bewertung. Statistiken zeigen aber: real ausgegebene Zeugnisse liegen heute überwiegend bei Note 2 oder besser. Note 3 wirkt dadurch schon eher schwach.
- Darf der Arbeitgeber Krankheits- oder Fehlzeiten erwähnen?
- Nur, wenn sie für die Beurteilung der Leistung prägend waren und ihre Erwähnung wahr und sachlich notwendig ist. Eine pauschale Erwähnung von Krankheiten ist nach BAG-Rechtsprechung unzulässig.
- Kann ich eine bessere Note durchsetzen?
- Ja, per Zeugnisberichtigungsklage vor dem Arbeitsgericht. Für eine Note schlechter als 3 ist der Arbeitgeber beweispflichtig, für eine Note besser als 3 der Arbeitnehmer. Oft führt schon der außergerichtliche Briefverkehr zum Erfolg.
Quellen
- § 109 GewO, Zeugnis
- BAG 9 AZR 584/13, Beweislast bei Zeugnisbewertung
- BAG 9 AZR 227/11, Schlussformel im Arbeitszeugnis
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Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Wie wird nicht genommener Urlaub bei Kündigung abgegolten?Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, in Geld abzugelten. Der Anspruch entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und ist mit der letzten Lohnabrechnung fällig.
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