Arbeitszeugnis
Schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers über das Arbeitsverhältnis. Nach § 109 GewO einklagbar, einfach (Art und Dauer) oder qualifiziert (zusätzlich Leistung und Verhalten).
Anspruch nach § 109 GewO
Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 Abs. 1 GewO). Der Anspruch entsteht mit Zugang der Kündigung oder Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags und wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Ein Zwischenzeugnis kann der Arbeitnehmer aus berechtigtem Anlass auch vorher verlangen, typisch bei Vorgesetztenwechsel oder anstehender Bewerbung.
Einfaches vs. qualifiziertes Zeugnis
Das einfache Zeugnis enthält nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit. Auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers wird daraus ein qualifiziertes Zeugnis (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO), das zusätzlich Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis bewertet. In der Praxis ist das qualifizierte Zeugnis der Regelfall, wer nur die Eckdaten will, signalisiert damit oft Probleme im Arbeitsverhältnis.
Wahrheit und Wohlwollen
Das Zeugnis muss klar, verständlich und wahrheitsgemäß formuliert sein (§ 109 Abs. 2 GewO). Gleichzeitig gilt der vom BAG entwickelte Grundsatz der Zeugnisklarheit und des Wohlwollens: das Zeugnis darf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht ohne sachlichen Grund erschweren. Aus diesem Spannungsfeld ist die typisierte Zeugnissprache entstanden.
Zeugnissprache und Schulnoten-Skala
Die Rechtsprechung hat eine Skala etabliert: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" entspricht einer Note 1, „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" entspricht 2, „zu unserer vollen Zufriedenheit" entspricht 3, „zu unserer Zufriedenheit" entspricht 4, „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit" entspricht 5. Auch die Schlussformel („Wir bedauern sein Ausscheiden und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute") ist Pflicht, sobald die Leistung mit Note 2 oder besser bewertet wurde (BAG, 9 AZR 227/11).
Verbotene Formulierungen und Beweislast
Geheimcodes („durch seine gesellige Art trug er zur Verbesserung des Betriebsklimas bei" als Hinweis auf Alkoholprobleme) sind nach BAG-Rechtsprechung unzulässig. Streit über die Bewertung landet vor dem Arbeitsgericht. Die Beweislast ist gestaffelt: für eine Bewertung schlechter als Note 3 trägt der Arbeitgeber die Beweislast, für eine bessere als Note 3 der Arbeitnehmer (BAG, 9 AZR 584/13).
Auch bekannt als
- Arbeitszeugnis
- qualifiziertes Zeugnis
- einfaches Zeugnis
- Zwischenzeugnis
- Endzeugnis
Häufige Fragen zu diesem Begriff
Verwandte Begriffe
- Kündigung (Arbeitsverhältnis) , Einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber oder Arbeitnehm…
- Aufhebungsvertrag , Vertrag zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich na…
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG) , Deutsches Gesetz, das Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen sch…
Quellen
Häufige Fragen
- Habe ich Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis?
- Ja, sobald Sie es ausdrücklich verlangen (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Standardmäßig schuldet der Arbeitgeber nur das einfache Zeugnis (Art und Dauer der Tätigkeit). In der Praxis ist das qualifizierte Zeugnis aber der Regelfall, schon weil ein einfaches Zeugnis am Markt als negatives Signal gewertet wird.
- Was bedeutet „zu unserer vollen Zufriedenheit"?
- Die typisierte Zeugnissprache übersetzt diese Formulierung in die Schulnote 3 (befriedigend). Die volle Skala: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" = 1, „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" = 2, „zu unserer vollen Zufriedenheit" = 3, „zu unserer Zufriedenheit" = 4, „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit" = 5.
- Wer trägt die Beweislast, wenn ich gegen die Note klage?
- Nach BAG-Rechtsprechung (9 AZR 584/13) gilt: Für eine Bewertung, die schlechter als „zu unserer vollen Zufriedenheit" (Note 3) ausfällt, trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Für eine Bewertung besser als Note 3 trägt sie der Arbeitnehmer. Note 3 gilt also als durchschnittliches Niveau, das ohne weiteren Vortrag beider Seiten zu beanspruchen ist.