Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Antwort
Ja. Nach § 109 GewO hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf Wunsch ein qualifiziertes, also mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Der Inhalt muss wahr und wohlwollend sein.
Der gesetzliche Anspruch
§ 109 GewO gibt jedem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Es muss vom Arbeitgeber (oder einer von ihm bevollmächtigten Person) unterschrieben sein. Die elektronische Form ist gemäß § 109 Abs. 3 GewO ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann aber schon vorher fällig werden, etwa wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung freigestellt wird und das Zeugnis für die Bewerbung braucht (Zwischenzeugnis ist davon zu unterscheiden).
Einfaches vs. qualifiziertes Zeugnis
Das einfache Zeugnis enthält nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit. Auf Wunsch des Arbeitnehmers muss das Zeugnis um eine Bewertung von Leistung und Verhalten erweitert werden, das ist das qualifizierte Zeugnis (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO).
In der Praxis ist das qualifizierte Zeugnis fast immer das richtige. Es ist auf dem Arbeitsmarkt der Standard und sollte ausdrücklich verlangt werden, sonst bekommt man rechtlich nur das einfache.
Wahrheit und Wohlwollen
§ 109 Abs. 2 GewO verlangt: Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Das ist der zentrale Punkt: Der Inhalt muss wahr sein, und er muss wohlwollend formuliert sein. Beide Anforderungen kollidieren regelmäßig, daher die berühmte Zeugnissprache. „Stets zu unserer vollen Zufriedenheit" entspricht in der Notenskala etwa einer Note 2.
Wann und wie das Zeugnis zu erstellen ist
Das Zeugnis ist auf normalem Geschäftspapier, ohne Knicke und Flecken, mit gängigem Datum zu erstellen (BAG 9 AZR 1146/13). Das Datum sollte das Ende des Arbeitsverhältnisses oder einen kurz danach liegenden Zeitpunkt nennen, auffällig rückdatierte Zeugnisse gelten als schlechtes Zeichen.
Holschuld oder Bringschuld? Grundsätzlich ist das Zeugnis eine Holschuld am Sitz des Arbeitgebers (BAG 9 AZR 50/12), der Arbeitnehmer muss es abholen. Üblich ist aber, dass es per Post zugeschickt wird.
Verwandte Fragen
- Wann verjährt der Zeugnisanspruch?
- Der Anspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Er kann aber auch vorher verwirkt werden, wenn der Arbeitnehmer zu lange wartet, typischerweise nach mehr als einem Jahr ist die Verwirkung im Einzelfall denkbar. Schnelles Anfordern ist immer besser.
- Kann ich ein schlechtes Zeugnis nachbessern lassen?
- Ja, vor dem Arbeitsgericht. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Bewertung unter „durchschnittlich" trägt der Arbeitgeber (BAG 9 AZR 584/13). Für eine Bewertung über „durchschnittlich" trägt sie der Arbeitnehmer.
- Habe ich Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
- Bei berechtigtem Interesse ja, zum Beispiel bei Vorgesetztenwechsel, längerer Abwesenheit, anstehender Bewerbung oder ausgesprochener Kündigung. Es ist kein eigenständiger gesetzlicher Anspruch wie das Endzeugnis, aber aus der Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) anerkannt.
Quellen
- § 109 GewO, Zeugnis
- BAG 9 AZR 584/13, Darlegungs- und Beweislast Zeugnisnote
- BAG 9 AZR 1146/13, Form und Aussehen des Zeugnisses
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Arbeitszeugnis?Das einfache Zeugnis nennt nur Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzlich eine Bewertung von Leistung und Verhalten, formuliert in der typischen Zeugnissprache. Auf Wunsch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO Pflicht.
- Wie wird nicht genommener Urlaub bei Kündigung abgegolten?Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, in Geld abzugelten. Der Anspruch entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und ist mit der letzten Lohnabrechnung fällig.
- Was ist eine Freistellung?Eine Freistellung ist die Entbindung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht, bezahlt oder unbezahlt, einseitig durch den Arbeitgeber nur in Sonderfällen, häufig im Aufhebungsvertrag oder nach Kündigung als Übergangslösung vereinbart.