Wie lange ist die Kündigungsfrist für Arbeitgeber?
Antwort
Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers verlängert sich nach § 622 Abs. 2 BGB mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Sie reicht von einem Monat (nach 2 Jahren) bis zu sieben Monaten (nach 20 Jahren), jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
Die gestaffelten Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB
Kündigt der Arbeitgeber, wächst die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht.
- 2 Jahre Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Monatsende
- 5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende
- 8 Jahre: 3 Monate zum Monatsende
- 10 Jahre: 4 Monate zum Monatsende
- 12 Jahre: 5 Monate zum Monatsende
- 15 Jahre: 6 Monate zum Monatsende
- 20 Jahre: 7 Monate zum Monatsende
Vor zwei Jahren: die Grundfrist
In den ersten beiden Jahren der Beschäftigung gilt die Grundkündigungsfrist aus § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Sie ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens sechs Monate, kann beidseitig mit zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB).
Längere Fristen für den Arbeitgeber, nie längere für dich
Die gestaffelten Fristen verlängern nur die Frist des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer bleibt bei der Grundfrist von vier Wochen, es sei denn, der Arbeitsvertrag vereinbart ausdrücklich, dass die längeren Fristen auch für ihn gelten. Umgekehrt gilt eine harte Grenze: Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
Sonderfall: Tarifvertrag und kleine Betriebe
Tarifverträge können die Fristen abweichend regeln, auch verkürzen (§ 622 Abs. 4 BGB). Einzelvertraglich geht das nur in zwei Fällen (§ 622 Abs. 5 BGB): bei einer vorübergehenden Aushilfe innerhalb der ersten drei Monate, und in Betrieben mit in der Regel höchstens 20 Arbeitnehmern, wobei auch dort vier Wochen nicht unterschritten werden dürfen. Verkürzt werden darf ohnehin nur die Grundfrist aus Absatz 1. Die Staffelung nach Betriebszugehörigkeit bleibt.
Verwandte Fragen
- Zählen Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr mit?
- Ja. Die frühere Regelung, die diese Jahre ausklammerte, ist seit dem EuGH-Urteil "Kücükdeveci" (C-555/07) wegen Altersdiskriminierung nicht mehr anzuwenden. Im heutigen Wortlaut des § 622 BGB steht sie nicht mehr. Alle Beschäftigungsjahre zählen.
- Wann beginnt die Frist genau zu laufen?
- Mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitnehmer. Der Tag des Zugangs zählt nicht mit. Eine Kündigung am 31. Mai zugestellt mit Drei-Monats-Frist beendet das Arbeitsverhältnis zum 31. August.
- Was passiert bei Betriebsübergang nach § 613a BGB?
- Die Beschäftigungszeit beim alten Arbeitgeber zählt für die Frist beim neuen Arbeitgeber weiter. Ein Betriebsübergang setzt die Uhr nicht auf null.
Quellen
- § 622 BGB, Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- EuGH C-555/07 (Kücükdeveci), Verbot der Altersdiskriminierung bei Kündigungsfristen
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist ein Aufhebungsvertrag?Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten Termin zu beenden, ohne Kündigung und ohne Kündigungsfrist. Er birgt das Risiko einer 12-wöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
- Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?Eine Sperrzeit ist ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III, meist 12 Wochen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, etwa durch Eigenkündigung ohne wichtigen Grund oder Aufhebungsvertrag.
- Wann ist eine fristlose Kündigung zulässig?Eine fristlose Kündigung ist nach § 626 BGB nur bei einem wichtigen Grund zulässig, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden.